Strafprozess

  • BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 4 StR 401/10

    Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Der Angeklagte beanstandet in der Revision, dass die Strafkammer das in der Hauptverhandlung verlesene Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt inhaltlich unzutreffend erfasst und damit den tatsächlichen durch die Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Aussagegehalt des Gutachtens bei ihrer Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen hat.

    Nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten konnten an der Klinge des Messers Spuren von menschlichem Blut festgestellt werden. Die Urteilsausführungen allerdings geben fälschlich wieder, dass an Klinge und Griff Blut der Nebenklägerin gefunden wurde.

    Dazu der BGH:

    „Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird aber durch das schriftliche Behördengutachten des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 18. November 2009 gerade keine Blutanhaftung am Griff des kleineren Messers belegt. Durch die unzutreffende inhaltliche Erfassung des Gutachtens hat die Strafkammer zugleich die Tatsache übergangen, dass am Griff des kleineren Messers eine (anderweitige) DNA-Spur vorhanden war, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Nebenklägerin als Spurenverursacherin herrührt. Da dieser Spurenbefund als Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten in Betracht kommen kann, hätte das Untersuchungsergebnis einer tatrichterlichen Würdigung im Rahmen der Beweiswürdigung bedurft. Diese ist unter Verstoß gegen § 261 StPO unterblieben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14; Beschluss vom 13. Februar 2008 – 3 StR 481/07, NStZ 2008, 475; vom 18. Juni 2008 – 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705).“

    Nach Ansicht des BGH könne hier nicht ausgeschlossen werden, dass sich das fälschliche Verständnis des verlesenen Gutachtens, hier als Urkunde, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Hierin ist ein Verstoß gegen § 261 StPO zu sehen.

    Strafrecht / Ablauf des Strafverfahrens / Körperverletzung / LKA

  • Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt. Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten als Pflichtverteidiger zugeordnet worden.

  • BGH, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 1 StR 631/10

    Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon ein Monat bereits als verbüßt gilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
    Die Hauptverhandlung wurde an fünf Tagen in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, weshalb die Revision einen Verstoß gegen § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2 StPO geltend macht. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte sich in der Nacht vor Beginn des Fortsetzungstermins der Hauptverhandlung versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Das Landgericht nahm hier an, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und eigenmächtig der weiteren Hauptverhandlung entzogen. Daher beschloss das Landgericht, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten fortzusetzen. Den Aussetzungsantrag eines Verteidigers lehnte das Landgericht ab.

    Der Strafsenat führt dazu aus:

    „Eigenmächtigkeit kann danach grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der Angeklagte – wie hier – während laufender Hauptverhandlung einen Suizidversuch unternimmt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 1961 – 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178; vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533).“
    „Nicht „schuldhaft“ bzw. nicht eigenmächtig kann ein Suizidversuch vor allem dann sein, wenn der ihn auslösende Zustand von dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung) bestimmt wurde. Beruht der Suizidversuch entscheidend auf einer „Schuldunfähigkeit“ im Sinne des ersten Eingangsmerkmals, dann wird eine Eigenmächtigkeit regelmäßig zu verneinen sein. Das zweite und dritte Eingangsmerkmal dürfte insoweit kaum praktisch relevant sein. Soweit das vierte Eingangsmerkmal (schwere andere seelische Abartigkeit) Ursache des Suizidversuchs sein sollte, kommt es auf den Schweregrad an. Dieser muss, um überhaupt relevant zu sein, dem Schweregrad der anderen Eingangsmerkmale entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45; vom 5. April 2006 – 2 StR 41/06, NStZ-RR 2006, 235). Dies gilt auch für eine Depression, sofern sie dieses Eingangsmerkmal erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – 5 StR 387/07).“

    Der BGH stellt folglich fest, dass ein Suizidversuch das ungeschriebene Merkmal „Eigenmächtigkeit“ im Sinne von § 231 I, II StPO nicht ausschließt. Allerdings ist er dann nicht eigenmächtig, wenn der Grund für den Suizidversuch auf einer Störung im Sinne von § 20 StGB beruht und der Schwergrad eine gewisse Schwelle übersteigt.


  • BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: 3 StR 39/11

    Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Im Prozess gestand der Angeklagte die Tat. Anschließend kam es zu einer Unterbrechung der Sitzung und einer Verständigung bezüglich der Mitangeklagten. Der Strafverteidigung des Angeklagten wurde in Anwesenheit aller Beteiligten nach Feststellungen des BGH zugesichert, dass dieser „sowieso Bewährung“ bekäme. Erst in der Urteilsverkündung wurde klar, dass der Angeklagte einer unbedingt Freiheitsstrafe erhalten solle.
    Nach Ansicht des BGH hält die Entscheidung die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    Aus dem Urteil:

