Ein Angeklagter wurde vom Landgericht Hildesheim unter anderem wegen versuchtem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Beschuldigte soll laut Anklage bei einem Einbruch vom Eigentümer überrascht worden sein. Daraufhin versteckte sich der Angeklagte hinter einem Gebüsch. Als der Hauseigentümer sich dem Gebüsch näherte, griff der Angeklagte den Eigentümer von hinten an und schlug auf ihn ein.
Gegen die gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 I Nr. 3 StGB wehrte sich die Verteidigung erfolgreich mit der Revision. So führt der BGH aus:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in ebenfalls zwei Fällen zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Vor dem Landgericht Gießen ist eine 67-jährige Frau wegen Totschlags angeklagt. Die Juwelierin soll einen 18-jährigen Räuber erschossen haben, als dieser das Juweliergeschäft im Juli vergangenen Jahres überfiel.
So soll sie den maskierten und mit einer ungeladenen Gaspistole bewaffneten Räuber in einen Nebenraum gelockt haben, in welchem sie eine Waffe aufbewahre. Anschließend griff sie zur Waffe und schoss auf den Jugendlichen, der kurz darauf an einem Kopfschuss starb. Beide sollen sich sogar gekannt haben.
Am 6. März kam es zu einem Überfall auf ein Pokerturnier in einem Berliner Hotel, worüber in den Medien umfassend berichtet worden ist. Der Organisator dieses Raubüberfalls hatte mit seiner gegen das Urteil vom Landgericht Berlin eingelegten Revision kein Erfolg. Somit ist das Urteil rechtskräftig. Der Angeklagte ist daher wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.
Auszug:
Urteil gegen den Organisator des Überfalls auf ein Pokerturnier rechtskräftig
Aufgrund von Hinweisen eines Tippgebers organisierte der 31jährige Angeklagte einen Überfall auf ein im Hotel Grand Hyatt in Berlin stattfindendes Pokerturnier. Entsprechend seiner Planung stürmten vier junge Mittäter am Nachmittag des 6. März 2010 mit einer Schreckschusspistole und einer Machete bewaffnet den Spielsaal und erbeuteten trotz Gegenwehr der nicht bewaffneten Wachleute, die hierbei verletzt wurden, rund 241.000 €, wobei die Täter bei ihrer Flucht weitere 449.000 € verloren hatten. Sie wurden vom Angeklagten, der in seinem Pkw in der Nähe wartete, vom Tatort weggefahren. Von dem erbeuteten Geld haben die Täter nach ihrer Verhaftung 26.000 € zurückgegeben. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte nicht geklärt werden.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin nach fast 16 Monate andauernder Hauptverhandlung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 5. Juni 2012 – 5 StR 235/12
Landgericht Berlin – (510) 68 Js 89/10 KLs (19/10) – Urteil vom 13. Dezember 2011
Karlsruhe, den 19. Juni 2012
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 092/2012 vom 19.06.2012
BGH, Beschluss vom 01.12.2011, Az.: 5 StR 429/11
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen (Einzelstrafen fünf Jahre und sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub (Einzelstrafe zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision.
Der BGH schließt sich dabei der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an:
„Bei Tat Ziffer 1 der Urteilsgründe fehlt es an der notwendigen Gesamtwürdigung, von welchem Strafrahmen auszugehen ist, dem des § 250 Abs. 3 oder dem der §§ 250 Abs. 2, 46 b, 49 StGB. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, da der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) für den Angeklagten günstiger ist als der nach §§ 46 b, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer sich dieser unterschiedlichen Auswirkungen bewusst war. Dies nötigt zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs, denn es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Tatgericht unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre.“
Nach Ansicht des BGH lässt sich aus den Urteilsgründen des Landgerichts nichts erkennen, welchen Strafrahmen das Gericht zugrunde gelegt hat. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB wäre im vorliegende Fall für den Angeklagten günstiger als der nach §§ 46b, 49 StGB gemilderte Strafrahmen.
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Landgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und „gemeinschaftlichen“ Mordes in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem“ Raub mit Todesfolge zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Vor dem Landgericht Osnabrück mussten sich vier Männer und eine Frau verantworten. Die Männer sind nach Feststellungen des Gerichts im Juli 2011 in einen Barbetrieb eingedrungen, nachdem die Mitangeklagte, die dort als Prostituierte arbeitete, ihnen die Tür geöffnet hatte. Dort haben die Angeklagten eine andere Prostituierte überfallen und gefoltert, wobei sie 3000 Euro erbeuteten. Die Angeklagten verwendeten dabei einen Elektroschocker und einen Teleskopschlagstock. Nachdem sich das Opfer gewehrt hatte, fügten die Angeklagten ihr noch Verletzungen mit einem Messer zu.
Bereits einige Tage nach der Tat konnten die Männer festgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten besonders schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung vor.
Das Landgericht hat die vier Männer zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren, fünf Jahren und sechs Monaten bzw. sieben Jahren verurteilt. Die mitangeklagte 29-jährige Prostituierte erhielt eine Haftstrafe von 21 Monaten, die zu einer dreijährigen Bewährungszeit ausgesetzt wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Angeklagten dagegen noch Revision einlegen können.
( Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung online vom 31.03.2012 )
Das Landgericht Düsseldorf hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes in zwei Fällen“ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Angeklagten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten überfallen. Dabei benutzten die Angeklagten ein Teppichmesser, mit welchem sie die Passantin bedrohen wollten. Die Passantin nahm das Messer allerdings nicht wahr.
Das Landgericht Kleve hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat den Angeklagten vorgeworfen, gemeinschaftlich mittels Vorhalt einer ungeladenen Gaspistole eine in einer Tankstelle tätige Verkäufern dazu veranlasst zu haben, ihnen einen Geldbetrag von 420 € zu übergeben. Die Tat wurde von einer Überwachungskamera aufgezeichnet.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner