Der minder schwere Fall im Strafrecht

Häufig kommt es im Strafprozess vor Gericht zu Uneinigkeit bezüglich der Annahme eines minder schweren Falles, wie ihn zum Beispiel der § 30 Abs. 2 BtMG vorsieht. Während die Strafverteidigung naturgemäß häufig auf einen minder schweren Fall abzielt, sperrt sich die Staatsanwaltschaft oftmals dieser Annahme. Am Ende hat im Strafrecht jedoch das Gericht über diese Frage zu entscheiden und die Fakten abzuwägen, die dafür und dagegen sprechen.

In vielen Fällen beschränken sich die Ausführungen des erkennenden Gerichts bezüglich des minder schweren Falles jedoch auf einen kurzen Satz. Der Bundesgerichtshof hat deswegen im Revisionsverfahren nun eine Verurteilung vom Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013, Az.: 2 StR 224/12). Auch hier stellte das Landgericht bei einem Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Satz die Nichtanwendbarkeit des minder schweren Falles fest, da die Menge an Drogen zu hoch gewesen sein soll.

Das Geständnis wirkt sich strafmildernd aus

Der Senat in Karlsruhe bestätigte jedoch die Ansicht des Anwalts des Angeklagten, der auch die Revision für ihn einlegte. Einer der Angeklagten war nämlich nur wegen des Vorwurfes der Beihilfe angeklagt. Darüber hinaus war er geständig und das Rauschgift wurde von der Polizei sichergestellt und kam daher nicht in den Verkehr.

Treten so viele unterschiedliche Milderungsgründe zum Vorschein, muss sich das zuständige Gericht umfangreicher mit der Anwendbarkeit eines minder schweren Falles beschäftigen als es hier vorliegend geschah. Die Strafverteidigung war insoweit mit ihrer Revision vor dem BGH erfolgreich. Die Sache muss erneut verhandelt werden und dem Angeklagten könnte ein milderes Urteil bevorstehen.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013, Az.: 2 StR 224/12

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