Sicherungsverwahrung

  • BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011, Az.: 5 StR 84/11

    Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes, wegen Diebstahls mit Waffen in acht Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision des Angeklagten hat teilweisen Erfolg. Nach Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte älteren Damen ihre Handtasche entwendet, um das darin befindliche Bargeld zu bekommen. In elf Fällen führte er dabei ein Klappmesser mit einer abgebrochenen Klinge bei sich, es blieben noch 5 cm Klingenlänge. In vier Fällen musste der Angeklagte die Gegenwehr der Geschädigten mit Gewalt überwinden.

    Nach Ansicht der BGH kam es dabei nicht zu Rechtsfehlern beim Schuldspruch, jedoch beim Strafausspruch:

    „Unter Verweis auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit, den vorliegenden einschlägigen Bewährungsbruch sowie die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie hat die Strafkammer trotz der Gewaltanwendung im untersten Bereich, der geringen Tatbeute und des umfassenden Geständnisses des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten abgelehnt. Diese Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer auch den neben dem besonders wesentlichen Gesichtpunkt der begrenzten Gewaltkomponente gravierenden Umstand der besonders geringen Gefährlichkeit des vom Angeklagten mitgeführten Messers erwogen hat, das der Angeklagte nach seinem von der Strafkammer zugrunde gelegten Geständnis zum Zweck des „Stullenschmierens“ während seiner Obdachlosigkeit bei sich hatte. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblicher Strafzumessungsgrund unberücksichtigt geblieben ist.“

    Zudem führte der BGH zur Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB aus:

    „Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Dessen Ausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insbesondere lassen die Ausführungen der Strafkammer Erwägungen dazu vermissen, ob sich der Angeklagte, der erstmals zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wurde, nicht bereits die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1).“

    Zur Sicherungsverwahrung erläuterte der BGH auch die Notwendigkeit der besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes. Aus diesen Gründen hat der BGH das Urteil des Landgerichts teilweise bei den  Einzelstrafaussprüchen und insgesamt im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.


  • Der wegen gravierender Vergehen im Sexualstrafrecht Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bis 1998 verbüßte er die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Seit 1998 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.

    Das LG Regensburg erklärte mit Beschluss vom 10.03.2011 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 17.05.2011 nach Art 316 e III EGStGB für erledigt und hat weitere Bestimmungen zur Führungsaufsicht getroffen.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und legte sofortige Beschwerde ein. Dies wurde so begründet, dass bei der Prüfung einer Erledigterklärung nach Art. 316 e III EGStGB nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf die Vortaten abgestellt werden müsse. Eine Sicherungsverwahrung könne daher erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auch die für ihre Anordnung maßgeblichen Vortaten nicht mehr § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung unterfallen. Bei einem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung vorbestraften Untergebrachten sei dies jedoch nicht der Fall.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011

    Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter

    Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er ­ auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten ­ fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
    Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil ­ auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können ­ wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.

    Urteil vom 21. Juni 2011 ­ 5 StR 52/11


  • Eine der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr ist die Entscheidung vom 4. Mai 2011 zu der seit vielen Monaten diskutierten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die der Verfassungsbeschwerde von vier Sicherungsverwahrten zugrunde liegt.

    Die Pressemitteilung des BverfG:

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrigDas Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist (Sicherungsverwahrung I) bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Sicherungsverwahrung II) wenden.

    Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 117/2010 vom 16. Dezember 2010. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.

    Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet, und im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen:

    1. In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
    psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Die Vollstreckungsgerichte haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu prüfen und anderenfalls die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuordnen.

    2. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung dürfen während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, die in der Regel nur gewahrt ist, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht.

    Der Senat hat die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Entscheidungen, die auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen, aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht und ihren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzbelangen verletzen, und die Sachen an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

    I. Völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes

    1. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 -, durch die die Aufhebung der früher für die Sicherungsverwahrung geltenden zehnjährigen Höchstgrenze und die Anwendung dieser Neuregelung auf die sog. Altfälle für verfassungsgemäß erklärt worden sind, stellt kein der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden entgegenstehendes Prozesshindernis dar. Denn die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen
    können. So verhält es sich hier im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, durch das dieser festgestellt hat, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowohl gegen das Recht auf Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot verstoßen.

    2. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.

    Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Angleichung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetztes vereinbar ist.

    II. Verletzung des Freiheitsgrundrechts – Abstandsgebot

    Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs.

    Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot). Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung zukünftiger Straftaten. Er beruht nur auf einer Gefährlichkeitsprognose und legt dem Betroffenen im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auf. Die Sicherungsverwahrung ist daher nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der ?äußeren? Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapi!
    egerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Hierzu bedarf es eines Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen. Diese freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots trägt auch den Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK Rechnung, der in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 der Sicherungsverwahrung aufgrund des fehlenden Abstands zum Strafvollzug
    Strafcharakter beigemessen und auf die Notwendigkeit besonderer individueller Unterstützung des Sicherungsverwahrten abgestellt hat.

    Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben. Dieses muss zumindest folgende Aspekte umfassen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet und vollzogen werden. Etwa erforderliche therapeutische Behandlungen müssen schon während des vorangehenden Strafvollzugs so zeitig beginnen und intensiv durchgeführt werden, dass sie möglichst schon vor dem Strafende abgeschlossen werden. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und eine intensive therapeutische Betreuung des Sicherungsverwahrten durch qualifizierte Fachkräfte stattzufinden hat, die eine realistische Entlassungsperspekt!
    ive eröffnet. Hierzu ist die Mitwirkung des Betroffenen durch gezielte Motivationsarbeit zu fördern. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar keine vollständige räumliche Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden und Abteilungen, die den therapeutischen Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale Außenkontakte ermöglichen und über ausreichende Personalkapazitäten verfügen. Ferner muss das gesetzliche Konzept der Sicherungsverwahrung Vorgaben zu Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung enthalten. Dem Untergebrachten muss zudem ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der seine Gefährlichkeit reduzierenden Maßnahmen eingeräumt werden. Schließlich ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abstän!
    den gerichtlich zu prüfen.

    Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung und folglich auch deren tatsächlicher Vollzug nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne dem bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 konkretisierten Abstandsgebot Rechnung zu tragen. Das Institut der Sicherungsverwahrung ist ohne Wahrung des Abstandsgebots insgesamt mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht zu vereinbaren. Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in der Pflicht, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen bestimmt.

    III. Verletzung des Vertrauensschutzgebotes

    Zudem verletzten die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    Die Vorschriften enthalten einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (in den sog. Altfällen) bzw. auf ein Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (in den Fällen ihrer nachträglichen Anordnung). Angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht kommt den betroffenen Vertrauensschutzbelangen verfassungsrechtlich ein besonders hohes Gewicht zu, das durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention noch verstärkt wird. Nach der Wertung von Art. 7 Abs. 1 EMRK hat der unzureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert. Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen Sicherungsverwahrten die Wertungen von Art. 5 EMRK zu berücksichtigen. Danach kommt – unter Berücksichtigung der Recht!
    sprechung des EGMR – eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen der nachträglich verlängerten bzw. angeordneten
    Sicherungsverwahrung praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer zuverlässig nachgewiesenen und fortdauernden psychischen Störung. Die gesetzlichen Regelungen müssen ihre Feststellung als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung vorsehen. Die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung setzt zudem eine Ausgestaltung der Unterbringung des Betroffenen voraus, die der Tatsache Rechnung trägt, dass er aufgrund einer psychischen Störung untergebracht ist.

    Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen des betroffenen Personenkreises zurück. Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch
    Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind. Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden. Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Vorschriften nicht. Sie können auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt ist. IV. Übergangsregelung

    Zur Vermeidung eines ?rechtlichen Vakuums? hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung angeordnet. Denn die Nichtigerklärung der einschlägigen Normen hätte zur Folge, dass es für die weitere Sicherungsverwahrung an einer Rechtsgrundlage fehlte und alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen sofort freigelassen werden müssten, was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde.

    Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung, die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel- und Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen. Angesichts des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs ist es jedoch geboten, eine Übergangsregelung zu treffen, die die Wahrung verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Im Hinblick auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind (III.), ist dabei auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtung der besonderen Voraussetzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Kategorie für die
    Unterbringung psychisch gestörter und aufgrund ihrer Straftaten potentiell gefährlicher Personen geschaffen, die auf den aktuellen psychischen Zustand der Betroffenen und ihre daraus resultierende Gefährlichkeit abstellt.


  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 56/11

    Der Verurteilte war im Jahre 1993 vom Landgericht Hamburg unter anderem wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach Ablauf der anschließenden 10 jährigen Sicherheitsverwahrung, hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus angeordnet. Hier hatte es sich bereits mit den Vorgaben des Senats und der Einschränkungen ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 auseinandergesetzt.

    Gegen die Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung legte der Verurteile die Beschwerde ein. Im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat der Senat des LG Hamburg die Sache dem Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vorgelegt.

    Dieser hatte über die rückwirkende Anwendbarkeit der Verlängerung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung der Strafsenate wurde die Sache nun dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs vorgelegt.

    Wortlaut des Strafsenats im Beschluss:

    „Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47).

    Der Senat hat darauf hingewiesen, dass aufgrund der weiteren zu erwartenden Dauer des weiteren Verfahrens gem. § 132 GVG bis zu dessen Erledigung die Akten an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzusenden sind. Dies ist notwendig, da zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Oberlandesgericht bereits der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.“

    Bis zur Erledigung und Klärung der Sachfragen durch den Großen Senat ruht das Verfahren somit.


  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Hamburg wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Zudem wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet, nach diversen Sexualdelikten.

    Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof kann er bezüglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Erfolg erzielen.

  • Am Wochenende haben am 20. und 21. Mai 2011 die 6. Petersberger Tage unter dem Titel „Sozialkontrolle durch Strafrecht „stattgefunden. Dabei beschäftigte sich die Fachtagung unter der allgemeinen Überschrift mit folgenden Fachbeiträgen:

    – Ist unser Sanktionensystem noch zeitgemäß?
    – Was kann Strafrecht heute noch leisten?
    – Gesetzesrecht und Richterrecht
    – Sicherungsverwahrung
    – Urteilsfolgen neben der Strafe
    – Strafrechtsschutz am Ende des Lebens
    – Gesetzgeberische Steuerungselemente im Wirtschaftsrecht – eines davon: Das Strafrecht
    – Unternehmensstrafrecht
    – Was bewirkt Compliance?

    Die nächste größere Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins ist das 28. Herbstkolloquium, welches am 11./12. November 2011 in Hamburg stattfinden wird. Dieses wird sich mit der Thematik „Prozessprognose und Verteidigungsstrategie“ beschäftigen. Die Veranstaltung findet im Grand Eliysée Hotel in der Rothenbaumchaussee in Hamburg statt.


  • 5. Strafrechtssenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 394/10; 5 StR 440/10; 5 StR 474/10

    Es wurde folgende Anfrage gem. § 132 GVG gestellt:
    Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung i.S.d. §2 VI StGB?

    Der Senat entschied, dass im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung die Regelung nach § 67d III 1 StGB einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären sei. Dies jedoch nur, wenn keine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen aus der Person oder dem Verhalten des Unterbrachten abzuleiten seien.


  • Das Bundesverfassungsgericht setzt sich nun mit der Frage der Sicherheitsverwahrung auseinander. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht zulässig sei, haben vier Strafgefangene Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese Verfassungsbeschwerden verhandelt das Bundesverfassungsgericht jetzt.

    Insbesondere geht es um die Frage der Altfälle, die vor 1998 verurteilt wurden, da zu dieser Zeit die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzt war. Diese Grenze wurde jedoch aufgehoben und unbeschränkt verlängert.

    Es wird ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung erwartet.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 08.02.2011, S. 4 )


  • Das Landgericht Darmstadt hat einen Mann zu achteinhalb Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen Kindesmissbrauchs verurteilt. Es soll sich um mehr als 20 Taten gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft hatte zehn Jahre Freiheitsstrafe mit Sicherungsverwahrung gefordert.

    Bei dem Verfahren handelt es sich um eines der größten in der Geschichte der Bundesrepublik. Insgesamt neun Angeklagte gab es. Hiervon sind sieben bereits verurteilt. Es wurden 100.000 Pornodateien sichergestellt.
    Die Bande hatte nach Ansicht des Gerichts im Internet massenweise Kinderpornos getauscht. Der Angeklagte hatte zwar auch zugegeben, kinderpornografische Schriften besessen zu haben, dieser Vorwurf wurde jedoch im Hinblick auf den schwerwiegenderen Vorwurf des Kindesmissbrauchs eingestellt.
    (Quelle: spiegel-online vom 19.01.2011)


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt