Strafmilderung beim Versuch

Der Angeklagte wurde im konkreten Fall wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 StGB) in mehreren Fällen vom Landgericht verurteilt. In einem Fall kam es jedoch nicht zur Vollendung der Tat, da die Geschädigte zuvor die Polizei informierte und der Angeklagte bei der Entgegennahme des Geldes an der Haustür festgenommen wurde. Es blieb somit bei einem versuchten Betrug.

Wann ist ein Versuch strafbar?

Wurde eine Tat nicht vollendet, so handelt es sich lediglich um einen Versuch. Der ist bei Verbrechen, also Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind, immer strafbar und bei allen anderen Delikten nur dann, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Der Versuch ist beispielsweise bei Betrug (§ 263 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar. Nicht strafbar ist dagegen die einfache versuchte Untreue (§ 266) oder die versuchte falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB).

Wird der Versuch einer Straftat milder bestraft?

Sollte der Versuch strafbar sein, so erfolgt jedoch regelmäßig eine Milderung des Strafrahmens im Vergleich zum vollendeten Delikt. Dies bedeutet, dass die Mindest- und Höchststrafe für die Tat gesenkt werden. Dadurch erfolgt letztendlich auch eine mildere Strafe im Urteil.

Diese Strafrahmenverschiebung ist jedoch nicht zwingend. Ergibt die Gesamtschau der Tat, dass der Versuch der vollendeten Tat quasi gleichsteht, muss keine Milderung erfolgen. Dabei hat das Gericht die Persönlichkeit des Täters, die Tatumstände im weitesten Sinne, vor allem die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie zu würdigen.

Es muss eine Gesamtschau erfolgen

Das Landgericht lehnte im konkreten Fall eine Strafmilderung wegen Versuchs der Tat nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ab und wandte den ungemilderten Strafrahmen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs an. Begründet wurde dies mit der Vollendungsnähe der Tat, da der Angeklagte unmittelbar bereit gewesen sei, das Geld entgegenzunehmen.

Die Revision des Angeklagten, begründet durch seinen Strafverteidiger, hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg (Beschluss vom 10. September 2013, Az.: 2 StR 353/13). Es reicht nämlich nicht aus, dass das Gericht lediglich die Vollendungsnähe anführt. Es muss eine Gesamtschau zum Ergebnis führen, dass eine Strafrahmenverschiebung nicht angemessen wäre.

Polizeibegleiteter Versuch

Im konkreten Fall meldet der BGH dagegen auch sachlich begründete Zweifel an. Die Tat wurde nämlich von der Polizei überwacht. Daher bestand gar keine Gefahr der Tatvollendung. Dies müsste das Gericht berücksichtigen und dann gesondert darlegen, warum trotzdem keine Milderung des Versuchs gegeben ist.

Versuch oder Vollendung?

Die Prüfung durch einen Rechtsanwalt bezüglich des Stadiums der Tat hat somit nicht nur Auswirkung auf die Strafbarkeit an sich, sondern auch auf eine mögliche Strafrahmenverschiebung. Ein guter Strafverteidiger wird daher bei einer Ablehnung der Strafmilderung vor allem prüfen, ob das Gericht die gebotene Gesamtwürdigung ordnungsgemäß vorgenommen hat.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 10. September 2013, Az.: 2 StR 353/13

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