Strafmilderungsgründe
Als Strafmilderungsgründe kommen solche Umstände in der Bildung der Strafe in Betracht, die sich strafmildernd auswirken wie beispielsweise die tätige Reue, ein Geständnis oder ein positives Nachtatverhalten des Angeklagten, der mit der Mitwirkung bei der Aufklärung half oder aus sonstigen Gründen die Polizei oder Staatsanwaltschaft unterstützte. Dies wirkt sich häufig positiv aus auf die Strafe, die gemildert wird.
Der minder schwere Fall im Strafrecht
Aufklärungshilfe nach § 46b StGB
Die Kronzeugenregelung im § 31 BtMG
Der Irrtum über den Inhalt einer Ausfüllungsnorm ist ein Verbotsirrtum

Irrtümer im Strafrecht / BGH-Revision zur Strafmilderung einer bereits gemilderten Strafe:
Der Irrtum über den Inhalt einer Ausfüllungsnorm stellt einen Verbotsirrtum dar und führt im Strafprozess zu einer doppelten Strafmilderung.
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Die Auswirkungen auf das Missbrauchsopfer und die Strafzumessung

Sexueller Missbrauch von Kindern: Hat der Kindesmissbrauch keine psychischen oder physischen Auswirkungen auf das Opfer, kann dies ein Strafmilderungsgrund im Strafprozess sein.
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Die fehlende Begründung bei der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit iSd § 21 StGB
BGH: Beim Drogenhandel iSd § 29 BtMG muss das Urteil die Wirkstoffmenge beinhalten

BGH-Revision: Die Sicherstellung von Drogen vor dem Drogenhandel und Verkauf ist im Strafprozess ein Strafmilderungsgrund. Im Urteil ist zudem die Wirkstoffmenge festzustellen, damit eine gerechte Strafe nachvollziebar bleibt.
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LG Frankfurt (Oder): Der minder schwere Fall und der Gehilfe

Revision erfolgreich: Bei der Beihilfe zum schweren Raub müssen auch vom Gericht im Strafprozess die allgemeinen Strafmilderungsgründe geprüft werden.
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BGH: Ein Meineid nach einer nicht notwendigen Vereidigung ist ein minder schwerer Fall

Meineid ohne Vereidigung:
Fehlt es im Prozess an der Notwendigkeit der Vereidigung, so begeht der Täter einen Meineid als minder schwerer Fall nach § 154 Abs. 2 StGB.
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