BGH: Verständigung im Strafverfahren ist kein Geständnis

Das Landgericht Köln hat den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Raubes, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die nichtrevidierenden Mitangeklagten P. und M. wurden ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei M. zusätzlich wegen versuchten Betruges verurteilt wurde.


Der BGH hat festgestellt, dass die Verurteilung allein auf der Anklageschrift beruht, welcher die Angeklagten „nicht entgegengetreten“ sind.
Dies hat der 2. Strafsenat des BGH dazu bewogen, deutliche Worte zu den Mindestanforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu finden, da das Gericht auch bei einer Verständigung den wahren Sachverhalt zu erforschen hat und es keineswegs ausreicht, dass einer Anklageschrift „nicht entgegengetreten“ wird:

„Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 – 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine Anklageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Angeklagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklagten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes – auch nur „schlankes“ – Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts.“

Damit betont der BGH, dass eine Verständigung kein Geständnis ist. Da das Urteil – ausweislich der Urteilsgründe – allerdings allein auf der Anklageschrift und der Verständigung beruht, liegt keine ausreichende Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO vor. Daher hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf die Mitangeklagten, soweit sie wegen derselben Tat verurteilt sind.

BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az.: 2 StR 383/11

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