Betrug bei 11 Fotokopien?

Der Betrug (§ 263 StGB) ist ein häufig unterschätztes Delikt. Bereits bei kleinsten Geldbeträgen kann der Tatbestand des Betruges vollendet sein und sowohl strafrechtliche als auch berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies musste jüngst ein LKA-Beamter erfahren, als er 11 Fotokopien von der behördeneigenen Druckerei für seine Betriebsratskandidatur anfertigen ließ. Dabei war anfangs jedoch nicht klar, ob es sich nun um Betrug, Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) handelte.

Betrug, Unterschlagung oder Diebstahl?

Die Delikte Betrug, Unterschlagung und Diebstahl liegen häufig eng beieinander und sind für den Laien häufig schwer auseinander zu halten. Der Diebstahl unterscheidet sich von der Unterschlagung dahingehend, dass beim Diebstahl eine Sache weggenommen wird, bei der Unterschlagung wird eine Sache dagegen lediglich behalten. Während der Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, gibt es für die Unterschlagung lediglich eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe. Liegt sowohl ein Diebstahl oder Betrug und eine Unterschlagung vor, so tritt die Unterschlagung hinter den anderen Delikten zurück.
Um die Unterscheidung zwischen Unterschlagung und Diebstahl anschaulicher zu machen ein kurzes Beispiel: Wird ein Auto nachts vom Hof einer Autovermietung entwendet, handelt es sich um einen Diebstahl. Wird der Wagen dagegen regulär angemietet und nicht zurückgegeben, spricht man von einer Unterschlagung.

Wann liegt ein Betrug vor?

Ein Betrug liegt dagegen dann vor, wenn durch Täuschung ein Irrtum erregt wird und dieser Irrtum zu einer Vermögensverfügung führt. Die Vermögensverfügung muss dann jedoch auch in einem Vermögensschaden enden. Dies läge zum Beispiel dann vor, wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen wird und dadurch eine Zahlungswilligkeit erklärt wird, die jedoch gar nicht existiert. Hier wird dann der Verkäufer über die Zahlungswilligkeit getäuscht und lediglich aufgrund der Täuschung wird möglicherweise die Ware herausgegeben.

Betrug bereits bei kleinsten Beträgen

Dabei können bereits Kleinstbeträge eine Strafbarkeit wegen Betrugs begründen. Im konkreten Fall gab ein LKA-Beamter einen Druckauftrag an die behördeneigene Druckerei. Die Kopien wurden anschließend auch angefertigt. Laut Gericht hat der Beamte dabei der Druckerei vorgetäuscht, dass die Kopien zum dienstlichen Gebrauch bestimmt wären.
Der Strafverteidiger des Angeklagten brachte dagegen vor, dass der Polizist sich zuvor bei mehreren Kollegen, darunter auch dem Wahlausschuss der Betriebsratswahl, abgesichert habe. Der Rechtsanwalt brachte ferner vor, dass die Kollegen gesagt haben sollen, dass die Kosten für die Wahlwerbung durch die Behörde übernommen werden würden. Vor Gericht erinnerten sich die beiden Kollegen an solch eine Aussage jedoch nicht mehr.

Folgen der Strafanzeige

Zuvor forderte die Behörde vom Beamten die Druckkosten von 35 Euro, nachdem die private Nutzung aufgefallen war. Trotz mehrfacher Mahnung durch die Rechtsabteilung der Behörde zahlte der Polizist nicht. Viel mehr erstattete er Strafanzeige gegen den Juristen der Rechtsabteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB).
Die Rechtsabteilung zeigte daraufhin den Polizisten wegen Betrugs, Diebstahls und Unterschlagung an. Letztendlich blieb lediglich der Vorwurf des Betrugs über, da er der Druckerei den dienstlichen Gebraucht vorgetäuscht haben soll. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 675 Euro.

Landgericht bestätigt Urteil

Nach Einlegung der Berufung musste das Landgericht über den Fall entscheiden. Dies teilte die Ansicht des Amtsgerichts und sah in diesem Fall einen Betrug. Daher zeigt sich erneut, wie bereits kleinste Schadenssummen in Betrugsfällen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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