Die deutsche Automobilindustrie genießt weltweit hohes Ansehen. Dementsprechend groß war die Empörung, als bekannt wurde, dass dort nicht alles so verlässlich ist, wie es der Ruf deutscher Autos suggeriert. Die rufschädigende Empörung ist aber nicht das einzige, was der VW-Führungsetage derzeit Kopfzerbrechen bereiten dürfte. In der VW-Affäre hat nämlich mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen und Durchsuchungen in der Firma durchgeführt. Neben den finanziellen Folgen, die auf VW unter anderem durch Ersatzforderungen geschädigter Kunden, Autohändler und Aktionäre zukommen werden, verdient aus rechtlicher Perspektive insbesondere die strafrechtliche Beurteilung des Skandals Aufmerksamkeit.
Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) nimmt im Wirtschaftsstrafrecht eine herausragende Stellung ein. Dabei hat sich die Anwendungspraxis in den letzten Jahrzehnten massiv gewandelt. Spätestens seit dem Mannesmann-Urteil verschwimmt nämlich „unternehmerisches Handeln“ und „strafrechtliche Untreue“ zu einer schwer definierbaren Formel.
Das „wesentliche“ Leiten einer Firma reicht nicht zur Annahme der faktischen Geschäftsführung aus.
Der Angeklagte war laut dem Landgericht Augsburg faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens. Dieser konnte seine Verbindlichkeiten schon 2007 nicht mehr bedienen und war praktisch zahlungsfähig. Jedoch wurde der Insolvenzantrag erst im März 2008 gestellt. Bereits 2006 soll der Angeklagte Kredite für das Unternehmen bei unterschiedlichen Banken beantragt haben. Dabei bürgte er persönlich und gab wahrheitswidrig an, dass er über ein Guthaben von über 300.000 Euro verfügen würde. Tatsächlich war das Guthaben jedoch bereits verpfändet. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen Bankrotts und Betrugs.
Übt der faktische Geschäftsführer seine Macht lediglich durch Anweisungen durch den bestellten Geschäftsführer aus, so bedarf dies besonders vertiefter Betrachtung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen Untreue in sechs Fällen verurteilt. Der Angeklagte soll nach Feststellung des Gerichts ein Unternehmen gegründet haben, das sich auf die Sanierung und Vermarktung von Immobilien konzentrierte. Als Generalunternehmer beauftragte sein Unternehmen eine weitere GmbH, welche zwar von anderen Personen geleitet wurde, in welcher jedoch nach Ansicht des Landgerichts aber faktisch der Angeklagte der Geschäftsführer war.
In vielen Ländern gibt es bereits ein normiertes Unternehmensstrafrecht. In Deutschland ist die Strafverfolgung wegen Wirtschaftsdelikten wie beispielsweise Korruption, Betrug oder Untreue immer auf einzelne Personen des Unternehmens beschränkt. Den eigentlichen Unternehmen können lediglich Bußgelder auferlegt werden.
Vor dem Hintergrund des Skandals bei der Deutschen Bank fordert nun der Grünen-Fraktionschef Jürgen Trittin die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Als Strafen kämen dann Geldstrafen basierend auf dem Umsatz, die Abschöpfung illegal erwirtschaftete Gewinne neben einer Strafe oder gar die Betriebsschließung in Frage.
Befürwortet wird solch ein Unternehmensstrafrecht von der rot-grünen Landesregierung in Nordrheinwestfalen. Bereits im kommenden Frühjahr möchte die Landesregierung einen Gesetzesvorschlag vorlegen und in den Bundesrat einbringen.
Aus einer hohen Kostenquote kann nicht geschlossen werden, dass von Anfang an eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung von Spendenmittel bestand.
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten unter anderem Betrug in sechs Fällen vor. Die Angeschuldigten betrieben ein Unternehmen, das sich auf kommerzielle Spendenwerbung für Wohltätigkeitsorganisationen spezialisiert hatte. Dabei bewarben sie auch ein Spendenprojekt, welches die Krebsforschung zeitnah fördern sollte.
Im ersten Jahr flossen die kompletten Einnahmen von knapp 55.000 Euro in die erneute Werbung des Spendenprojekts. In den Jahren drauf betrug die Förderquote bis zu 40 Prozent. Insgesamt wurden 12,6 Millionen Euro gespendet, dabei kamen jedoch nur 2,4 Millionen Euro dem eigentlichen Projekt zugute.
Die Staatsanwaltschaft sah vor allem in der Art der Werbung eine Täuschung der Spender. Es sei bewusst der falsche Eindruck vermittelt worden, dass eine sofortige Spende einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Krebsforschung leisten würde. Dass das meiste Geld in die eigenen Unternehmen floss und insgesamt nur rund 20 Prozent den Projekten zu gute kam, wurde dagegen verheimlicht.
Das Landgericht Hildesheim lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Nun wurde der Beschluss des Landgerichts vom Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) bestätigt. Das Gericht erkennt keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Betrugs. Es würde bereits an der Täuschungshandlung fehlen:
„Die Spender seien weder über den Zweck der Gesellschaft getäuscht worden noch über die effektive und zeitnahe Mittelverwendung zugunsten der Krebsforschung. Erforderlich sei stets die Täuschung über konkrete Tatsachen. Die Begriffe „effektiv“ und „zeitnah“ seien wenig konturiert. Durch die Darstellung in den Spendenbriefen sei nicht der Eindruck erweckt worden, als erfolge das Spendensammeln ohne Einsatz eines gewerblichen Fundraisers.“
Es sei zwar eine übertriebene Werbung, die die Spendensammler betrieben, jedoch noch keine Tatsachenbehauptung. Ebenfalls konnte die Staatsanwaltschaft nicht belegen, dass sich die Beschuldigten persönlich bereicherten. Viel mehr erhielten die beteiligten Personen eher eine mittlere Vergütung.
Auch die hohen Verwaltungskosten können alleine keine strafrechtliche Täuschung begründen oder gar eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung der Gelder belegen. Für eine strafrechtliche Täuschung hätten die Spender konkrete Vorstellungen darüber haben müssen, wie viel Prozent ihrer Gelder tatsächlich bei dem Hilfsprojekt ankommen würden. Darüber machten die Beschuldigten jedoch keine Angaben in ihren Werbemitteln:
„Ausdrückliche Angaben über die Höhe der Werbe- und Verwaltungskosten seien in den Spendenbriefen nicht getroffen worden. Ebenso wenig lasse sich eine konkludente Täuschung feststellen. Für einen verständigen Spender liege es auf der Hand, dass jede Sammlung mit Kosten verbunden sei. Es lasse sich nicht allgemein festlegen, welcher Kostenanteil noch angemessen sei.“
Es kann nach dem OLG Celle sein, dass es steuerrechtliche Auswirkungen hat, dass so hohe Beiträge direkt in die Unternehmen flossen. Gegebenenfalls kann daher der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Dies alles ist aber für die Anklage des Betrugs nicht weiter relevant.
OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2012, Az.: 1 Ws 248/12
Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden.
Der Angeklagte betrieb eine Störzuchtanlage in den Vereinigten Staaten. In Deutschland ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Als sich Ende 2005 die wirtschaftliche Situation verschärfte, entschloss sich der Angeklagte erneut, letztlich wertlose, vorbörsliche Aktien vertreiben zu lassen. Dabei bezog er sich auf die Verkaufsprospekte der Jahre 2002 bis 2004. In einem Informationsbrief für die Anleger im Mai 2006 lobte er, obwohl er bereits von der schlechten finanziellen Lage wusste, die Entwicklung des Unternehmens.
Insgesamt sollen 662 deutsche Anleger für 13.481.593 Euro Aktien nach Januar 2006 erworben haben. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte nach einer Absprache gemäß § 257c StPO wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.
Das Landgericht stützt seine Verurteilung hauptsächlich auf das Geständnis des Angeklagten. Die Telefonverkäufer oder Käufer der Aktien wurden dagegen nicht gefragt. Daher bleibt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) offen, auf welche Weise die Aktienkäufer durch einen täuschungsbedingten Irrtum über Tatsachen zum Kauf veranlasst wurden. Denn der Angeklagte selbst kann lediglich von seiner eigenen Motivation der Täuschung sprechen. Ob es aber wirklich die Motivation der Käufer war, bleibt somit offen:
„Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Angeklagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss täuschungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar. Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Angeklagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung.“
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Urteil auf eine Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO basiert. Das Gericht muss auch in diesem Fall die Wahrheit erforschen.
„Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN).“
Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012, Az.: 3 StR 285/11
Die reine Überlassung des „Personalwesens“ impliziert noch nicht, dass sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen wurden.
Der mitangeklagte Ehemann der Angeklagten war Geschäftsführer einer Reinigungsfirma. Diese sollte Toilettenanlagen in Kaufhäusern überwachen und reinigen. Die angestellten Mitarbeiter mussten die gesamte Zeit über anwesend sein. Vergütet wurde ihnen jedoch lediglich ihre tatsächliche Putzzeit, das waren rund vier Stunden pro Woche. Die angeklagte Ehefrau selbst war ebenfalls Beschäftigt und war für das Personalwesen des Unternehmens verantwortlich.
Das Landgericht Hamburg verurteilte beide Angeklagten wegen 50 Fällen des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB. Sie hätten gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche Angaben gemacht. So besteht ein Mindestlohn für das Gebäudereinigungsgewerbe. Nach Ansicht des Landgerichts gehöre dazu auch die professionelle Reinigung von Toiletten. Hier müsste dann aber auch die Überwachungszeit vergütet werden, so dass durch die Angeklagten zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Die Strafverteidigung der Angeklagten richtet sich mit der Revision gegen das Urteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt grundsätzlich die Ansicht des Landgerichts. Die Arbeitsleistung unterfällt der Mindestlohnvereinbarung. Auch muss die Überwachungszeit der Angestellten als Arbeitszeit gewertet werden. Bezüglich der Strafbarkeit der angeklagten Ehefrau hat der BGH jedoch Bedenken.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Pflichten als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB die Angeklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB trifft. Die Frau sollte für das Personalwesen selbstverantwortlich sein. Tatsächlich war die Angeklagte für Einstellungen, Arbeitsanweisungen und Vereinnahmung des „Tellergeldes“ zuständig. Der BGH möchte hierdurch aber noch nicht den Schluss zulassen, dass sie damit auch sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen hatte:
„Hiergegen spricht entscheidend, dass dem Angeklagten D. K. die „Büroarbeit“ vorbehalten blieb. Neben finanziellen Fragen kann die „Büroarbeit“ aber im Wesentlichen nur die dem Betrieb gegenüber Behörden obliegenden Aufgaben betroffen haben, wozu im hervorgehobenen Maße auch die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern zählt. Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich die Rolle der Angeklagten M. K. vorrangig auf diejenige einer fachlichen Vorgesetzten gegenüber dem Reinigungspersonal. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine Beauftragung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB.“
Aus diesem Grund ändert der Senat die Verurteilung dahingehend ab, dass sie nur noch wegen Beihilfe in 50 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 363/12
Da § 1 GWB auch die vertikale Absprache untersagt, müssen auch Nicht-Kartellmitglieder aus § 298 Abs. 1 StGB als Täter bestraft werden können.
Der Angeklagte wurde vor dem Landgericht Mühlhausen zu einer Geldstrafe wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibung in 14 Fällen verurteilt. Der Angeklagte war Geschäftsführer eine Wohnungsgesellschaft. Seine Frau betrieb ein Unternehmen, das den An- und Verkauf und die Montage von Bauelemente sowie Baureparaturen durchführte.
Dabei erhielt das Unternehmen der Ehefrau fast alle Aufträge der Wohnungsgesellschaft. Als das Baureparatur-Unternehmen jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geriet, beschlossen der Angeklagte und seine Ehefrau, dass bei Ausschreibungen der Wohnungsgesellschaft neben dem Angebot des Unternehmens der Ehefrau nur noch fingierte Angebote abgegeben werden sollen. So erhielt das Unternehmen der Frau die begehrten Aufträge.
Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte die Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt grundsätzlich fest, dass eine Absprache dann rechtswidrig sei, wenn sie gegen § 1 GWB verstöße. Während früher ausschließlich die horizontale Absprache untersagt war, also zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, untersagt die Strafnorm nach der Novellierung nunmehr auch die vertikale Absprache. Somit bestätigt der BGH, dass die vertikale Absprache zwischen der Wohnungsgesellschaft und dem Baureparatur-Unternehmen den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfüllt.
Ferner musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob der Angeklagte überhaupt Täter sein konnte. Denn bisher hatte der BGH offen gelassen, ob nur Kartellmitglieder Täter des § 298 StGB sein können. In der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Der BGH schließt sich der Literaturmeinung an, die auch eine Täterschaft von Personen außerhalb des Kartells annimmt:
„Der Senat vertritt jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation der Beteiligung eines Veranstalters an einer auf einer Absprache beruhenden Angebotsabgabe die Auffassung, dass zumindest seit der Neuregelung von § 1 GWB auch dieser den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB täterschaftlich verwirklichen kann. Dessen Wortlaut steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es handelt sich nicht um ein Sonderdelikt (Dannecker aaO Rn. 18; Fischer aaO Rn. 17; Heine aaO Rn. 17; Hohmann aaO Rn. 99; Lackner/Kühl aaO Rn. 6; Tiedemann aaO Rn. 13; aA Böse aaO Rn. 4);“
Somit muss der Täter nicht selbst ein Angebot abgegeben haben. Da § 1 GWB auch die vertikale Absprache untersagt, muss auch der Veranstalter der Ausschreibung sich als Täter nach § 298 Abs. 1 StGB strafbar machen können. Aus diesem Grund verwirft der BGH die Revision des Angeklagten.
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012, Az.: 2 StR 154/12
Ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Insolvenzverschleppung und Bankrotts verurteilt. Das Urteil wurde später vom Landgericht Stuttgart bestätigt. Obwohl der Angeklagte spätestens seit dem 15. April 2004 von der Zahlungsfähigkeit wusste, hat er den Insolvenzantrag bis zum 25. November 2004 unterlassen. Bezüglich der Geschäftsjahre vor dem Jahr 2004 wurden lediglich Verstöße gegen die Buchführungspflicht festgestellt.
Hiergegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision. Sie wollte auch eine Insolvenzverschleppung für die Geschäftsjahre vor 2004 erreichen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner