Der Messereinsatz muss in einer Notwehrsituation nicht angedroht werden, wenn die Gefahr droht, dass dies den Angriff nicht mit Sicherheit beendet.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Handelt der Angeklagte nur in einigen Fällen eigennützig, so ist er auch nur in diesen als Täter zu verurteilen.
Der vom Landgericht Wiesbaden verurteilte Angeklagte soll in mehreren Fällen einen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben haben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte, der selbst Drogen konsumierte, für einen Bekannten Haschisch und Marihuana erwarb. Dabei zwackte er sich selbst 10 Prozent des Marihuanas für den Eigenbedarf ab und streckte die restliche Menge, um die fehlende Menge zu verdecken. Die Haschisch-Lieferung gab er dagegen ohne eigenen Vorteil an den Käufer weiter.
Nach der Urteilsverkündung kann das fehlende letzte Wort des Angeklagten nicht durch eine erneute Urteilsverkündung geheilt werden.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung bemerkte die Schwurgerichtskammer, dass sie dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt hatte.
Gegen den Protest der Strafverteidigung, trat die Kammer erneut in die Hauptverhandlung ein. Es wurden erneut die Schlussvorträge vorgetragen und dem Angeklagten wurde nun das letzte Wort gewährt. Nach weiterer Beratung verkündete die Strafkammer ein weiteres Urteil mit demselben Tenor wie zuvor.
Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen beide Urteile.
Eine Therapieunwilligkeit steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
Die Angeklagte schmuggelte für einen unbekannten Drogenhändler Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland. Die vor dem Landgericht Wiesbaden Angeklagte wurde neben der Einfuhr auch wegen einer Mittäterschaft bei dem tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt.
Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.
Offenbar sollen über Monate hinweg bedeutende Daten aus der Telekommunikationsüberwachung beim BKA und der Bundespolizei versehentlich gelöscht worden sein. Grund dafür soll eine Softwarepanne sein. Betroffen sind davon unter anderem abgehörte Telefongespräche, SMS und Ortungsabfragen (Funkzellenabfrage), die durch einen Fehler in der Software in dem Zeitraum von knapp zwei Monaten automatisch und unwiederbringlich am Standort in Wiesbaden gelöscht worden sind.
Dies bestätigte nun das BKA gegenüber der „Bild am Sonntag“ und relativierte den Datenverlust jedoch. So sollen die für die jeweiligen Ermittlungsverfahren relevanten Daten bereits zuvor in die Akten übernommen worden sein, so dass diese Inhalte aktenkundig sind.
Einige Kritiker sehen jedoch die Gefahren, dass nun in vielen Fällen die Originaldaten verloren gegangen sind und nur noch Abschriften und Auswertungen der Polizei existieren.
( Quelle: Focus online, 8.07.2012 )
Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft war von versuchtem Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe ausgegangen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden wurde der Angeklagte auf Grund schwerer Krankheiten immer depressiver. Seine Frau und er litten unter Alkoholproblemen, welche bei seiner Frau immer schlimmer wurden. Der Angeklagte war der Situation nicht mehr gewachsen, gab dies nach außen aber nicht zu erkennen.
BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10
Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zugunsten der Angeklagten R. B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.
In seinem Beschluss hat der BGH zunächst klargestellt, dass der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Allerdings kritisiert der BGH den Strafausspruch:
„Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P. H. kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M. H. wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P. H. ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.“
Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11), jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der BGH der Tatbeitrag der Angeklagten M. H. größer, da er „federführend“ war, dennoch hat das Landgericht ihn zu einer geringeren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Daher habe die Revision des Angeklagten P. H. Erfolg und das Urteil wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner