BGH: § 30a Abs. 3 BtMG muss auch unter Heranziehen des § 31 Nr. 1 BtMG geprüft werden

Die Sicherstellung von Drogen ist ein bestimmender Strafmilderungsgrund.

Der Angeklagte wurde unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom Landgericht Bautzen verurteilt. Dabei lehnte das Landgericht einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG nach alleiniger Würdigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien ab. Anschließend bejahte das Landgericht die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, da der Angeklagte dabei half weitere Straftaten aufzudecken.

Dagegen richtete die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.

Der BGH stellt fest, dass man erneut den § 30a Abs. 3 BtMG unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes hätte beachten müssen:

Das Landgericht hätte jedoch zunächst prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG auch unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten hätte angenommen werden können. Erst wenn es auch nach dieser erneuten Abwägung weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (BGH, Beschlüsse vom 26. Okto-ber 2011 – 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272, und vom 23. Mai 2012 – 5 StR 185/12).

Ferner wäre nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Drogen von der Polizei sichergestellt wurden:

Das neue Tatgericht wird bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.2, II.11 und II.25 zudem strafmildernd zu berücksichtigen haben, dass die Betäubungsmittel in diesen Fällen jeweils vollständig sichergestellt worden sind und damit nicht mehr in den Verkehr gelangen konnten. Dies ist ein bestimmender Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 StR 185/12 mwN), der im angegriffenen Urteil sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung unerwähnt geblieben ist.

Aus diesem Grund wird das Urteil aufgehoben und eine andere Strafkammer des Landgerichts muss erneut zur Sache verhandeln und entscheiden.

BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012, Az.: 5 StR 252/12

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