Berlin

  • BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 226/11

    Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten – nach einer Verständigung – wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
    In der Revisionsbegründung der Strafverteidigung wurde angeführt, dass der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass er an Schizophrenie leider und Medikamente benötige.

    „Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.

    Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

    Damit stellt der BGH klar, dass eine Verständigung im vorliegenden Fall nicht möglich war. Das Geständnis des Angeklagten durfte als einziger Beweis nicht verwertet werden.

    Die Erkrankung des Angeklagten war in der Anklageschrift genannt und musste vom Gericht beachtet werden. Zumindest hätte das Gericht ein Gutachten zur Schuldfähigkeit einholen müssen.


  • Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem vorgeworfen, sich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in elf Fällen, davon in drei Fällen zum Nachteil des dann 16-jährigen und in drei Fällen zum Nachteil des sodann 14-jährigen Mohamed H., schuldig gemacht zu haben.

    Die damals 16- und 14-jährigen Geschädigten wollten sich als Nebenkläger im Nebenklageverfahren gemäß § 396 StPO dem Verfahren anschließen. Allerdings wussten ihre Eltern davon nichts und dürften auch laut Aussagen der Jungen aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes nicht davon erfahren. Ansonsten hätten sie familiäre Probleme und Repressalien zu befürchten.

    Das Landgericht hat die Nebenklage durch Kammerbeschluss bestätigt. Den Verletzten wurde ein Beistand bestellt.

    Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, dass die minderjährigen Verletzten nicht prozessfähig seien und daher der Nebenklageanschluss nicht wirksam erklärt werden konnte. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab.

    Der Fall kam zum Kammergericht Berlin.

  • Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,00 € verurteilt.

    Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Mit Gerichtsbeschluss hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO „vorläufig“ eingestellt mit der Begründung, dass die Strafe, zu der die Verfolgung führen könne, neben der Strafe, die der Angeklagte in anderen Verfahren zu erwarten habe, nicht ins Gewicht falle. In einem anderen Verfahren ist er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen á 15,00 € verurteilt worden. In einem weiteren Verfahren, auf das sich die Einstellung auch bezieht, wurde der Angeklagte vermeintlich freigesprochen, das Verfahren ist allerdings noch anhängig.

    Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die sich gegen eine „endgültige“ Verfahrenseinstellung ausgesprochen hat, da die verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen keine Grundlage hierfür bilde aber ohne Anhörung des Angeklagten, hat der Vorsitzende ohne weitere Begründung verfügt, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird; zugleich hat er einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

    Die Wiederaufnahme ist dem Angeklagten nicht ausdrücklich bekannt gemacht worden. Gleichwohl ist gegen den Angeklagten das angefochtene Urteil ergangen, mit dem die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 50 Tagessätzen zu je 15,00 € herabgesetzt worden ist.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein. Dazu das KG:

  • Der Prozess gegen den deutschen Rapper Bushido ist am vergangenen Montag von einem Amtsgericht in Berlin vertagt worden. Der Künstler sei erkrankt und könne nicht kommen, ließ der Anwalt von Bushido verlauten und entschuldigte seinen Mandanten. Bushido soll einen Angestellten des Ordnungsamtes in Berlin-Steglitz unter anderem als „Vollidiot“ bezeichnet haben. Dieses könnte eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen je nach Auslegung. Zuvor sollte er 15 Euro aufgrund einer Ordnungswidrigkeit zahlen. In dieser Auseinandersetzung seien weitere fragwürdige Äußerungen gefallen.

    Anschließend erhielt der 32-jährige Musiker einen Strafbefehl über 21.000 Euro, hiergegen legte er jedoch Einspruch ein. Es ist kein Einzelfall: Bereits im vergangenen Jahr war Bushido wegen Beleidigung eines Polizeibeamtens während einer Verkehrskontrolle zu einer Geldstrafe von 10.500 Euro verurteilt worden.
    ( Quelle: n-tv, 08.08.2011 )


  • Strafkammer LG Berlin, Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 14.02.2011

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Vorwurf der Untreue gem. § 266 I StGB zu Lasten von fünf ehemaligen Mitgliedern der Geschäftsleitung und sieben ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Immobilen und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG).
    Nachdem das Verfahren vom Bundesverfassungsgericht an das LG Berlin zurückverwiesen wurde, befasste sich dieses erneut mit dem Fall und prüfte den konkreten Schaden bei der als riskant eingestuften Kreditvergabe.
    Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, dass sie die im Gegenzug für die langfristig abgegebenen Mietgarantien über 25 Jahre vereinnahmten Mietgarantieprovisionen nicht ausreichend kalkuliert und des Weiteren das Fondgeschäft mit einem unzureichenden Risikocontrolling betrieben hätten.

    Die Strafkammer sprach alle Angeklagten frei. Dieser Freisprüche basierten auf der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 23. Juni 2010, Az.: 2 BvR 491/09) zum Tatbestand der Untreue.

    Nach Ansicht der Strafkammer sei das Verhalten der Angeklagten bei den Fondschließungen im Ergebnis trotz Mängeln in der Kalkulation der Mietgarantiegebühren als insgesamt nicht pflichtwidrig einzustufen. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass die Gesellschafterinnen der IBG (die LBB, die Berliner Bank, die BerlinHyp und die Bankgesellschaft Berlin AG) in Kenntnis der Risiken der Fortsetzung der LBB-Fonds-Reihe zugestimmt hätten. Diese Zustimmung sei nicht pflichtwidrig und schließe insoweit den Tatbestand der Untreue gem. § 266 I StGB aus.

    Die Staatsanwaltschaft Berlin kündigte indes bereits an, die Revision einzulegen. Dies begründete sie damit, dass die Beweisaufnahme in Ansehung der Schadensproblematik zu früh beendet worden sei.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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