Schaden

  • Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 rechtlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der Angeklagte erwarb eine vermögenslose Aktiengesellschaft als Alleinaktionär und wurde deren alleiniger Vorstand. Den Aufsichtsrat berief er ab und ersetzt ihn durch nahe stehende Personen. Sein Plan war es, durch den „Verkauf von Aktien“ der AG an Privatanleger an Geld zu kommen. Den Verkauf wickelte er über Telefonverkäufer ab. Gegenstand des Verfahrens sind 78 Fälle, durch welche insgesamt 17 Anleger getäuscht worden sein sollen. Die Summe der Einnahmen der AG beläuft sich dabei auf ca. 8,2 Millionen Euro.

    Das Landgericht hatte bei den Anlegern bei der Verurteilung einen nicht näher bezifferten Vermögensgefährdungsschaden angenommen.

    Nach Ansicht des BGH könne hier ein Vermögensschaden – hier ein sog. Eingehungsschaden durch Abschluss eines Vertrages – nicht ohne weiteres angenommen werden:

  • OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: III-3 Rvs 72/10, 3 Rvs 72/10

    Die Angeklagte war vom Amtsgerichts Lemgo wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
    Nach den Feststellungen des Gerichts sei die Frau mit dem von ihr geführten PKW gegen den hinteren linken Kotflügel des PKW des Geschädigten gefahren. Dies passierte als die Frau rückwärts aus einer Einfahrt fahren wollte. Sodann entfernte sich die Angeklagte vom Unfallort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Den Unfall habe sie bemerkt.
    Im Prozess stellte ein Sachverständiger dar, dass sich die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug auf 2.647,40 € belaufen. Zudem beträgt der Wiederbeschaffungswert 1.150,- € und hat das beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 50,- €.
    Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

    „Nach Ansicht des Gerichts stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB seinem Wortlaut nach auf den bedeutenden Schaden an fremden Sachen ab. Damit sind die üblichen Reparaturkosten gemeint. Nach Ansicht des Gerichts sind unter dem Begriff „Schaden“ auch dann die Reparaturkosten zu verstehen, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geringer ist als die Reparaturkosten. Im Gegensatz zu § 315 c StGB stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf den Begriff des Schadens ab und nicht wie in § 59 c StGB auf den Verkehrswert der gefährdeten Sache. Die Auslegung des Wortlauts und die Auslegung aus der Gesetzessystematik ergeben daher, dass „Schaden“ i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB den Wiederherstellungsaufwand bedeutet. Daher liegt nach Ansicht des Gerichts auch in diesem Fall ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor. Eine Sperrfrist von noch sieben Monaten war unter Berücksichtigung der bisher verstrichenen Zeit seit Beschlussfassung angemessen.“

    Auf die Revision der Angeklagten hin, hat das OLG die Anordnung der Maßregel nach § 69 StGB aufgehoben. Es läge kein bedeutender Schaden i.S. vom § 69 II Nr. 3 StGB vor:

    „Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier bei der Prüfung der Frage, ob unfallbedingt ein bedeutender Schaden entstanden ist, nicht, wie durch das Amtsgericht geschehen, auf die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Reparaturkosten für geschädigte Fahrzeug abgestellt werden. Die in dem Sachverständigengutachten berechneten Reparaturkosten von 2.647,40 € einschließlich Mehrwertsteuer – bei dem Vergleich zwischen den von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel von den Bruttoreparaturkosten auszugehen, vgl. BGH NJW 2009, 1340 – übersteigen hier nämlich den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs, der nach den Urteilsfeststellungen 1.150,00 € beträgt, um 130 %, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt (vgl. BGHZ 162, 170), so dass sich hier ein unfallbedingter Sachschaden lediglich in Höhe von 1.100,00 € ergibt. Dieser liegt deutlich unter der derzeit maßgeblichen Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 von 1.300,00 €, so dass die Voraussetzungen für eine auf die vorgenannte Vorschrift gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht erfüllt sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses des Geschädigten..“

    Damit lehnt das OLG einen bedeutenden Schaden ab. Der Maßregelausspruch des § 69 StGB zeigt eine Vermutung für die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies könne hier nicht angenommen werden. Damit ist auch der Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig.


  • Der BGH hatte zu klären, inwiefern eine Strafbarkeit wegen Betrug § gemäß 263 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn jemand die öffentliche Verlosung eines Hauses im Internet ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet.

  • Im Jahr 2009, dem Jahr der Finanzkrise, sind in Deutschland die Wirtschaftsstraftaten gestiegen. Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden insgesamt 101 340 Fälle registriert. Damit sind das 19,9 % oder auch 17 000 Fälle mehr als im Jahr 2008.
    Im Vergleich zu anderen Straftaten liegen die Wirtschaftsdelikte nach Aussage des BKA mit 1,6 % auf den hinteren Rängen. Im Jahr 2008 waren es im Vergleich jedoch nur 1,4 % der Gesamtstraftaten.
    Das BKA beziffert den verursachten Schaden mit etwa 3,43 Milliarden Euro. Diese Zahl erscheint insbesondere im Vergleich zum Gesamtschaden, welcher durch Straftaten entstanden ist, sehr hoch. Dieser liegt bei 7,2 Milliarden Euro.
    (Hamburger Abendblatt vom 18.11.2010, S. 25)

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht das Risiko einer Schutzgelderpressung tragen muss. Die Klage eines Restaurantbesitzers wurde abgewiesen. Er hatte immer wieder Anrufe mit dem Hintergrund der Schutzgelderpressung erhalten und war auf diese jedoch nicht eingegangen. Daraufhin häuften sich Einbrüche in seinem Restaurant und sein Wagen wurde beschädigt. Der Restaurantbesitzer wollte den entstandenen Schaden von der Versicherung begleichen lassen, diese lehnte jedoch ab und kündigte den Vertrag.
    Nach Ansicht des BGH hätte sich der Restaurantbesitzer bereits zu Beginn der bedrohenden Anrufe an die Versicherung wenden und ihr davon berichten müssen.
    (Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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