BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 1 StR 369/11
Das Landgericht Ravensburg hatte den Angeklagten wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des Besitzes kinderpornografische Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
Dazu der BGH:
„Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass die Feststellungen des Tatrichters keine zureichenden Ausführungen zum konkreten Besitzwillen des Angeklagten an den fraglichen Bildern enthalten, nachdem dieser die Bilder bereits vor der Änderung des § 184b Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) besessen und unter vielen anderen Unterlagen und Papieren in seinem Safe liegen hatte, aber nichts dazu festgestellt ist, dass ihm dies in der Folge noch bewusst war.“
Damit stellt der BGH klar, dass eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften einen konkreten Besitzwillen erfordert. Dieser muss vom Tatgericht festgestellt und in den Urteilsgründen angeführt werden. Im vorliegenden Fall könne der Besitzwille nicht ohne Weiteres angenommen werden, da sich die Bilder bereits seit Jahren in einem Safe befanden. Das Landgericht Ravensburg hat die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, sodass der konkrete Besitzwille für den BGH auch nicht überprüfbar ist. Das Verfahren wegen des Besitzes wurde deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verurteilung wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, bleibt bestehen. Das Landgericht hat erneut über die Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden.