BGH zur Verletzung der Buchführungspflicht

Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten unter anderem wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie für die Dauer von zwei Jahren die Ausübung eines Berufs als Rechtsanwalt verboten.

Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Rechtsanwalt gegenüber der von ihm als Mitgesellschafter gehaltenen C. GmbH Gebühren in Rechnung gestellt. Dabei habe er allerdings „größtenteils“ seine Tätigkeit als Gesellschafter, nicht jedoch die anwaltliche Tätigkeit entlohnen wollen.

Der BGH kritisiert den Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3 lit. b StGB:

„Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 – 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223). Nach den Grundsätzen dieser – vom 3. Strafsenat im Rahmen eines Anfrageverfahrens jüngst in Frage gestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 – 3 StR 118/11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 1. September 2009 – 1 StR 301/09, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4) – Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit des Vertreters einer juristischen Person nach § 283 StGB erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt (vgl. § 14 StGB); liegen hingegen beim Vertreter ausschließlich eigennützige Motive vor, so scheidet eine Bestrafung wegen Bankrotts neben einer möglichen Strafbarkeit wegen Untreue aus (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d mwN).“

„Gegen eine Übernahme spricht – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist – der in diesen Konstellationen objektiv eindeutige Bezug zum übertragenen Aufgabenbereich. Diese gesetzlich vermittelte Pflichtenstellung kann letztlich nicht unter dem Vorbehalt einer inneren Tendenz des Organs stehen. Für die Erfüllung von handelsrechtlichen Pflichten der juristischen Person durch ihre Organe erscheint es deshalb bedeutungslos, ob ein Handeln im Interesse des Vertretenen vorliegt (Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; Tiedemann in LK, 12. Aufl., Vor § 283 Rn. 84). Zudem schützen diese Strafvorschriften neben den Gläubigerinteressen die Sicherheit des Geschäftsverkehrs als solchen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – 4 StR 421/00, NStZ 2001, 485, 486; Tiedemann aaO, § 283 Rn. 7; Fischer aaO, Vor § 283 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 1).“

Der BGH hat in seinem Beschluss betont, dass die Frage der Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte umstritten ist. Nach der Interessentheorie muss ein berechtigter Vertreter zumindest auch im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft tätig werden.

Der BGH hat die Anwendung der Interessentheorie für Buchführungs- und Bilanzdelikte wegen des hier ja gerade übertragenen Aufgabenbereichs abgelehnt. Daher könne dahingestellt bleiben, ob das handelnde Organ auch im Interesse der Gesellschaft oder lediglich im Eigeninteresse handelt.

BGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 5 StR 122/11

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt