gewerbsmässig

  • Häufig können kleine Unterschiede bei der Tatausführung massive Auswirkungen auf den Strafrahmen haben. Hat beispielsweise ein Täter bei seinem Diebstahl (§ 242 StGB) ein gefährliches Werkzeug dabei oder handelt er sich um einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), erhöht sich die mögliche Strafe von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Statt Geldstrafe ist es schnell im Mindestmaß eine Bewährungsstrafe.

  • Soll ein Gehilfe nach dem Strafrahmen eines besonders schweren Falles bestraft werden, reicht es nicht aus, wenn nur die Haupttat einen besonders schweren Fall darstellt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Leipzig wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafverteidigung wehrte sich mittels Revision gegen das Urteil.

    Der Haupttäter handelte gewerbsmäßig und wurde deswegen nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren Betrugs verurteilt. Beim Gehilfen nahm das Landgericht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB und milderte ihn nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB. Der BGH stellt dazu jedoch fest, dass auch der Gehilfe für das erhaltene Urteil hätte gewerbsmäßig handeln müssen:

  • Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten wegen 567 Fällen der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, von denen es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für vollstreckt erklärt hat.

    Dabei hat das Landgericht den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (Gewerbsmäßigkeit) zugrunde gelegt. Bei Untreuehandlungen, bei denen das Vermögen der KG durch eine Tat um mehr als 50.000 € geschädigt wurde, hat die Kammer zudem die zusätzliche Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes) bejaht.

    Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Das Landgericht Bielefeld hat die vier Angeklagten unter anderem wegen (versuchten) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in mehreren Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

    Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen zweier Angeklagter.

  • Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich der Angeklagte mit der Revision.

  • BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 2 StR 141/11

    Das Landgericht Erfurt hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 StR 458/10

    Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 81 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Anlagebetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 165/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen, wobei der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Angeklagte eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führte, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er rügt mit seiner hiergegen eingelegten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Verletzung materiellen Rechts.

    Wie das Landgericht feststellte, betrieb der Angeklagte einen großen Betäubungsmittelhandel, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. In vier Fällen veräußerte er Marihuana bzw. Haschisch zum Preis von 10 Euro an Personen unter 18 Jahren.

    Weiter heißt es im Beschluss des BGH:

    „Hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitige Aufbewahrung von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln und eines griffbereiten, geladenen Gasrevolvers sowie eines Baseballschlägers) hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten unter anderem die „besondere Gefährlichkeit des bewaffneten Handeltreibens“ (UA 22) gewertet. Damit hat es einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstößt, weil die Bewaffnung Tatbestandsmerkmal des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 2 StR 144/05; vgl. auch Weber aaO § 30a Rn. 259).“

    Nach Ansicht des Senats ist es daher nicht auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts dieser Erkenntnisse zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

    Des Weiteren hat das Landgericht bei den vier Fällen der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in der Strafrahmenwahl sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten dessen Rücksichtslosigkeit auf das Alter des Käufers und dessen Profitgier  gewertet.

    Hierzu führt der Senat aus:

    “Diese Erwägungen begegnen im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die unerlaubte Abgabe an eine minderjährige Person gehört zum Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die weiteren Erwägungen zum gewerbsmäßigen Handeln im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. hierzu Weber aaO § 29 Rn. 1701 m.w.N.).
    Auch hier kann der Senat – vor allem angesichts der jeweils nur sehr geringen Rauschgiftmenge – nicht ausschließen, dass sich die fehlsamen Erwägungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, und zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der verhängten Einzelstrafen.“

    Dabei handelt es sich um reine Wertungsfehler der Strafkammer, so dass die Feststellungen bestehen bleiben können. Das Landgericht kann im Rahmen der neuen Strafzumessung ergänzende Feststellungen vornehmen. Die Revision hatte damit hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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