OLG Rostock zur Verjährung beim Subventionsbetrug

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat dem Angeschuldigten vorgeworfen, sich des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB strafbar gemacht zu haben. Dabei soll er in einem Subventionsverfahren unrichtige Angaben gemacht haben, die für ihn vorteilhaft waren.

Das Landgericht Schwerin hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Eröffnung stünde die absolute Verjährung der vorgeworfenen Taten gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

Der Beschluss das Landgerichts ist der Staatsanwaltschaft am 28.11.2011 förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist am 30.11.2011 beim Landgericht Schwerin eingegangen.

Dazu das OLG:

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78 a Satz 1 StGB). Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-) Auszahlung erhält (BGH Beschl. v. 21.05.2008-5 StR 93/08, NStZ-RR 2008, 240; Fischer StGB, 59. Aufl. 2012, § 264 Rdz. 38 m.w.N.;Schönke/Schröder-Perron StGB, 28. Aufl. 2010, § 264 Rdz. 66 m.w.N; Müller-Gugenberger-Bender, Wirtschaftsstrafrecht 5. Aufl. 2011, § 52 Rdz. 37; Graf/Jäger/Wittig-Straßer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 264 StGB Rdz. 144; so auch schon Heinz, GA 1977, 213; a.A. OLG München Urteil v. 22.02.2006-5 St RR 012/06; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Bosch StGB, 28. Aufl. 2010, § 78 a Rdz. 11 § 264 Rdz. 66 m.w.N. unter Bezug auf OLG München aaO.; offen gelassen: Thür. OLG, Beschl. v. 01.11.2006-1 Ws 290/06).

Nach Auffassung des OLG kommt es bei der Frage der Verjährung auf den Zeitpunkt der letzten auf den unrichtigen Angaben beruhenden anderweitigen Subventionsleistung und nicht auf den Zeitpunkt der letzten vom Täter vorgenommenen Handlung an. Folglich erweist sich die sofortige Beschwerde als begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten mithin nicht verjährt. Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde daher zur Hauptverhandlung zugelassen.

OLG Rostock, Beschluss vom 17.01.2012, Az.: I Ws 404/11

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