Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die gegen einen Mann verhängte Sicherungsverwahrung nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass gegen einen 65-Jährigen Deutschen, der 1995 wegen versuchten Bandendiebstahls zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wegen seiner zahlreichen Vorstrafen Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.
Der Mann wurde als Rückfallgefährdet eingestuft und lehnte jegliche Therapie ab. Zwar bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nochmals seine Bedenken, gegen die derzeitige Regelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland, machte jedoch auch deutlich, dass sie für gefährliche Straftäter als solche menschenrechtskonform sei.
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde Nr. 24478/03)