Täuschung

  • Beim Heiratsschwindel denkt man schnell an ein betrugsnahes Tatverhalten. Dabei wird einer anderen Person vorgespielt, man wolle heiraten, sich von seinem alten Partner scheiden lassen, oder man sei überhaupt auf der Suche nach einer verbindlichen Beziehung. Es wird eine gemeinsame Zukunft vorgetäuscht.
    Das Vertrauen der anderen Person wird dann dazu ausgenutzt, um – etwa unter weiterer Vortäuschung einer finanziellen Notlage – Investitionen oder Gelddarlehen herauszulocken.

  • Gelangt jemand durch Täuschung an EC-Karte und PIN-Nummer, sind anschließende Abhebungen kein Computerbetrug iSd § 263a StGB.

    Das Landgericht Köln sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte von mehreren EC-Karten-Inhabern die EC-Karte und PIN-Nummer erhalten hatte. Von den Konten soll er anschließend nicht berechtigte Abbuchungen vorgenommen haben. Das Landgericht sah hier unter anderem einen Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB als erfüllt an.

    Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat hiergegen Erfolg.

  • Aus einer hohen Kostenquote kann nicht geschlossen werden, dass von Anfang an eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung von Spendenmittel bestand.

    Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten unter anderem Betrug in sechs Fällen vor. Die Angeschuldigten betrieben ein Unternehmen, das sich auf kommerzielle Spendenwerbung für Wohltätigkeitsorganisationen spezialisiert hatte. Dabei bewarben sie auch ein Spendenprojekt, welches die Krebsforschung zeitnah fördern sollte.
    Im ersten Jahr flossen die kompletten Einnahmen von knapp 55.000 Euro in die erneute Werbung des Spendenprojekts. In den Jahren drauf betrug die Förderquote bis zu 40 Prozent. Insgesamt wurden 12,6 Millionen Euro gespendet, dabei kamen jedoch nur 2,4 Millionen Euro dem eigentlichen Projekt zugute.

    Die Staatsanwaltschaft sah vor allem in der Art der Werbung eine Täuschung der Spender. Es sei bewusst der falsche Eindruck vermittelt worden, dass eine sofortige Spende einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Krebsforschung leisten würde. Dass das meiste Geld in die eigenen Unternehmen floss und insgesamt nur rund 20 Prozent den Projekten zu gute kam, wurde dagegen verheimlicht.

    Das Landgericht Hildesheim lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Nun wurde der Beschluss des Landgerichts vom Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) bestätigt. Das Gericht erkennt keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Betrugs. Es würde bereits an der Täuschungshandlung fehlen:

    „Die Spender seien weder über den Zweck der Gesellschaft getäuscht worden noch über die effektive und zeitnahe Mittelverwendung zugunsten der Krebsforschung. Erforderlich sei stets die Täuschung über konkrete Tatsachen. Die Begriffe „effektiv“ und „zeitnah“ seien wenig konturiert. Durch die Darstellung in den Spendenbriefen sei nicht der Eindruck erweckt worden, als erfolge das Spendensammeln ohne Einsatz eines gewerblichen Fundraisers.“

    Es sei zwar eine übertriebene Werbung, die die Spendensammler betrieben, jedoch noch keine Tatsachenbehauptung. Ebenfalls konnte die Staatsanwaltschaft nicht belegen, dass sich die Beschuldigten persönlich bereicherten. Viel mehr erhielten die beteiligten Personen eher eine mittlere Vergütung.

    Auch die hohen Verwaltungskosten können alleine keine strafrechtliche Täuschung begründen oder gar eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung der Gelder belegen. Für eine strafrechtliche Täuschung hätten die Spender konkrete Vorstellungen darüber haben müssen, wie viel Prozent ihrer Gelder tatsächlich bei dem Hilfsprojekt ankommen würden. Darüber machten die Beschuldigten jedoch keine Angaben in ihren Werbemitteln:

    „Ausdrückliche Angaben über die Höhe der Werbe- und Verwaltungskosten seien in den Spendenbriefen nicht getroffen worden. Ebenso wenig lasse sich eine konkludente Täuschung feststellen. Für einen verständigen Spender liege es auf der Hand, dass jede Sammlung mit Kosten verbunden sei. Es lasse sich nicht allgemein festlegen, welcher Kostenanteil noch angemessen sei.“

    Es kann nach dem OLG Celle sein, dass es steuerrechtliche Auswirkungen hat, dass so hohe Beiträge direkt in die Unternehmen flossen. Gegebenenfalls kann daher der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Dies alles ist aber für die Anklage des Betrugs nicht weiter relevant.

    OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2012, Az.: 1 Ws 248/12


  • Täuscht jemand einen Anspruch vor, um einen berechtigten Anspruch befriedigt zu bekommen, muss dies kein Betrug sein.

    Der Angeklagte besaß gegenüber der Geschädigten einen Anspruch aus der Herstellung einer Baustraße. Die Geschädigte verweigerte jedoch die Zahlung. Daraufhin forderte der Angeklagte von der Geschädigten die Summe für eine Grundsanierung der Baustraße. Tatsächlich wurde die Baustraße jedoch nie saniert und bestand der Anspruch somit nicht.
    Das Landgericht Hildesheim verurteilte den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Untreue (§ 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 2. Fall, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Dabei wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Die Revision hat Erfolg. Der BGH stellte bezüglich des Vermögensschadens fest:

    „Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Nachteil bzw. Vermögensschaden jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen, die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstandes vor und nach der Tat unter lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen (Fischer aaO [Fischer, StGB, 58. Aufl. § 266 Rdnr. 115] sowie § 263 Rdnrn. 110ff. m.w.N.). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH NJW 1975, 1234, 1235; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55; BGH StraFo 2010, 301).“

    Ein Vermögenszuwachs könnte hier in der Befreiung von der berechtigten Verbindlichkeit liegen:

    „Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlusts befreit wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46). Es ist daher grundsätzlich möglich, dass ein Gläubiger sich im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, auf Grund dessen ihm kein Anspruch zusteht, einen Vermögensvorteil verschafft, um sich damit für einen aus einem anderen Rechtsgeschäft bestehenden Anspruch zu befriedigen (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).“

    Um jedoch zu verhindern, dass der Schuldner zweimal zahlt, müssen die Ansprüche in eine Beziehung gebracht werden:

    „Es muss aber durch die Tat unmittelbar eine Befreiung von dem bestehenden Anspruch eintreten. Hierfür ist es erforderlich, dass der Handelnde das durch rechtswidrige Mittel, etwa Täuschung, Erlangte zu seinem bestehenden Anspruch in Beziehung gebracht hat, um auszuschließen, dass der Schuldner sowohl auf den bestehenden als auch auf den fingierten Anspruch leistet (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGH NStZ-RR 1997, 298).“

    Damit hatte die Revision Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az.: 3 StR 444/10


  • In einem überhöhten Preis kann noch keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB gesehen werden.

    Zwei Angeklagte wurden wegen Betruges in mehreren Fällen vom Landgericht Baden-Baden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das verurteilte Ehepaar hatte eine eigene Firma im Diamentengewerbe. Im Kerngeschäft boten sie Diamanten minderer Qualität zu überhöhten Preisen an. Vorab wurde den Kunden ein kleiner qualitativ hochwertiger Diamant zu angemessenen Konditionen verkauft. Kunden die diese Diamanten an anderer Stelle überprüfen ließen, erhielten dort die Bestätigung der Angemessenheit des Kaufpreises. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden den Kunden dann größere, qualitativ minderwertigere, Diamanten zu überhöhten Preisen durch die Verurteilten verkauft. Dabei sicherten die Angeklagten den Kunden zu, dass dies eine sichere Geldanlage sei. Tatsächlich handelte es sich bei den Diamanten aber um Massenwaren, die privat nur mit hohem Aufwand zu veräußern waren.

    Die Strafverteidigung der beiden Angeklagten wehrte sich erfolgreich mit der Revision gegen das Urteil. Der BGH sieht im Sachverhalt keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB gegeben.

    „Allein das Fordern eines bestimmten, überhöhten Preises enthält für sich genommen noch keine Täuschung, insbesondere beinhaltet es grundsätzlich – vom hier nicht vorliegenden Fall tax- oder listenmäßig festgelegter Preise abgesehen – nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit des geforderten Preises. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen unterliegen der Vertragsfreiheit. Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1989 – 2 StR 252/89, NJW 1990, 2005; OLG Stuttgart, wistra 2003, 276; OLG München, wistra 2010, 37).“

    Damit stellt der BGH klar, dass das Strafrecht nicht vor schlechten Geschäften schützen soll. Wird der Käufer nicht über Tatsachen getäuscht, kann auch kein Betrug vorliegen. Deswegen wird die Sache erneut vor dem Landgericht verhandelt.

    BGH, Beschluss vom 14. April 2011, Az.: 1 StR 458/10


  • Das Landgericht Dortmund hat die Angeklagte wegen Betruges sowie Beihilfe zur Untreue in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten.

  • 1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 29/09

    In der Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (der Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen), teilweise gemeinschaftlich handelnd, sich wegen gemeinschaftlichen Betrugs strafbar gemacht zu haben.
    Den Angeschuldigten sollen eine kostenpflichtige Websites betrieben haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätten die Angeschuldigten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.
    Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es die Annahme, in dem Betreiben der Websites liege eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, verneinte. Allein der Umstand, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei, trage Annahme einer Täuschung nicht.
    Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

    Nach Ansicht des OLG sei die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig und begründet. Das Hauptverfahren sei zu eröffnen gewesen, da eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich sei. Der hinreichende Tatverdacht gründe sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.
    Zutreffend hat das LG allerdings hervorgehoben, dass eine ausdrückliche Täuschung nicht in Betracht kommt.
    Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier gegenständlichen Websites erfüllt.
    Die Angeschuldigten gehören zu dem Personenkreis, der Letztverbrauchern geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der zur Tatzeit gültigen Fassung verpflichtet waren, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Leistungen zu zahlen sind. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach.
    Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Preisangabe ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Nutzer der hier gegenständlichen Websites nicht erwarten muss, dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind.
    Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen.
    Hätten die Angeschuldigten wirklich die Kenntnisnahme der Nutzer von der Kostenpflicht bezweckt, so hätte es nahe gelegen, wenn sie statt des Einfügens eines umständlichen Zwischenschrittes über den Sternchenhinweis direkt bei den bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Informationen über die Leistung auch gleich Angaben zu deren Entgeltlichkeit angebracht hätten.“

    Der Nichteröffnungbeschluss des LG wurde aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen.


