Vor dem Bundesgerichtshof wurde über die Verurteilung wegen des Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder entschieden. Dabei waren zwei unterschiedliche Fragen zu beantworten. Einmal war zu klären, ab welchem Zeitpunkt von einem Inverkehrbringen gesprochen werden kann, und zweitens, ob der Verkauf von Anabolika an Bodybuilder ein Inverkehrbringen zum Doping im Sport ist und daher als Sonderfall des Betrugs nach § 263 StGB anzusehen ist.
Das Doping bzw. Sport-Doping im Leistungssport kann nicht nur unfair, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Fall für den Strafverteidiger sein. Allen voran entsteht schnell der Verdacht des Betrugs (§ 263 StGB) zu Lasten des Teams oder Sponsors. Wurde jedoch niemand getäuscht und fehlt es an den Voraussetzungen eines Betrugs im strafrechtlichen Sinne, sind häufig gar keine Straftatbestände erfüllt. Dies kann und soll sich möglicherweise nun bald in Deutschland ändern.
Doping im Sport, vor allem im Radsport, ist auch in diesen Tagen wieder ein Thema. Die deutschen Radprofis Jan Ullrich und Erik Zabel stehen nämlich auf einer jetzt veröffentlichten Dopingliste des französischen Senats. Auf der Liste befinden sich insgesamt 57 Fahrer, die während der Tour de France 1998 mit Epo gedopt haben sollen. Durch neue Analyseverfahren konnten die Proben im Jahr 2004 erneut auf Doping überprüft werden. Dabei zeigten sich die Proben von damals als positiv auf weitere Dopingmittel, unter anderem auch Epo.
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner