Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • Käufer der Software „Blackshades“ bekommen momentan Besuch von der Polizei und werden mit einem Strafverfahren konfrontiert. Mit „Blackshades“ können fremde Rechner übernommen, ausspioniert und kontrolliert werden. Alleine der Erwerb der „Hackersoftware“ reichte dem Amtsgericht Gießen aus, um einen Anfangsverdacht für eine Straftat zu bejahen und die Hausdurchsuchung zu beschließen.
    Ähnlich wie im Fall Edathy wird hier vom legalen Erwerb der Software auf die mögliche Begehung von weiteren Straftaten geschlossen.

  • Die Vorratsdatenspeicherung ist ein viel diskutiertes Thema in der Politik und den Medien. Immer wieder werden die Argumente pro und contra der Vorratsdatenspeicherung in den Wahlkampf gebracht. Die einstigen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurden aber bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seit dem gab es, trotz entsprechender EU-Richtlinie, keine Umsetzungsversuche mehr in nationales Recht.

  • Der deutsche Strafprozess lebt vom Unmittelbarkeitsgrundsatz. Dies bedeutet einerseits, dass das Gericht wenn möglich das tatnächste Beweismittel heranziehen muss. Also zum Beispiel die direkte Zeugenbefragung vornimmt statt der Verlesung des Vernehmungsprotokolls der Polizei.

    Es bedeutet jedoch auch, dass sich das Gericht unmittelbar selbst einen Eindruck von den Beweismitteln, zu denen auch Zeugen zählen, verschaffen muss. Trotzdem sieht das Strafverfahren einige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

  • Im Oktober hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer insoweit erfolgreichen Verfassungsbeschwerde sich erneut mit den Anforderungen eines Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens befasst.

    Im Rahmen des Beschlusses weist das Bundesverfassungsgericht erneut darauf hin, dass es sich bei einer Wohnungsdurchsuchung um einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen handelt und es vor diesem Hintergrund eines besonderen Rechtfertigungsbedürfnisses bedarf, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Sowohl Anlass als auch Durchführung der Durchsuchung unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

  • Ab wann liegt eine ehrverletzende Äußerung vor? Diese Frage stellen sich die Gerichte immer wieder. Nicht nur im Strafrecht, bei dem es dann regelmäßig um den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) geht, sondern auch im Zivilrecht. Sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht muss dagegen immer die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG beachtet werden.

  • Eine falsche Äußerung kann schnell ein Fall für den Strafverteidiger werden. Dabei stehen sich die Grundrechte der Meinungsfreiheit und das allgemeines Persönlichkeitsrecht gegenüber. Es gibt bei den Beleidigungsdelikten mehrere Straftatbestände, die einschlägig sein könnten. Neben der Beleidigung (§ 185 StGB) kommen bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten auch immer die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht.

  • Im Rahmen des Strafprozesses rund um den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) am Oberlandesgericht München musste sich das Bundesverfassungsgericht gleich mit mehreren Verfassungsbeschwerden beschäftigen, die für die Praxis des Anwalts (und für die Rechtsmittel) recht interessant sind.

    Während ein Beschwerdeführer im einstweiligen Verfahren bereits dahingehend vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich war, dass mindestens drei Plätze für ausländische Medien bereitgestellt werden müssen, ist eine andere Verfassungsbeschwerde weniger erfolgreich gewesen.

  • Mindestens drei Plätze müssen für Vertreter ausländischer Medien mit Opferbezug bereitgestellt werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung vorläufig geregelt, dass das Oberlandesgericht München (OLG München) im NSU-Prozess Plätze für die ausländische Presse bereitstellen muss. Die Beschwerdeführer könnten möglicherweise im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.

  • Informelle Absprachen abseits von § 257c StPO sind verfassungswidrig.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Verständigungen im Strafprozess im Sinne des § 257c StPO beschäftigen. Das Gericht betont erneut, dass die Hauptaufgabe des Strafprozesses die Ermittlung des wahren Sachverhalts sei. Dieser Grundsatz muss auch bei der Absprach nach § 257c StPO eingehalten werden. Das Gericht wird also nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden.

  • Das sächsische Gesetz zur zwanghaften Behandlung mit Psychopharmaka von Personen im Maßregelvollzug ist verfassungswidrig.

    Ein im Maßregelvollzug Untergebrachter hatte vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg. Der Senat erklärt das sächsische Landesrecht für nichtig, nachdem Personen im Maßregelvollzug gegen ihren Willen mit Psychopharmaka behandelt werden können.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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