Schöffen

  • Der gesetzliche Richter ist ein wichtiges Element des Rechtsstaates. Ein Angeklagter soll einem neutralen Richter gegenüber stehen und dieser steht im Optimalfall schon fest, bevor die Anklage erhoben wurde. Sollte trotzdem einmal die Besorgnis der Befangenheit bestehen, so kann ein Richter, Schöffe oder Gutachter abgelehnt werden.

  • Stellt ein Schöffe Nikoläuse auf den Sitzungstisch der Staatsanwaltschaft, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) musste sich mit einem Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen beschäftigen. Der Antragssteller war Angeklagter vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Ihm wurde im Wesentlichen eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Am 27. Verhandlungstag brachte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers den Befangenheitsantrag gegen den Schöffen an. Dieser soll zuvor zwei Schokoladenikoläuse auf den Tisch der Staatsanwaltschaft gestellt haben. Mit dem Befangenheitsgesuch ist der Angeklagte erfolgreich.

  • BGH Urteil vom 26.01.2011, Az.: 2 StR 338/10

    Das Landgericht Köln hatte die drei Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revisionen ein, woraufhin der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.

    Zum Sachverhalt:
    Die Schöffin wollte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung von ihrem Amt zurücktreten, da sie nach eigener Aussage der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Dies wies das Landgericht durch Beschluss zurück, so dass die Schöffin am Prozess teilnahm. Für sie wurde allerdings eine russische Dolmetscherin bestellt, welche immer anwesend und zudem auch bei allen Beratungen einschließlich der Urteilsberatung dabei war.

    Die Strafverteidiger der Angeklagten erhoben vor deren Vernehmung einen Besetzungseinwand. Dieser wurde aber durch Beschluss zurückgewiesen.
    Begründet hat das Landgericht seine Entscheidung damit, dass die sprachlichen Anforderungen an einen Schöffen nicht gesetzlich geregelt seien. Das Sprachproblem solle einen Schöffen aber nicht an der Teilnahme hindern, da das Landgericht das Problem durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers als gelöst ansah.

    Zwar hat der Gesetzgeber auf das Problem reagiert und durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichstverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 in § 33 Nr. 5 GVG in der ab 30. Juli 2010 geltenden Fassung eine Regelung getroffen. Allerdings war diese zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Kraft.

    Der BGH sah es anders als das Landgericht und gab der Revision statt:

    1. „Die Rüge hat Erfolg weil die Schöffin aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse an der Verhandlung nicht teilnehmen durfte, so dass die Kammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, § 338 Nr. 1 StPO.“

    „Der Senat bejaht die Erforderlichkeit einer hinreichenden Sprachkompetenz bei Schöffen auch für die Rechtslage vor der Neuregelung in § 33 Nr. 5 GVG. Der in der Strafprozessordnung verankerte Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit (§§ 261, 264 StPO) verlangt, dass das Urteil auf einer umfassenden Würdigung der unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erhobenen Beweise beruht. Hierzu ist erforderlich, dass der erkennende Tatrichter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar – ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache – diese ist gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch – verständigen kann.2. „So ist, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ein hör- oder sprechunfähiger Richter regelmäßig nicht fähig, an Verhandlungen teilzunehmen. Dies folgt aus dem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die Fähigkeit voraussetzt, Gesprochenes akustisch wahrzunehmen und sich in dem durch Rede und Gegen-rede gekennzeichneten Gang der Hauptverhandlung mündlich zu äußern (vgl. BGHSt 4, 191, 193; Kuckein in Karlsruher Kommentar 6. Aufl. § 338 Rn. 50; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 338 Rn. 10).“

    Hieraus folgt, dass sämtliche Richter der deutschen Sprache mächtig sein müssen.“

    Die Entscheidung hat zwei Seiten. Zum einen wird damit einem nicht kleinen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung die Teilnahme als Schöffen am Strafprozess unmöglich gemacht. Zum anderen wird dies aber den Grundsätzen des Strafprozesses gerecht, insbesondere der Wahrung des Mündlichkeitsprinzips.  Dies gilt umso mehr, als dass in Deutschland keine staatliche Prüfung von Dolmetschern stattfindet und in der Praxis teilweise bedenkliche Qualität zu erheblichen Verständnisfehlern führt.


  • 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 595/09

    Der Angeklagte rügte eine Befangenheit eines Schöffen. Der 2. Strafsenat war der Ansicht des Angeklagten, seine Revision hatte daher Erfolg.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintreibung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine – wenn auch nur mittelbare – Verbindung eines solchen Verhaltens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter tätig ist.“

    Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen.


  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az.: 2 StR 595/09), dass ein Schöffe wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er sich offen zu Methoden der Selbstjustiz bekennt.
    Dem Strafverfahren, an dem der Schöffe beteiligt war, lag eine mittelbare Verbindung zum Angeklagten zugrunde. Der im Strafverfahren Angeklagte wurde durch einen Anwalt vertreten, der auch einen Schuldner des Schöffen, der im Hauptberuf Inkassounternehmer ist, vertritt. Der Schöffe schrieb an den Schuldner, dass dieser sich nicht mehr an den Anwalt wenden solle, sondern das Problem mit ihm „unter Männern klären“ solle.
    (BGH, 2. Strafsenat, Az. 2 StR 595/09)

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 169/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Erfurt wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat das Landgericht ihn von den Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung freigesprochen.

    Gegen das Urteil wendet sich der Anklagte mit seiner auf die Verletzung von formellen und materiellen Rechts gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die bereits im Rahmen der Verfahrensrüge Erfolg hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Beschwerde das unvollständig durchgeführte Selbstleseverfahren (§§ 261, 249 Abs. 2 StPO).

    Am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Vorsitzende der Jugendschutzkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO bezüglich diverser Seiten mit SMS-Nachrichten zwischen dem Anklagten und der Geschädigten angeordnet und eine Kopie dieser Seiten den Schöffen zur Verfügung gestellt. Dieses wurde im Protokoll am zweiten Hauptverhandlungstag festgestellt. Allerdings enthält das Protokoll keinen einzigen Eintrag, dass auch die Berufsrichter Kenntnis genommen haben vom Wortlaut der SMS-Nachrichten sowie die weiteren Beteiligten ebenso hierzu Gelegenheit hatten.

    Der Strafsenat stellt diesbezüglich fest, dass auch die Berufsrichter bei der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen müssen und nicht nur lediglich die Schöffen und führt dazu aus:

    „Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39). Die übrigen Beteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt haben. Der Vorsitzende muss gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 StPO).“

    Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme der Urkunde im Wortlaut durch die Richter sowie auch durch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert wurde, wird unterstellt, dass dieses Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist.

    So heißt es in der Entscheidung  des Senats im Wortlaut des 5. Strafsenats des BGH:

    „Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Richter sowie der Gelegenheit hierzu für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 160; NJW 2009, 2836). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen. Die Beweiskraft des – hier auch nach Erhebung der Verfahrensrüge nicht berichtigten (vgl. dazu auch BGH NJW 2009, 2836) – Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit entfallen; solches ist hier nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die nach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).“

    Es ist daher nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund dieses Verfahrensverstoßes verurteilt wurde.

    „Das Landgericht hat sich sowohl bei der Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung handele, auf die den gewechselten Kurznachrichten entnommene Ankündigung des Angeklagten gestützt, mit dem Opfer auch gegen dessen Willen geschlechtlich zu verkehren. Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).“

    Das Urteil ist demnach aufzuheben und an das Landgericht zu einem neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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