Cashback-Betrug: Polizeiliche Vorladungen nach Geldwäscheverdachtsanzeige der Rabobank

Immer mehr Menschen lassen sich für das Einkaufen im Internet dank Cashback-Anbietern mit barer Münze belohnen. Für jeden Einkauf im Web erhalten sie dadurch ein paar Euro auf ihr Konto gutgeschrieben. Dieses System bietet aber auch Gelegenheit zum Missbrauch. Nun ist die Staatsanwaltschaft auf eine besondere Masche in Bezug auf Cashback-Systeme aufmerksam geworden und hat bundesweit etliche Strafverfahren eingeleitet. Ausgangspunkt war wohl vor allem eine Geldwäscheverdachtsanzeige der Rabobank.

Wie funktioniert der „Cashback-Betrug“?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten des Cashback-Betrugs, die beide letztendlich darauf basieren, dass ein eigentlich legales System ausgenutzt wird. Insbesondere indem unter falschen Namen mehrmals an den Systemen teilgenommen und anschließend die Ware wieder zurückgeschickt wird. Beides verstößt regelmäßig gegen die AGB und Teilnahmebedingungen der Anbieter.

Auf der einen Seite gibt es etliche spezialisierte Cashback-Anbieter, die Online-Shopper mit einer Rückzahlung zwischen einem und fünf Prozent belohnen. Zu den bekanntesten Cashback-Anbietern gehören in Deutschland Preisheld, Qipu/Shoop, iGraal, aklamio, tamola, cashee, Andasa, EuroClix, rabatt.net, MeinAnteil.de, Yenomi und Questler.

Auf der anderen Seite gibt es Cashback-Aktionen direkt von den Herstellern. Hier werden Produkte an den Kunden gebracht und der Kunde dann mit einem gewissen Rabatt belohnt. Meist begleitet von großen Marketing-Aktionen.

Cashback erhalten und Ware zurückschicken

Eigentlich sollte den Kunden dadurch ein Kaufanreiz für den Erwerb eines Produktes gesetzt werden. Zum Teil erfolgt diese Cashback-Zahlung auch gegen Überlassung von den eigenen privaten Kundendaten oder der Rückmeldung von Feedback zu einem Produkt. Allen Systemen gemein ist jedoch, dass der Kunde das Produkt auch tatsächlich erstehen und behalten soll. Das Produkt soll dadurch einer breiten Masse zugänglich gemacht werden. Dies wird nicht erreicht, wenn immer die gleichen Personen die Produkte erwerben und anschließend zurückschicken.

Den Beschuldigten wurde es von den Anbietern dabei äußerst leicht gemacht das System zu missbrauchen. Denn seit der Einführung der IBAN-Überweisungen wird der Name des Kontoinhabers nicht mehr überprüft. Solange die IBAN stimmt, kann jeder Empfängername frei angegeben werden. Dies haben sich einigen Personen zu Nutze gemacht und sich gleich mehrfach für Cashback-Aktionen angemeldet und die entsprechende Stückzahl an Waren gekauft.

Innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist haben sie anschließend die Ware wieder zurückgeschickt und den Kaufpreis vom Händler erstattet bekommen. Gleichzeitig haben sie aber die Cashbackzahlungen von Qipu, Shoop und Co. behalten und so einen Gewinn erzielt. Durch die Wiederholung bei verschiedenen Anbietern und Waren konnten teilweise stolze Summen gesammelt werden.

Strafverfahren nach Geldwäscheverdachtsanzeige der Rabobank

Aufgefallen ist das System eher zufällig. Viele der nun Beschuldigten gaben ihr Tagegeldkonto bei der Rabobank als Empfängerkonto an. In den AGB der Rabobank war jedoch vereinbart, dass nur der Kontoinhaber Gelder auf dieses Tagegeldkonto überweisen darf. Aufgrund der vielen Einzahlungen kündigte die Rabobank den Kunden und machte gleichzeitig eine Geldwäscheverdachtsanzeige. Die Rabobank selbst wusste vermutlich nicht einmal, woher diese Gelder tatsächlich stammten. Auch war es der Rabobank höchstwahrscheinlich nicht klar, was für eine hohe Anzahl an Strafverfahren sie dadurch anstoßen wird.

Nach und nach arbeiten die Staatsanwaltschaften im gesamten Land diese Anzeigen nun ab und schicken Vorladungen durch die Polizei an die Beschuldigten. Es ist damit zu rechnen, dass die Anzahl der Beschuldigten noch steigen wird und gegebenenfalls auch Kunden anderer Banken betroffen sein könnten.

Keine Geldwäsche aber möglicherweise Betrug

Eine strafbare Geldwäsche nach § 261 StGB liegt aber nicht vor. Zwar stammen die Gelder aus einer Straftat und das Verbergen und Verschleiern dieser Gelder kann den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen. Jedoch handelt es sich bei den Kontoinhabern um Beteiligte der möglichen Vortat. Jemand der nur seine eigene „Beute“ verbirgt, kann sich nicht wegen Geldwäsche strafbar machen. Er wird allenfalls wegen der Ausgangstat bestraft.

Dies hat auch die Staatsanwaltschaft erkannt und ermittelt nun wegen Betrugs gemäß § 263 StGB, beziehungsweise wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB. Problematisch ist insbesondere, dass in den Onlineformularen häufig über die eigene Identität getäuscht wurde. Im Einzelfall kann auch das Zurücksenden der Ware eine mögliche Täuschung des Cashback-Anbieters bzw. Herstellers darstellen.

Das sind jedoch Einzelfallfragen, die von den konkreten Tatumständen abhängen. Daher kann nicht pauschal gesagt werden, ob diese Art der Nutzung der Cashback-Systeme nun strafbar war oder nicht. In allen Fällen gilt, dass die Staatsanwaltschaft die Täuschung nachweisen muss. Gelingt dies nicht kann auch keine Verurteilung erfolgen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Cashback-Betrug?

Im Falle einer Verurteilung wegen Betrugs oder Computerbetrugs droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In vielen Fällen stehen die Chancen jedoch gut, dass das Verfahren eingestellt wird. Hierfür ist, nach Akteneinsicht durch einen Anwalt, eine frühe Intervention im Ermittlungsverfahren sinnvoll. So kann häufig bereits eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Gleichzeitig muss dabei behutsam vorgegangen werden, um den Tatverdacht nicht noch zu intensivieren. Daher ist hier eine auf den Einzelfall angepasste anwaltliche Beratung notwendig, zumal die Staatsanwaltschaft teilweise sogar gewerbsmäßigen Betrug unterstellen, der im Regelfall mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren pro Fall bestraft werden kann.

Ob eine Einstellung wegen Geringfügigkeit im Rahmen des § 153 StPO oder die Einstellung gegen ein Geldauflage nach § 153a StPO in Frage kommt, muss anhand des Einzelfalles ermittelt werden. Hier ist vor allem von Interesse, in wie vielen Fällen das Cashback-System missbraucht wurde, welche Schadenshöhe entstanden ist, ob Gewerbsmäßigkeit vorliegt und ob bereits Vorstrafen bestehen. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, die lediglich einen geringen Schaden angerichtet haben, stehen die Chancen mit Hilfe eines Strafverteidigers eine Einstellung zu erreichen meist gut.

In allen Fällen lohnt es sich gegenüber der Polizei keine Angaben zu machen und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Es sollte möglichst frühzeitig ein Rechtsanwalt kontaktiert und dadurch lenkender Einfluss auf das Strafverfahren genommen werden. In vielen Fällen kann so das Schlimmste verhindert werden.

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