Seit mehreren Tagen brennt ein Waffentestgelände der Bundeswehr bei Meppen. Es ist äußerst schwierig, das brennende Moor zu löschen und mittlerweile stehen rund acht Quadratkilometer in Brand. Der Rauchgeruch ist teilweise bis nach Hamburg wahrzunehmen. Brandstiftung?
Als gemeingefährliche Straftat wird die Brandstiftung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Im Falle der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) droht sogar die Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren. Eine schwere Brandstiftung liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Wohnhaus in Brand gesetzt wurde. Selbst die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) wird noch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Brandstiftung zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und wird in § 306 StGB mit Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die schwere Brandstiftung, die zum Beispiel bei der Inbrandsetzung von Wohngebäuden vorliegt, wird gemäß § 306a StGB sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Selbst die fahrlässige Brandstiftung wird gemäß § 306d StGB noch mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen verwundert es nicht, dass die Abgrenzung der einfachen zur schweren Brandstiftung häufig Streitpunkt im Strafverfahren ist.
Bei einer Anstiftung reicht es aus, dass der Auftraggeber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nimmt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein unter anderem wegen Waffendelikten und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord sprach das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung des Freispruchs. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:
Das Gericht darf eine behauptete Tatsache nicht als unterstellbar wahr bewerten und anschließend abändern.
Dem Angeklagten wurde vor dem Landgericht Aurich vorgeworfen, dass er sein Internetcafé auf Norderney in Brand gesteckt haben soll. Vor und nach der Tat soll er sich in einer Gaststätte aufgehalten haben. Das Gericht verurteilte ihn wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dagegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.
Die Strafverteidigung beantrage in der Hauptverhandlung einen Wetterbericht vom Deutschen Wetterdienst zu erhalten. Dieser sollte belegen, dass der Angeklagte hätte nass werden müssen, wenn er die Gaststätte verlassen hätte. Keiner der befragten Zeugen erwähnte jedoch, dass der Angeklagte vom Regen „nassgeregnet“ war.
Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da man die Tatsache, dass es regnete, als wahr behandeln könne. Auch der Polizeibericht sprach von „Nieselregen“. Trotzdem hält das Gericht die behauptete Tatsache für bedeutungslos, weil es nicht die nötige Beweisbehauptung mit sich bringe. Im Urteil wurde jedoch dann die Aussage des Angeklagten, dass außerordentlich schlechtes Wetter herrschte, als widerlegt gewertet. Denn die Polizei sprach nur von Nieselregen und dagegen hätte man sich mit Regenschirm oder Jacke schützen können.
Der Generalbundesanwalt und der Bundesgerichtshof (BGH) teilen die Bedenken der Strafverteidigung. So kann das Gericht nicht einerseits die Behauptung als wahr hinnehmen und anschließend diese dahingehend einengen, dass lediglich Nieselregen herrschte. Für die Argumentation der Strafverteidigung war die Niederschlagsmenge nämlich ersichtlich entscheidend.
„Das Gericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache, dass es in der fraglichen Nacht geregnet und gestürmt habe, unzulässig abgeändert, indem es unterstellt, es hätte lediglich Nieselregen geherrscht, mithin von einer niedrigeren Niederschlagsintensität ausgeht. Die Niederschlagsmenge war – aus Sicht der Verteidigung – jedoch ersichtlich entscheidend für die Frage, ob der Angeklagte bei Regenwetter sich zum Tatort hätte begeben können, ohne dass seine Kleidung durchnässt gewesen wäre, was den in der Gaststätte befindlichen Besuchern – nach Auffassung der Revision – jedoch aufgefallen wäre.“
Aus diesem Grund hebt der BGH das Urteil des Landgerichts Aurich auf. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: 3 StR 366/12
Am Rande der angemeldeten Demonstration der Neonazis im Hamburger Stadtteil Wandsbek und den zumeist friedlichen Gegen-Demos ist es zu heftigen Ausschreitungen am Samstag gekommen. Während die mehreren Hundert Anhänger des rechten Spektrums gegen Mittag die geplante Strecke in Wandsbek zu marschieren versuchten, konnten linksradikale Autonome durch Übergriffe auf die Polizei sowie durch Sitzblockaden den Marsch der Rechten aufhalten. Es kam zu brennenden Autos, es wurden Steine und Böller geworfen und es herrschten teilweise Zustände wie im „Katastrophengebiet“. Bis zum späten Abend wurden 38 Polizeibeamte verletzt und mehrere Polizeifahrzeuge zerstört. Eine kleinere Baustelle sowie einige Teile einer S-Bahn Stadion sind laut Medienberichten angezündet worden.