  • Am Düsseldorfer Landgericht begann nun ein Prozess gegen einen Serienvergewaltiger. Der Mann legte zu Beginn des Prozesses bereits ein Geständnis ab, dass er in den letzten 20 Jahren mehr als 1000 Sexualdelikte in Deutschland, Belgien und den Niederlanden begangen habe. Unter den 1000 Sexualdelikten hätten sich auch 20 versuchte und vollendete Vergewaltigungen befunden.
    Der Mann räumte auch ein, dass er mit Hilfe von Täuschungen Frauen dazu gebracht habe ihn sexuell zu befriedigen. So habe er sich in mehr als 100 Fällen als Behinderter ohne Arme darstellte und so die Hilfe der Frauen beim Urinieren erschlichen. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft handele es sich hierbei jedoch nicht um eine Straftat.
    Lediglich neun der Taten kamen im Prozess zur Anklage. Es droht dem Mann dafür bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
    (FAZ vom 28.09.2010 Nr. 225, S 7)

  • Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erster Instanz verurteilt worden.

    Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.

  • 4. Strafsenat, Az. 4 StR 254/09

    In dem vom 4. Strafsenat des BGH zu entscheidenden  Sachverhalt hatte sich der Angeklagte in zwei unterschiedlichen Konstellationen des Selbstbedienungstankens ohne zu zahlen strafbar gemacht. Im ersten Fall betankte der Angeklagte am 12.08.2008 seinen PKW gegen 0:23 Uhr an einer Tankstelle mit Dieselkraftstoff in Wert von rund 100 Euro und fuhr anschließend – wie vorher geplant – ohne zu zahlen davon. Zwei Tage später tankte er das Auto (einer anderen Person in dessen Anwesendheit) bei einer anderen Tankstelle auf, versuchte kurze darauf die Kassiererin im Verkaufsraum abzulenken und rannte, als diese misstrauisch wurde, sofort zum Auto und fuhr schnell davon.

    Das LG Essen hatte in beiden Fällen einen Diebstahl gem. § 242 I StGB sowie einen Betrug nach § 263 StGB angenommen und den Angeklagten hiernach verurteilt. Hiergegen wand sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

    Der BGH befasste sich sodann mit dem vorangegangenen Urteil und stellte dazu fest, dass beide Fälle keinen vollendeten Betrug darstellen. Begründet wurde dies damit, dass ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal des Betrugs in beiden Konstellationen fehlte. Der Betrug nach §263 StGB setzt voraus, dass ein Irrtum bei einer anderen Person hervorgerufen werden muss und diese anschließend und aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt.

    In beiden Situationen kam es nach Feststellung des Gerichts jedoch gar nicht zu einer irrtumsbedingten Täuschung, da der Angeklagte im ersten Fall bereits ohne Wahrnehmung der Kassiererin davon fuhr und im zweiten Fall auch die Ablenkung der Kassiererin nicht zwingend zu einer Täuschungshandlung gegenüber dieser führte.

    „In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; OLG Köln NJW 2002,1059).“

    Allerdings war es theoretisch denkbar, dass der Angeklagte bereits durch die Video-Überwachung für das Kassenpersonal wahrnehmbar war und somit der Betrug durch die Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft gegenüber der Video-Überwachung konstruiert werden könnte.

    Hierzu stellte der BGH indes klar, dass allein die technische Möglichkeit einer Video-Überwachung für eine solche Annahme nicht ausreicht, sondern vielmehr die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen sind:

    „Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die Tankvorgänge von dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen worden sind. Zwar wird dies unter den heutigen Verhältnissen (Video-Überwachung, Kontrollpulte im Kassenraum etc.) vielfach der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt werden, insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen Zapfsäulen, bei großem Kundenandrang oder bei Inanspruchnahme durch Kassier- oder sonstige Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur Nachtzeit stattfand, dass heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem üblicherweise mit geringerem Kundenaufkommen zu rechnen ist, rechtfertigt daher für sich gesehen nicht bereits den Schluss, die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des Angeklagten auch tatsächlich wahrgenommen“.

    Nach Ansicht des Senats liegt daher kein vollendeter Betrug in zwei Fällen vor. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben und die neue Strafkammer wird neu zu entscheiden haben. Insbesondere wird nach Auffassung des BGH diese „bei erneuter Verurteilung mit Blick auf die Regelungen der §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB zu Fall II. 3 der Urteilsgründe auch Feststellungen zu dem Wert des erlangten Treibstoffes zu treffen haben“.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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