Strafkammer des LG Wuppertal, Az.: 25 Qs 10 Js 1977/08 (177/10)
Die Staatsanwaltschaft fertigte eine Anklageschrift in der sie dem Angeschuldigten vorwarf ein Haus in der Y-Straße in X aufgesucht zu haben, um sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene und über einen WLAN-Router betriebene Funknetzwerk des Zeugen J einzuwählen. Er habe die unentgeltliche Internetnutzung beabsichtigt.
Mit Beschluss hat das AG die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO mangels strafbaren Verhaltens des Angeschuldigten gegeben sei. Weder der Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG sei erfüllt. Auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB liege nicht vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.
Die Strafkammer ist der Ansicht, dass die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft unbegründet ist, da kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO vorliege. Bei vorläufiger Tatbewertung sei eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht wahrscheinlich.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk des Zeugen J erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Jeder Computer, der sich in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN einwählt, erhält von dem im WLAN-Router befindlichen DHCP Server automatisch eine freie, interne (private) IP-Adresse zugeteilt. Dieser von dem Angeschuldigten ausgelöste Vorgang erfüllt nicht die Voraussetzungen eines strafbaren Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.
Ein Abhören im Sinne des § 89 TKG liegt nicht vor. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordert einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den ein Dritter als Täter mithört. Es muss also ein bewusster und gezielter Empfang durch den Täter gegeben sein. Der Angeschuldigten wollte durch das Einwählen in das Netzwerk des Zeugen J lediglich dessen Internetzugang nutzen. Das dabei notwendige Empfangen der IP-Adresse stellt kein Abhören fremder Nachrichten dar, denn dadurch wird die Vertraulichkeit fremder Kommunikation nicht angegriffen.
Ferner war die zugeteilte IP-Adresse auch keine Nachricht, die nicht für den Angeschuldigten, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt war. Vielmehr hat der Zeuge J durch den unverschlüsselten Betrieb des WLANs schlüssig erklärt, dass die dem Laptop des Angeschuldigten durch den DHCP-Server zugeteilte IP-Adresse auch für den Angeschuldigten bestimmt war.
Das vorgeworfene Einwählen in das unverschlüsselt betriebene WLAN-Netz mit dem Zweck der Mitbenutzung des Internetzuganges des Zeugen J erfüllt auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Beim Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN und der anschließend hierüber erfolgten Nutzung des Internetzuganges werden keine personenbezogenen Daten abgerufen.
Es liegt auch keine Strafbarkeit wegen eines Abfangens von Daten nach § 202b StGB vor. Hierfür fehlt es schon an dem Merkmal einer nichtöffentlichen Datenübermittlung.“
Die Strafkammer hat die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.