    „Vor diesem Hintergrund macht die Revision mit Recht geltend, dass das Landgericht den Angeklagten nicht zu einer Strafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung hätte verurteilen dürfen, ohne diesen zuvor davon zu unterrichten, dass es entgegen der Ankündigung des Vorsitzenden beabsichtige, eine solche Strafe zu verhängen.
    Allerdings begründet nicht jede Äußerung des Gerichts oder eines seiner Mitglieder, die im Laufe des Strafverfahrens abgegeben wird, ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der darin zutage getretenen Einschätzung einer materiell- oder verfahrensrechtlich relevanten Frage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist. Äußert sich etwa der Vorsitzende eines Spruchkörpers in einem Gespräch, das er im Lauf des Zwischenverfahrens mit dem Verteidiger des Angeklagten führt, zu einem denkbaren Ergebnis der Hauptverhandlung, so ist für den Angeklagten und seinen Verteidiger unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um eine vorläufige, mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers nicht abgestimmte Beurteilung handelt, der schon für sich keinerlei Festlegung zukommt und der durch den Gang der Hauptverhandlung ohne weiteres die Grundlage entzogen werden kann. Ein Hinweis darauf, dass an der ursprünglichen Bewertung nicht mehr festgehalten wird, ist daher nicht erforderlich.
    Anders liegt es hingegen dann, wenn die Äußerung geeignet ist oder gar darauf abzielt, die Verfahrensführung oder das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie bei fortgeschrittener Hauptverhandlung auf der Grundlage eines bereits weitgehend gesicherten Beweisergebnisses in (scheinbarer) Abstimmung mit den weiteren Gerichtspersonen abgegeben wird. Hier bedarf es in der Regel eines vorherigen Hinweises, wenn von dem Inhalt der Äußerung abgewichen werden soll.
    Eine solche, dem Rechtsgedanken des § 265 StPO folgende, der prozessualen Fürsorgepflicht und Verfahrensfairness entsprechende Verpflichtung ist etwa im Bereich des Beweisantragsrechts anerkannt. Hat beispielsweise der Vorsitzende dem Angeklagten auf einen vor der Verhandlung angebrachten Beweisantrag mitgeteilt, die Entscheidung über den Antrag werde in der Verhandlung ergehen, so ist er entweder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese Zusicherung eingehalten wird, sich das erkennende Gericht also mit dem Antrag befasst, oder er muss darauf hinweisen, dass der Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen ist. Sofern nicht der Wille des Angeklagten, von dem Antrag ohnehin Abstand zu nehmen, zweifelsfrei erkennbar wird, kann eine Verletzung dieser Pflicht die Revision begründen. Nichts anderes gilt, wenn das Verhalten des Vorsitzenden in sonstiger Weise in einem Verteidiger den irrigen Glauben hervorruft, dass ein von diesem vor der Verhandlung eingereichter Antrag eine Sachlage geschaffen habe, die eine Wiederholung des Antrags nicht erforderlich mache. Erklärt der Vorsitzende etwa im Hinblick auf den vor der Hauptverhandlung angebrachten Beweisantrag, die dort aufgestellte Behauptung könne als wahr angenommen werden, so braucht der rechtskundige Verteidiger ohne entsprechenden Hinweis mit einer abweichenden Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ohne weiteres zu rechnen (siehe insgesamt LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 123 mwN).“

    Damit stellt der BGH klar, dass zwar nicht jede Äußerung des Gerichts ein berechtigtes Vertrauen eines Angeklagten auf eine Bewährungsstrafe schafft. Allerdings sei dies im vorliegenden Fall geschehen, da die Äußerung so eindeutig war, dass eine Fürsorgepflicht des Gerichts entstanden sei. Dies folge schon aus dem Rechtsgedanken des § 265 StPO. Aus diesem Grund konnte das Landgericht den Angeklagten nicht ohne vorherigen Hinweis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es nicht zu einer förmlichen Verständigung im Sinne von § 257c StPO gekommen ist. Folglich war das Landgericht hier an die Zusage einer Bewährungsstrafe gebunden.


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 008/2012 vom 19.01.2012

    Die Beugehaft gegen die Zeugin Christa Eckes im Strafverfahren gegen die mutmaßliche RAF-Mitwirkende Verena Becker wird auf dessen Beschwerde hin aufgehoben. Diese war zu einer Zeugenaussage nicht bereit.

    Pressemitteilung:

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Beschwerde der Zeugin Christa Eckes die Anordnung der Beugehaft aufgehoben, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Strafverfahren gegen Verena Becker gegen die Zeugin verhängt hatte, da diese nicht zur Aussage bereit war.

    Der Generalbundesanwalt wirft der Angeklagten Becker vor, an der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback und dessen Begleiter Göbel und Wurster am 7. April 1977 beteiligt gewesen zu sein. In diesem Verfahren sollte die Zeugin [Eckes] insbesondere zum Inhalt von Gesprächen mit der Angeklagten im Jahre 2008 aussagen. Sie hat jedoch das Zeugnis mit der Begründung verweigert, ihr stehe ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, weil sie sich durch ihre Antworten möglicherweise selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze. Das Oberlandesgericht hat ein solches Recht nicht anerkannt und gegen die Zeugin zur Erzwingung einer Aussage Beugehaft bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet.

