sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

  • Ein früherer Olympia-Schwimmtrainer soll eine damals minderjährige Schwimmerin unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses sexuellen missbraucht haben. Die Anklage lautete deswegen vor dem Kieler Amtsgericht auf sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). Insgesamt waren 18 Fälle angeklagte, bei denen die junge Frau zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen sein soll.

  • Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen vielen Berufsgruppen auch berufsrechtliche Schwierigkeiten. Vor allem Beamte müssen häufig schwere berufliche Nachteile hinnehmen. Besonders bei sexuellen Verhältnissen zwischen Lehrern und Schülern sind umfangreiche dienstrechtliche Sanktionen möglich.

  • Das freiwillige Einräumen von Falschbeschuldigungen erhöht nicht die Glaubwürdigkeit.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine Tochter unter dem T-Shirt an die Brust und in die Schlafanzughose im Schambereich gegriffen zu haben. Ebenfalls soll er das Mädchen aufgefordert haben, sich komplett auszuziehen. Dies hatte die Tochter bei der Polizei ausgesagt. In der Hauptverhandlung verweigerten die geschädigte Tochter, ihre Mutter, Großmutter und Schwester die Aussage.

    Bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung zuvor gestand die Tochter, dass die bei der Polizei erhobenen Vorwürfe zum Teil erlogen wären. Dies tat sie, um sich an ihren Vater zu rächen. Trotzdem glaubte das Landgericht Chemnitz der Zeugin in den restlichen Fällen und verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Dagegen legte die Strafverteidigung die Revision ein.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass bei einer „Aussage gegen Aussage“-Situation das urteilende Gericht alle Umstände, die für die Entscheidung erheblich sind, einbeziehen muss. Das Landgericht wertete die Angabe des Mädchens so, dass es teilweise gelogen hatte, so dass dadurch erst recht die Glaubwürdigkeit bezüglich der restlichen Vorwürfe steigen würde. Dies sieht der BGH anders:

    „Diese Erwägungen greifen zu kurz. Die – vom Landgericht unterstellte – Lüge gerade hinsichtlich der gewichtigsten bei der Polizei erhobenen Vorwürfe stellte die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin insgesamt in schwerwiegender Weise in Frage. Das Landgericht hat schon nicht geprüft, ob das Motiv der Rache auch für eine mögliche Falschbelastung des Angeklagten im Verurteilungsfall in Betracht kam. Wesentlich erschwerend tritt hinzu, dass das Tatgericht sich keinen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin verschaffen und eine fundierte Glaubhaftigkeitsprüfung auf der Grundlage aussagepsychologischer Methoden nicht durchführen konnte, da hierfür im Hinblick auf die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Zeugin zu wenig Aussagematerial zur Verfügung stand.“

    Daher hätten weitere Gründe für die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorliegen müssen. Diese hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung jedoch nicht erwähnt. Der BGH geht nicht davon aus, dass ein neues Tatgericht zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen könnte. Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg und der Angeklagte wird vom Senat freigesprochen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 401/12

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 084/2012 vom 11.06.2012

    Wie der Bundesgerichtshof gestern per Pressemitteilung bekannt gab, müssen im Prozess vor dem Landgericht Bochum gegen einen Lehrer einer Realschule, der sich wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu verantworten hat, die Missbrauchsvorwürfe erneut verhandelt werden. Die bisher getroffenen Feststellungen genügen demnach für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Die Entscheidung wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Lehrer an einer Realschule, an der er außerdem für das Deutsche Rote Kreuz Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft zu Schulsanitätern ausbildete. Daneben leitete er außerhalb der Schulzeit bis Ende 2010 für das Deutsche Jugend-Rot-Kreuz (DJRK) Gruppenstunden. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die Schülerin an derselben Realschule war, die der Angeklagte aber weder als Klassen- noch als Fachlehrer, sondern nur in Vertretungsfällen unterrichtete und die sowohl an der vom Angeklagten angebotenen schulischen Arbeitsgemeinschaft als auch an den von ihm geleiteten Gruppenstunden des DJRK teilnahm, entwickelte sich im Jahre 2010 eine enge persönliche Beziehung. Zwischen Oktober 2010 und März 2011 kam es in zwölf Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der damals 14 bzw. 15 Jahre alten Geschädigten.

    Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit Ausnahme der zu den einzelnen sexuellen Handlungen getroffenen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich das für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Obhutsverhältnis eines Lehrers zu seiner Schülerin nicht nur aus der Stellung als Klassen- oder Fachlehrer ergeben, sondern auch durch Aufsichtstätigkeiten oder die Betreuung im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften entstehen kann; der Bundesgerichtshof hat jedoch seine Rechtsprechung bekräftigt, dass maßgebend für das Vorliegen eines solchen Verhältnisses die konkreten Umstände im Einzelfall sind, aus denen sich die Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer ergeben muss. Die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen, aus denen weder der Umfang der Vertretungstätigkeit des Angeklagten in der Klasse der Geschädigten noch Art, Ausmaß und Dauer der Betreuung im Rahmen des Schulsanitätsdienstes oder Einzelheiten zur – ohnehin nur bis Ende 2010 geleiteten – DJRK-Jugendgruppe erkennbar sind, reichen danach nicht aus. Die Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung.

