BGH: Die Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Handlung bei der räuberischen Erpressung

Bei der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB muss die selbstschädigende Handlung auf der Nötigung basieren.

Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung.

Dagegen richtete sich die Strafverteidigung mit der Revision.

Bezüglich der räuberischen Erpressung sollen die Angeklagten dem Geschädigten einen Kaufvertrag über Sachen vorgelegt haben, die einer der Mitangeklagten zuvor aus der Wohnung entwendet hatte. Damit sollte dem Geschädigten die Möglichkeit einer Strafanzeige genommen werden. Sollte er nicht unterschreiben, drohten die Angeklagten damit, ihm die Fingerkuppen abzuschneiden. Zusätzlich wurde dem Geschädigten angeboten, dass er für 1500 Euro die Sachen zurückkaufen könne. Diese Summe zahlte der Geschädigte dann auch in drei Raten.

Das Landgericht sah die 1500 Euro als Vermögensminderung an. Der Bundesgerichtshof vermisst jedoch die erforderliche Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und der vom Opfer vorgenommenen Handlung:

Wie sich aus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung ersehen lässt, hat es die maßgebliche selbstschädigende Handlung in der ratenweisen Zahlung der 1.500 € gesehen. Ob die Angeklagten dem Geschädigten aber auch für den Fall der Nichtzahlung dieser Raten zumindest konkludent mit Gewalt gedroht hatten, dieser die Drohung in diesem Sinne verstand und deswegen die Zahlungen leistete, hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt.

Deswegen kann die Verurteilung bezüglich der räuberischen Erpressung keinen Bestand haben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 20. September 2012, Az.: 3 StR 380/12

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