BGH: Zur Vermögensschadensberechnung bei betrügerischer Kapitalerhöhung

Bei Täuschungen beim Aktienverkauf liegt ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB über die komplette Kaufsumme nur vor, wenn das Unternehmen wertlos ist.

Das Landgericht Köln befand den Angeklagten in 78 Fällen des Betrugs für schuldig. Dagegen richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

Ende der 90er Jahre gründete der Angeklagte ein vermögensloses Unternehmen als Alleinaktionär. In der Zeit darauf ließ er über Telefonverkäufer Aktien im Werte von über 8 Millionen Euro an Anleger verkaufen. Im Emissionsprospekt stellte er das Unternehmen als Immobilienunternehmen dar und wies auf die Möglichkeit des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals hin. Mit dem eingenommenen Geld finanzierte er sein Leben.
Mehrfach führte der Angeklagte Kapitalerhöhungen durch. Bis zum Jahr 2003 lagen dazu auch Kapitalerhöhungsbeschlüsse der Hauptversammlung vor. Für die Jahre darauf fehlten diese. In das Handelsregister wurde jedoch ausschließlich die erste Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2001 eingetragen.
Ein operatives Geschäft betrieb der Angeklagte erst ab Mai 2002, nachdem er erkannte, dass die Polizei Ermittlungen gegen ihn führt. Er versuchte mehrfach andere Unternehmen zu übernehmen. Vorher bestand das Unternehmen nur auf dem Papier.
Der BGH sieht, anders als das Landgericht, einen Vermögensschaden bis März 2003 nicht als nachgewiesen:

„Das Landgericht hätte daher den Wert der Aktie (als Anteil an einem zu bestimmenden Unternehmenswert) zum jeweiligen Zeichnungszeitpunkt ermitteln müssen, um unter Gegenüberstellung zu den jeweiligen Erwerbspreisen die erforderliche Saldierung vornehmen und die Schadenshöhe in jedem Einzelfall konkret beziffern zu können. Es hätte dabei auch das – täuschungs- und irrtumsbedingt überhöhte – Risiko des Aktienerwerbs und den dadurch verursachten Minderwert bewertend berücksichtigen müssen. Die Bewertung von Unternehmen bzw. Aktien erfordert zwar komplexe wirtschaftliche Analysen (vgl. hierzu etwa Großfeld Recht der Unternehmensbewertung 6. Aufl. Rn. 202 ff.; Peemöller Praxishandbuch der Unternehmensbewertung 3. Aufl. Rn. 201 ff.), insbesondere dann, wenn das Unternehmen – wie vorliegend der Fall – nicht börsennotiert ist und es sich um ein junges Unternehmen handelt (hierzu näher Peemöller aaO Rn. 601 ff.). Dies beruht insbesondere darauf, dass der Ertragswert eines Unternehmens auch in die Zukunft reichende Entwicklungen, unter Berücksichtigung von Prospektangaben, erfasst (vgl. näher Großfeld aaO Rn. 982 ff.). Die Einschätzung von Risiken bei der Bewertung im Wirtschaftsleben ist jedoch kaufmännischer Alltag (vgl. im Zusammenhang mit der Bewertung von Forderungen BVerfG NJW 2010, 3209, 3219 f.; zu Anlagen auch BGHSt 53, 199, 203, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Landgericht hätte sich deshalb sachverständiger Hilfe bedienen können, um unter Beachtung der gängigen betriebswirtschaftlichen Bewertungskriterien den Aktienwert in jedem der Einzelfälle feststellen zu können.“

Dazu führt der BGH weiter aus, dass spätestens ab Mai 2002, als der Angeklagte das operative Geschäft aufnahm, das Unternehmen nicht völlig wertlos war. Deswegen kann zumindest nicht das gesamte investierte Geld als Vermögensschaden betrachtet werden. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 14. April 2011, Az.: 2 StR 616/10


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