    4 StR 74/12 – Beschluss vom 25. April 2012

    Landgericht Bochum – II 5 KLs 36 Js 115/11 46/11 – vom 5. September 2011


  • OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2011, Az.: 1 Ss 213/11

    Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz, durch das er, wie in erster Instanz, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt wurde.
    Zunächst kam es nach Feststellungen des Gerichts zu Konversationen zwischen dem Angeklagten und der 14-jährigen Schülerin. Nach einiger Zeit kam es dann zum Austausch von Zärtlichkeiten und zu sexuellen Handlungen.
    Weiterhin hatte das Gericht festgestellt, dass die Zeugin C. mindestens dreimal am Unterricht des Angeklagten teilnahm, obwohl sie eigentlich die Parallelklasse besuchte. Da es sich dabei allerdings nur um Vertretungsunterricht handelte, hatte der Unterricht des Angeklagte keine Auswirkungen auf die Noten der Schülerin.
    Das Landgericht nahm dennoch eine Strafbarkeit wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB an, da die Zeugin C. ihm zur Erziehung und zur Ausbildung anvertraut gewesen sei. Das Landgericht führte aus, dass es dabei irrelevant sei, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Fachlehrer der Zeugin handelte.

    Dazu das OLG:

    „Unangemessenes, unanständiges oder verantwortungsloses Verhalten ist nicht per se strafbar, sondern nur dann, wenn es unter einen zur Tatzeit geltenden Straftatbestand zu subsumieren ist. Der allein in Betracht kommende § 174 Abs. 1 StGB – für eine Anwendbarkeit des § 182 StGB gibt es keinen Anhaltspunkt – setzt in den hier relevanten Alternativen der Nummern 1 und 2 voraus, dass zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen den beteiligten Personen ein besonderes, der Erziehung, der Ausbildung oder der Betreuung des minderjährigen Opfers in der Lebensführung dienendes Obhutsverhältnis besteht. Dem Täter muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v. 21.04.1995 – 3 StR 526/94 – juris Rn. 5 – BGHSt 41, 137; BGH v. 10. 6. 2008 – 5 StR 180/08 – juris Rn. 5 – NStZ-RR 2008, 307). Die (bei einem Lehrer in erster Linie in Betracht kommende) Erziehung übt derjenige aus, der für die Überwachung der Lebensführung des Jugendlichen und seine körperliche, psychische und moralische Entwicklung verantwortlich ist, was naturgemäß entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten über einen gewissen Zeitraum voraussetzt.
    Ob ein solches Verhältnis besteht, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule zu bejahen (BGH v. 30.10.1963 – 2 StR 357/63 – juris Rn. 11 – BGHSt 19, 163), wenn auch der Täterkreis nicht zwangsläufig auf Klassen- oder Fachlehrer begrenzt ist. Bei einer 5-zügigen Regionalen Schule handelt es sich allerdings auch nicht um eine „Zwergschule“, in der sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen, jeder Lehrer auch tatsächlich jeden Schüler als ihm zur Erziehung anvertraut behandelt und alle sich im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewusst sind.“

    Das OLG betont, dass es für die Annahme eines Obhutsverhältnisses – entgegen der Auffassung des Landgerichts – sehr wohl darauf ankommt, ob der Angeklagte die Zeugin wirklich unterrichtete oder diese nur gelegentlich am Vertretungsunterricht teilnahm. Allein der Hinweis darauf, dass der Angeklagte und die Zeugin derselben Schule angehören, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob zwischen Lehrer und Schüler ein Obhutsverhältnis besteht. Dies hat das OLG mit Hinweis auf den nur gelegentlich stattfindenden Vertretungsunterricht abgelehnt und den Angeklagten freigesprochen.
    Der Beschluss der OLG wurde zum Teil stark kritisiert. Insbesondere wurde angeführt, dass die Entscheidung den Eindruck erwecke, dass Schüler nur vor Klassenlehrern geschützt seien.


  • BGH, Beschluss vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 99/11

    Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Dabei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte an der Scheide der Nebenklägerin leckte und diese sodann veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Dadurch hat er sich einem Verbrechen nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
    In der Anklage war das Geschehen etwas anders dargestellt und die Staatsanwaltschaft klagte ein Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB an.
    Der Angeklagte rügte hier, dass das Landgericht den Sachverhalt ohne eine Nachtragsanklage aburteilte. Zudem beanstandete er, dass das Landgericht den Angeklagten nicht ausreichend auf straferhöhende Umstände (§ 265 Abs. 2 StPO) hingewiesen hat. Es erging lediglich ein Hinweis.

    Der Strafsenat führte dazu aus:

    „Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässige – verfahrensrechtliche Beanstandung hat Erfolg. Der erteilte Hinweis ermöglichte es dem Angeklagten nicht, seine Verteidigung hinreichend auf den verschärften Tatvorwurf einzustellen; denn er stellte nicht dar, aufgrund welcher Tatsachen das Landgericht den Qualifikationstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB als möglicherweise verwirklicht ansah (siehe dazu Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 265 Rn. 31 mwN).“

    Folglich muss das Tatsachengericht einem Angeklagten die Möglichkeit lassen, sich dem Tatvorwurf entsprechen zu verteidigen. Hier hat der Hinweis des Landgerichts nach Ansicht des BGH es dem Angeklagten nicht ermöglicht, sich angemessen auf den verschärften Tatvorwurf – welcher nicht angeklagt war – einzustellen. Der Hinweis hätte zumindest die Tatsachen enthalten müssen, auf welche das Gericht seinen Vorwurf stützt. Da dies nicht der Fall war, war dem Angeklagten keine angemessene Strafverteidigung möglich.

  • BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 1 StR 369/11

    Das Landgericht Ravensburg hatte den Angeklagten wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des Besitzes kinderpornografische Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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