Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich der Angeklagte mit der Revision.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Spielhalle den bereits rechtskräftig verurteilten X kennen gelernt. Er teilte dem Angeklagten mit, dass er Banken und Sparkassen betrüge, indem er zunächst Konten eröffne, um sodann von nicht gedeckten Konten Geld auf das eröffnete Konto zu überweisen. Anschließend hebe der das Geld ab. Da X keine Konten mehr eröffnen konnte, sollte der Angeklagte dies tun. Hiermit war der Angeklagte einverstanden.
Der Angeklagte eröffnete ein Girokonto bei der Bank, wobei er seine Zahlungswilligkeit vortäuschte. Er beabsichtigte allerdings, das Konto zu überziehen, ohne den Saldo auszugleichen.
Aus dem Beschluss des OLG:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein vollendeter Betrug schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Personalausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank ein Konto eröffnet und ihm – antragsgemäß – eine ec-Karte (eurocheque-Karte) und Schecks ausgehändigt werden (vgl. BGHSt 47, 160 m.w.N.). Jedoch betreffen diese Entscheidungen Fälle, in denen die Kartenzahlung oder die Einlösung des Schecks von der Bank garantiert wurde (so ausdrücklich BGH, NStZ 2009, 329). Der garantierte Scheckverkehr wurde in seiner gebräuchlichen Form jedoch zum 31.12.2001 aufgegeben (BGH, a.a.O. m.w.N.). Seitdem werden ec-Karten (electronic-cash-Karten) im Rahmen unterschiedlicher Zahlungssysteme eingesetzt, überwiegend im sogenannten POZ-System, also im elektronischen Lastschriftverfahren, oder im POS-System, bei dem es unmittelbar zu einer Abbuchung kommt (BGH, a.a.O. m.w.N.). Vor allem im POZ-System übernimmt die kartenausgebende Bank jedoch anders als im POS-System regelmäßig keine Garantie für die Zahlung; ein etwaiger Schaden durch die Kartenbenutzung tritt in diesen Fällen daher nicht bei der Bank, sondern beim jeweiligen Geschäftspartner ein (BGH, a.a.O.). Daher bedarf es, um überprüfen zu können, ob die Bank bereits mit der Kontoeröffnung und der Überlassung der ec-Karte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und bei ihr schon damit eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, insbesondere näherer Feststellungen dazu, auf welchem Wege durch den Einsatz der Karte überhaupt eine Schädigung der kartenausgebenden Bank möglich war oder gewesen wäre und auf welchem Wege der Kontoinhaber die ihm überlassene ec-Karte einzusetzen beabsichtigte (vgl. BGH, a.a.O.).
Nach Auffassung des OLG liegt daher allein durch Kontoeröffnung und Aushändigung der EC-Karte kein vollendeter Betrug vor.
OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2011, Az.: III-3 RVs 89/11, 3 RVs 89/11