Strafrahmen

  • Nach dem Schuldspruch ist die Strafzumessung der wohl wichtigste Aspekt in einem Strafprozess. Die meisten Tatbestände im Strafrecht sehen einen recht weiten Strafrahmen vor und erlauben zusätzlich häufig noch die Annahme eines besonderen schweren oder minder schweren Falles. Dazu kommen oftmals Milderungsgründe, die nach § 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen verschieben können.

  • Nachdem in einem Strafprozess die grundsätzliche Schuldfrage geklärt ist, geht es zumeist um die Strafzumessung. Die meisten Straftatbestände besitzen einen weiten Strafrahmen. Beispielsweise erlauben Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) eine Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder „nur“ eine Geldstrafe. Delikte wie zum Beispiel der Meineid (§ 154 StGB) ordnen gar eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an.

  • Wurde eine Norm zwischen Tatzeit und Verurteilung verändert, so muss die für den Angeklagten günstigere Norm angewandt werden

    Vor dem Landgericht Halle wurde ein Totschlag verhandelt, der vor 1998 begangen worden war. Der Angeklagte wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei wurde ein minder schwerer Fall angenommen. Das Gericht nahm jedoch einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren an.

  • Bei der Bemessung der Jugendstrafe muss die positive Entwicklung nach der Tat berücksichtigt werden.

    Das Landgericht Mainz verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hielt das Gericht für angemessen.

  • Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen wurde.

    Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten unter anderem wegen Körperverletzung verurteilt. Dabei nahm das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB an. In der Urteilsbegründung selbst steht jedoch nicht, ob der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB gemildert oder aus welchem Grund von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.

    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Einschätzung der Verteidigung, dass dieses Vorgehen hätte begründet werden müssen. Vor allem, da ein Grund für das Absehen der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersichtlich ist:

    „Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 20 ff.) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 3 StR 37/99), muss der Strafausspruch aufgehoben werden.“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 20. November 2012, Az.: 4 StR 442/12


  • Wird aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet, so verstößt dies gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    In einem Berufungsverfahren wegen Nachstellung vor dem Landgericht Berlin trafen Strafkammer, Strafverteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft eine Absprach nach § 257c StPO. Darin wurde festgelegt, dass der geständige Angeklagte, unter Heranziehen einer anderen Verurteilung über zwei mal zwei Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung, eine Geldstrafe zwischen 180 und 220 Tagessätzen zu erwarten hat. So wurde der Angeklagte dann auch zu 200 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

    Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Kammergericht Berlin folgt den Bedenken der Staatsanwaltschaft. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB beim Zusammentreffen von Strafen verschiedener Art die schwerere Strafe zu erhöhen. Da in diesem Fall die Freiheitsstrafe die schwerere Strafe ist, wäre somit die Freiheitsstrafe zu erhöhen gewesen. Gebrauch von der Ausnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht nicht gemacht. Aus diesem Grund war die Absprache nicht nur rechtswidrig, sondern sogar verfassungswidrig:

    „§ 257c StPO eröffnet keinen über die gesetzlich zulässige Regelung hinausgehenden Verhandlungsspielraum. Sind Rechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen, können sie auch auf der Grundlage einer Verständigung nicht angeordnet werden. Vereinbart werden kann nur, was gesetzlich zulässig ist. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nicht nur einfachrechtlich gesetzes-, sondern wegen Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot sogar verfassungswidrig ist.“

    Daher war die Berufungsbeschränkung unwirksam. Ebenfalls ist das Geständnis des Angeklagten nach § 257c Abs. 4 StPO unverwertbar. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

    KG Berlin, Urteil vom 23. April 2012, Az.: (3) 121 Ss 34/12 (28/12)


  • Soll ein Gehilfe nach dem Strafrahmen eines besonders schweren Falles bestraft werden, reicht es nicht aus, wenn nur die Haupttat einen besonders schweren Fall darstellt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Leipzig wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafverteidigung wehrte sich mittels Revision gegen das Urteil.

    Der Haupttäter handelte gewerbsmäßig und wurde deswegen nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren Betrugs verurteilt. Beim Gehilfen nahm das Landgericht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB und milderte ihn nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB. Der BGH stellt dazu jedoch fest, dass auch der Gehilfe für das erhaltene Urteil hätte gewerbsmäßig handeln müssen:

  • Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen

    Der BGH musste sich mit einer Revision der Strafverteidigung bezügliches eines Urteils des Landgerichts Saarbrücken auseinandersetzen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 250 StGB  in vier Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
    Der BGH gab nun der Revision statt. Auch wenn das Gericht einen minder schweren Fall rechtsfehlerfrei verneint, muss eine deutlich erhöhte Strafe hinreichend begründet werden:

    „In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen.“

    Die Revision hat damit Erfolg und die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 5 StR 264/12


  • Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie bestimmt, dass von dieser neun Monate wegen „überlanger Verfahrensdauer“ als vollstreckt gelten.

    Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

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