Die Polizei musste mit Wasserwerfern anrücken und durch gewaltvolles Einschreiten die Demonstranten wegtragen bzw. sich den Weg frei machen. Zudem riegelte sie weitläufig das Gelände im Osten Hamburgs ab und stand schon einige Kilometer vor den Brennpunkten mit Straßensperren und Hundertschaften bereit. Über 4000 Polizeibeamte waren im Einsatz. Es kam zu leichten Verletzungen unter den Teilnehmern und einigen Festnahmen. Genaue Zahlen sind bislang nicht bekannt.
Später sind die meisten Teilnehmer der Neonazi-Demo mit Sonderzügen über dem Hauptbahnhof nach Hause gefahren. Auch herrschte streckenweise Chaos, weil sich mehrere Tausend Gegendemonstranten dort versammelten. In den späten Abendstunden kam es zu weiteren Auseinandersetzungen und kleichen Brandstiftungen in Hamburger Schanzenviertel.
( Quelle: Hamburger Abendblatt, 02.06.2012 )
Das Landgericht München II hat den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tatmehrheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat ihn das Landgericht freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 029/2012 vom 29.02.2012
Die unter anderem wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung inhaftierte Beate Zschäpe wandte sich mit einer Haftbeschwerde gegen die Inhaftnahme vom 13. November 2011, die der BGH nun aus folgenden Gründen des dringenden Tatverdachts verwarf.
Seit Monaten brannten immer wieder Autos in Berlin – wie zu letzt auch in anderen Großstädten. Das LKA in Berlin hat jetzt vor wenigen Tagen einen ersten Erfolg in der Aufklärung dieser Brandstiftungdelikte erzielen können.
So konnte ein jetzt ein Mann festgenommen werden in Berlin, der in mehr als 100 Fällen der Brandstiftung an Autos beteiligt gewesen sein soll, von denen er 67 Autos direkt in Brand gesetzt haben soll. Ferner wurden 35 weitere Fahrzeuge durch übergreifende Flammen oder die Hitze beschädigt.
Der Festgenommene habe demnach schon einige Tage nach der Festnahme ein Geständnis abgelegt wie vermeldet wird. Nun wird er wegen schwerer Brandstiftung angeklagt, da sich in einem Fall ein bewohntes Haus in der Nähe des Tatorts befand und dadurch eine Gefahr für dort wohnende Menschen bestand.
Durch ein großes Polizeiangebot und der Mithilfe durch die Bundespolizei konnte der mutmaßliche Täter nach Auswertungen von Video-Überwachungen aus Bahnstationen oder Bussen ausfindig gemacht werden. Aufgefallen sei er, da er an den an den Tagen der Brandanschläge mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die entsprechende Gegend gefahren und sich dort auffällig benommen haben soll. Kurz nach Brandsetzung fuhr er dann wieder in die andere Richtung.
( Quelle: FAZ, 23.10.2011 )
Vor dem Landgericht Gera müssen sich Mitglieder der Motorradgang „Bandidos“ verantworten. Ihnen wird gefährliche Körperverletzung, versuchte Brandstiftung und räuberische Erpressung vorgeworfen. Hauptangeklagter ist der ehemalige Anführer der Bande. Der Prozess geht bereits über mehr als 30 Prozesstage. Dabei haben auch ehemalige Mitglieder der Bande ausgesagt. Diese sind im Zeugenschutzprogramm der Polizei.
Schon Mitte September hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für den Hauptangeklagten gefordert.
Laut Anklage er einen Mann um mindestens 8000 Euro erpresst und geschlagen, weil seine Freundin nicht mehr anschaffen gehen wollte. Zudem soll er die beiden Mitangeklagten zu einem Brandanschlag angestiftet haben.
Vor dem Landgericht plädierten die Verteidiger für alle Angeklagten auf Freispruch. Es fehlten ausreichende Beweise; die Aussagen seien unglaubwürdig. Außerdem wurden auch andere als mögliche Täter genannt.
Ein Urteil soll in der kommenden Woche fallen.
( Quelle: Leipziger Volkszeitung online vom 05.11.2011 )
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner