Der Angeklagte soll einen Polizeibeamten beleidigt haben. Nach der Verurteilung vor dem Amtsgericht legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung ein. Während der Berufungsverhandlung beschränkte er die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch.
Unwirksame Berufungsbeschränkung
Diese Berufungsbeschränkung war jedoch unwirksam, wie das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 25. November 2013, Az.: 3 Ss 114/13) entschieden hat. Denn eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann möglich, wenn die Schuldfeststellung hinreichende Grundlage zur Strafzumessung sein kann. Dazu muss der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu erkennen sein.
Das Amtsgericht stellte jedoch lediglich fest, dass der Angeklagte den Polizeibeamten als „Wichser“ beschimpft hat. Dabei stützt sich die Feststellung vor allem auf das Geständnis des Angeklagten. Dies reichte dem OLG jedoch nicht aus.
Frage des Dienstbezuges
Die Feststellung reiche lediglich aus, um die Erfüllung des Tatbestandes zu erkennen, stellte das OLG fest. So fehle zum Beispiel die Ausführung, ob die Beleidigung im Rahmen einer Dienstausübung erfolgte, oder dem Polizisten als Privatperson galt. Sollte es während der Dienstausübung geschehen sein, so müsste beispielsweise zusätzlich noch festgestellt werden, ob die Maßnahme des Beamten, auf welche die Beleidigung folgte, selbst rechtmäßig war oder nicht.
Anhand der vorliegenden lückenhaften Feststellung ist eine Strafzumessung für das Berufungsgericht jedoch nicht möglich. Daher führt dieser Rechtsfehler zur Urteilsaufhebung.
Siehe dazu: OLG Bamberg, Beschluss vom 25. November 2013, Az.: 3 Ss 114/13