BGH: Der Arzt ist kein Beauftragter der Krankenkasse

Ein Arzt,der Prämien der Pharmaindustrie bekommt, macht sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein zur vertragsärztlichen Vorsorge zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung seiner übertragenen Aufgaben, konkret im Verordnen von Arzneimitteln, als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. C StGB handelt. Im Falle einer Verneinung sollte die Frage geklärt werden, ob der Arzt dann zumindest Beauftragter im Sinne des § 299 StGB ist.

Vorausgegangen ist eine Verurteilung eines Arztes wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr vor dem Landgericht Hamburg. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

Der Arzt erzielt vom mitangeklagten Pharmareferenten Schecks als Prämie für die Verordnung von Medikamenten des Pharmaunternehmens. Der verschreibende Arzt sollte rund 5 Prozent der Herstellerabgabepreise erhalten. Die Zahlungen wurden getarnt als Honorare für wissenschaftliche Vorträge, die jedoch nie stattfanden.

Das Landgericht Hamburg verneinte die Amtsträgerstellung des Arztes und verurteilte ihn deswegen lediglich wegen Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 2 StGB. Der Arzt sei aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als Vertragsarzt ein Beauftragter im Sinne des § 299 StGB. Der Arzt handelt für die Krankenkasse, die gegenüber ihrem Versicherten zur Zurverfügungstellung von Medikamenten verpflichtet sei.
Der Große Senat sah ebenfalls eine Amtsträgerschaft der Ärzte nicht. Sie übernehmen zwar Aufgaben der Krankenkassen, jedoch sind die freiberuflichen Kassenärzte nicht dazu bestellt, Aufgaben einer öffentlichen Behörde zu übernehmen. Der Patient wählt seine Ärzte selbst aus und es entsteht eine individuelle Vertrauensbasis zwischen Patient und Arzt, die den Krankenkassen entzogen ist. Daher ist das Handeln der Ärzte keine hoheitlich gesteuerte Verwaltungsausübung.

Aber auch eine Beauftragteneigenschaft im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB mag der Große Senat nicht sehen. Ein Beauftragter wird regelmäßig vom Auftraggeber frei ausgewählt und angeleitet. Dies ist bei einem Kassenarzt jedoch nicht gegeben. Der Patient wählt seinen Arzt selbst aus und den Arzt kann die Krankenkasse auch anschließend nicht ablehnen. Somit handelt es sich nicht um einen Beauftragten der Krankenkasse.
Aufgrund dieser Wertung des Großen Senats, hat der 5. Senat nun entschieden. Der Arzt ist in der Revision freizusprechen und das Urteil des Landgerichts Hamburgs aufzuheben:

„Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.“

Somit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 5 StR 115/11


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