BGH: zur Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH), Nr. 102/2011 vom 14.06.2011

Der I. Zivilsenat des BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob die Bezeichnung „zertifizierter Testamentvollstrecker“ gegen das anwaltliche Berufsrecht oder das Irreführungsverbot im Wettbewerbsrecht verstößt, sofern die Anforderungen des Betroffenen erfüllt werden.


Pressemitteilung:

Bundesgerichtshof zur Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gegen das anwaltliche Berufsrecht und gegen das Irreführungsverbot verstößt, wenn der Betreffende sowohl in theoretischer als auch in praktischer Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt.

Der beklagte Rechtsanwalt ist Partner einer Anwaltskanzlei in Regensburg. Im Briefkopf bezeichnet er sich als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“. Er verfügt über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), die auf Antrag eine Bescheinigung als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ ausstellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat.Rechtsanwälte benötigen zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.

Die klagende Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ als irreführend und berufsrechtswidrig beanstandet, weil der Beklagte keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung aufweise.
Zudem werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass es den Beruf des Testamentsvollstreckers gebe.

Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat ihr stattgegeben (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2011, 12). Die Werbung mit der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“, sei unsachlich und irreführend, weil dadurch bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung geweckt werde, dass derjenige, der sich in dieser Weise präsentiere, regelmäßig als Testamentsvollstrecker tätig werde. Diese Voraussetzung erfülle der Beklagte nicht, da er bislang nach seinem eigenen Vortrag erst in zwei Fällen als Testamentsvollstrecker tätig geworden sei.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen. Gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker bestehen danach aus berufs- und wettbewerbsrechtlicher Sicht allerdings keine Bedenken. Die Angabe enthält eine Information, die für das rechtssuchende Publikum durchaus von Bedeutung sei. Bei den Werbeadressaten wird dadurch nicht der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, das Zertifikat sei von einer amtlichen Stelle ausgestellt worden. Auch die Verwendung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ ist an sich nicht irreführend oder unsachlich. Der Verkehr erkennt, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarten von einem „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ aber, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setzt auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sind. Es ist daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verwenden. Auch eine zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reicht – so der BGH – nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ stellt.

Urteil vom 9. Juni 2011 – I ZR 113/10

LG Regensburg – Urteil vom 28. Januar 2010 – 1 HK O 2329/09

OLG Nürnberg – Urteil vom 28. Mai 2010 – 3 U 318/10


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