    Diesen Beschluss hat der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3.
    Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Er hat dabei offen gelassen, ob der Zeugin ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht; die Anordnung der Beugehaft verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Die Zeugin ist derzeit schwer erkrankt. Ausweislich eines fachärztlichen Attests sind sowohl die Erkrankung als auch die durchzuführenden Therapiemaßnahmen lebensbedrohend und erfordern die Behandlung in einer spezialisierten Krankenhausabteilung mit Intensivstation. Bei einer Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt oder ein Justizvollzugskrankenhaus ist ernsthaft zu befürchten, dass die Zeugin ihr Leben einbüßen oder zumindest einen weitergehenden schwerwiegenden Schaden an ihrer Gesundheit nehmen wird.

    Unter diesen Umständen muss das ­ als solches anzuerkennende – Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung der Tat zurücktreten. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gegenüber der Zeugin gebietet es, bereits von der Anordnung der Beugehaft abzusehen. Diese bewirkt hier einen schweren Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Zeugin auf Freiheit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Auch deren Schutz ist dem Staat aufgegeben. Der Zweck des Strafverfahrens würde daher verfehlt, wenn es den Strafverfolgungsorganen gestattet wäre, unbegrenzt in andere Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgüter einzugreifen. Deshalb gilt ­ auch in Fällen sehr schwerer Straftaten wie terroristisch motivierter Tötungsdelikte ­ der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis ­
    hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin ­ erforscht werden darf.

    Strafprozessordnung § 70 Abs. 2

    Grundgesetz Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2

    Bundesgerichtshof – Beschluss vom 10. Januar 2012 ­ StB 20/11

    Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss vom 1. Dezember 2011 ­ 6-2 StE 2/10

    Karlsruhe, den 19. Januar 2012


  • Vor dem Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) muss sich ein 53-Jähriger Mann verantworten. schwerer sexuell Missbrauch von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen vorgeworfen.
    Im Prozess verweigerte der Angeklagte bisher jegliche Aussage. So kann der mutmaßlichen Opfern die Aussage nicht erspart bleiben. Diese werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen.
    Des Weiteren werden noch Gutachten zur Schuldfähigkeit und der Glaubwürdigkeit des Angeklagten erstellt.
    Mittlerweile sitzt der Mann nicht mehr in Untersuchungshaft. Er  wurde bereits vor einigen Jahren wegen versuchter Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt.

    Sofern der Angeklagte schuldfähig ist, droht ihm eine langjährige Freiheitsstrafe.

    ( Quelle: Wormser Zeitung online vom 10.01.2012 )


  • Im Prozess wegen Bestechung und Manipulation gegen den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker sowie den Ex-Trainer Zvonimir Serdarusic sorgte die Aussage eines Funktionärs des Europäischen Handball-Verbandes (EHF) für eine große Entlastung der beiden Angeklagten. So erklärte Jesus Guerrero jetzt: „Für mich war es ein ganz normales Finalspiel“. Der Prozess wird unabhängig dessen weiter fortgesetzt. Weiterhin erklärte Guerrero, die Referees hätten eine überdurchschnittlich gute Leistung nach internen Kontrollen erhalten.

    Den beiden Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Kiel vorgeworfen, dass Rückspiel im Finale der Champions League im Jahre 2007 manipuliert und die beiden polnischen Schiedsrichter über einen Mittelsmann bestochen zu haben, so dass ihr Verein den Titel holen konnte. Alle Beteiligten bestreiten die Vorwürfe.

    Neben der Bestechung steht der Verdacht der Untreue in Gestalt der Zahlung von Schwarzgeld sowie Betrug im Raum.

    ( Quelle: Abendblatt, 21.12.2011 )


  • Im Juli wurde in Bayern eine Leiche gefunden, worauf kurz danach vier Verdächtige festgenommen worden sind. Nun hat die Staatsanwaltschaft Ansbach Anklage wegen Mordes erhoben.
    Die drei Männer und die Frau hatten nach der Tat einen Mietwagen als gestohlen gemeldet. In diesem Auto wurden dann Blutspuren des Opfers gefunden.
    Nach Aussage der Staatsanwaltschaft liegt zwar kein Geständnis der Angeschuldigten vor, allerdings sprechen deren Aussagen sowie diverse Indizien für die Täterschaft. Nur das Motiv konnte noch nicht geklärt werden.
    Das Verfahren wird im nächsten Jahr beginnen. Im Falle eine Verurteilung droht den Angeschuldigten eine lebenslange Freiheitsstrafe.

    ( Quelle: Main Post online vom 05.12.2011 )


  • Das Landgericht Köln hat den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Raubes, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Die nichtrevidierenden Mitangeklagten P. und M. wurden ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei M. zusätzlich wegen versuchten Betruges verurteilt wurde.

  • Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten B. wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

    Der Angeklagte Ba. wurde wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur (besonders) schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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