Werden Drogen vor dem Verkauf (Handeltreiben mit Drogen) sichergestellt, so ist dies im Strafrecht ein Strafmilderungsgrund.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dabei gab das Landgericht jedoch in den Urteilsgründen den Wirkstoffgehalt des Marihuanas nicht an.
Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass ohne Angabe der Drogenmenge und ohne Erörterung zur Sicherstellung vom Markt genommener Drogen eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist:
Ohne diese Angabe vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt.
Darüber hinaus wertete das Landgericht nicht strafmildernd, dass das Amphetamin und das Kokain sichergestellt wurden:
Es stellt aber grundsätzlich einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann.
Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Der BGH verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012, Az.: 4 StR 377/12