In einer neuen Revisionsentscheidung hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben. Dabei spielten zwei wesentliche Aspekte eine Rolle: Das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten lautete auf 8 Monate ohne Bewährung wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage. Dabei hat das Landgericht rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung ausgeführt, es wirke sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung“ ausgesetzt habe.
Autoverglaser werben häufig mit einer kostenfreien Reparatur bei Steinschlägen. Der Kasko-Versicherer soll die Kosten übernehmen. Gelegentlich kommt hier jedoch eine Selbstbeteiligung des Versicherten in Betracht und damit wäre das Angebot für viele Kunden unattraktiv. Aus diesem Grund hat ein Autoverglaser seinen Kunden die Selbstbeteiligung erlassen, gegenüber dem Versicherer aber so abgerechnet, als hätte der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt. Die Frage vor Gericht war nun: Ist dies rechtlich in Ordnung?
Bei einer Anstiftung reicht es aus, dass der Auftraggeber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nimmt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein unter anderem wegen Waffendelikten und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord sprach das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung des Freispruchs. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:
Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.
Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den „Reemtsma-Entführer“ Thomas D. Ihm wird versuchte Anstiftung zu einer räuberischen Erpressung vorgeworfen. Laut Ermittlungen soll er aus dem Gefängnis geplant haben, seinen eigenen Bruder entführen zu lassen. Dabei hatte er den Plan einen Freund zu einer erneuten Erpressung anzustiften.
Thomas D. war der Drahtzieher im Fall um die Entführung des Millionärs Reemtsma und wurde damals zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe endet bald. Ebenfalls verurteilt wurde sein Bruder.
Der Plan des Mannes wurde entdeckt, als seine Post aus dem Gefängnis kontrolliert wurde. Zunächst hatte er offenbar vor, dass Komplizen seinen Bruder bei dessen Entlassung aus dem Gefängnis abholen sollen. Danach sollte er nach Spanien entführt werden. Grund dafür seien die Beträge, die von der Erpressung gegen Reemtsma übrig sind auf die der Bruder eventuell Zugriff hat.
Thomas D. sei wohl untherapierbar, sodass Gutachter befürchten, er könne in Freiheit kein normales Leben führen. Dies zeige auch sein Verhalten in der Haft, wo er mehrfach versuchte, Vollstreckungsbeamte zu verletzen.
Eventuell wird Thomas D. das Gefängnis gar nicht erst verlassen.
( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 07.10.2011 )
5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 524/09
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monate verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte Revision und erzielt damit einen Teilerfolg.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Ansicht, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung einer verfahrensrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in BGHSt 5l, 144). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zugetragen hat, näher zu würdigen (vgl. BGH NSZ-RR 2009, 377.; BGH Beschl. v. 15.10.2009 – 5 StR 407109 Tz.9; Brause NSrZ 2007, 505, 506).
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe einen anderen zu einer Entführung und anschließenden Ermordung des Tatopfers anzustiften versucht, maßgebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichende Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nimmt es jedoch nicht vor. Es beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe ohne ersichtliches Belastungsinteresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen geschilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert, und die Mitteilung der Gründe, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht.“
Die Revision des Angeklagten führte mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord.
Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs haben die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hob daher den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.
Der Angeklagte war wegen Betruges in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als „Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt ausgesprochen.
Der gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, soweit es um die Frage der Tateinheit bzw. Tatmehrheit geht:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner