Subventionsbetrug

  • Die Staatsanwaltschaft Berlin hat vor kurzem Ermittlungen gegen Verantwortliche der Investitionsbank Berlin (IBB) wegen Untreue und Beihilfe zur Untreue aufgenommen. Konkret soll die Berliner Bank Corona-Soforthilfen ohne ausreichende vorherige Überprüfung vergeben haben. Es sollen auch Verfahren gegen den Vorstand eingeleitet worden sein.

    Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Corona-Soforthilfen beantragt und genehmigt bekommen. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgte zumeist über die Landesbanken. In Berlin war die Investitionsbank Berlin für die Anträge und Überprüfung zuständig. In vielen Fällen sollen die Antragsteller aber versucht haben, mittels falscher Anträge zu Unrecht die Soforthilfe zu erhalten. Den Verantwortlichen der Bank wird nun vorgeworfen, die Anträge nicht ausreichend geprüft zu haben.

  • Einige Bundesländer haben bereits erste Strafverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB im Rahmen der Corona-Soforthilfe eingeleitet. Sollten auch Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, ist eine frühzeitige professionelle Beratung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Gerade im Bereich der Subventionshilfen gibt es eine Vielzahl an unscheinbaren Fallstricken, welche schnell zu einer Strafbarkeit führen können. So können bereits leichtfertig falsch angegebene Umstände zu einer Strafbarkeit führen.

  • Aufgrund aufgesetzter Phishing-Webseiten zur Corona-Soforthilfe drohen etliche Strafverfahren wegen Betruges.

    Diese Strafverfahren drohen nicht nur gegen die Betreiber dieser Seiten, sondern auch gegenüber den gutgläubigen Antragstellern, welche dort ihre Daten eingegeben haben. Erfahrungsgemäß werden solche Daten nämlich für weitere Betrugsstraftaten verwendet. Häufig erhalten die Betroffenen erst Wochen oder Monate später einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung der Polizei und realisieren erst dann, dass sie Opfer einer Straftat geworden sind und nun selbst als Beschuldigte geführt werden. In diesen Fällen sollte umgehend ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden.

  • Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?

    Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.

    Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).

  • Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils fünf Monate der Freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt.

  • BGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 5 StR 122/11

    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten E. wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue in sechs Fällen, wegen Untreue in fünfzehn Fällen, wegen Betruges sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Zudem wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren die Ausübung eines Berufs als Rechtsanwalt verboten. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt erklärt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
    Nach Ansicht des BGH tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nicht:

    „Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 – 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223). Nach den Grundsätzen dieser – vom 3. Strafsenat im Rahmen eines Anfrageverfahrens jüngst in Frage gestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 – 3 StR 118/11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 1. September 2009 – 1 StR 301/09, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4) – Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit des Vertreters einer juristischen Person nach § 283 StGB erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt (vgl. § 14 StGB); liegen hingegen beim Vertreter ausschließlich eigennützige Motive vor, so scheidet eine Bestrafung wegen Bankrotts neben einer möglichen Strafbarkeit wegen Untreue aus (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d mwN).
    Die Rechtsprechung vermittelt zur Frage der Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB kein einheitliches Bild. Teilweise wird die Frage auch bei diesen Delikten bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 – 3 StR 68/82, wistra 1982, 148, 149, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. Oktober 1960 – 5 StR 155/60), teilweise wird sie hingegen ausdrücklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636) oder stillschweigend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 2 StR 693/94, wistra 1995, 146, 147) verneint.“

    Nach Ansicht des BGH ist die von der Rechtsprechung für Vermögensverschiebungen entwickelte Interessentheorie jedenfalls auf Buchführungs- und Bilanzdelikte wegen des gerade übertragenen Aufgabenbereichs nicht anwendbar.

  • Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat dem Angeschuldigten vorgeworfen, sich des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB strafbar gemacht zu haben. Dabei soll er in einem Subventionsverfahren unrichtige Angaben gemacht haben, die für ihn vorteilhaft waren.

    Das Landgericht Schwerin hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Eröffnung stünde die absolute Verjährung der vorgeworfenen Taten gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

    Der Beschluss das Landgerichts ist der Staatsanwaltschaft am 28.11.2011 förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist am 30.11.2011 beim Landgericht Schwerin eingegangen.

    Dazu das OLG:

  • BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10

    Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zugunsten der Angeklagten R. B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
    In seinem Beschluss hat der BGH zunächst klargestellt, dass der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Allerdings kritisiert der BGH den Strafausspruch:

    „Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P.     H.     kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M.     H.     wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P.     H.       ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.“

    Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11), jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der BGH der Tatbeitrag der Angeklagten M. H. größer, da er „federführend“ war, dennoch hat das Landgericht ihn zu einer geringeren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Daher habe die Revision des Angeklagten P. H. Erfolg und das Urteil wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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