Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und der Beutesicherung bei § 252 StGB

Deponiert ein Dieb Ware an einem Ort und nutzt ein Raubmittel erst beim Abholen der Beute aus seinem Zwischenlager, so liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

Der Angeklagte soll ohne Fahrkarte in einem Nachtzug unterwegs gewesen sein. Dort soll er mit einem unbekannten Mittäter schlafende Reisende beklaut haben. Das Diebesgut sollen die beiden zwischen den Taten im Gepäckabteil deponiert haben. Da sie laufend von Abteil zu Abteil unterwegs waren, fielen sie dem Zugbegleiter auf. Als der Zugbeleiter sie ansprach, soll der Angeklagte die Notbremse gezogen und versucht haben, den Zug zu verlassen. Dabei hielt der Zugbegleiter den Angeklagten jedoch an der Jacke fest, in der sich das Diebesgut befand. Der Angeklagte soll dann ein Messer gezogen und den Zugbegleiter bedroht haben. Sodann konnte er mit dem Diebesgut fliehen.

Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt der Argumentation der Strafverteidigung, dass der Angeklagte nicht auf frischer Tat ertappt wurde. Vielmehr lag ein bedeutender Zeitraum zwischen den Diebstählen und dem Einsatz von Raubmitteln zur Beutesicherung:

Der zwischen der Wegnahme der Beute einerseits und der Besitzverteidigung mit den Raubmitteln andererseits erforderliche unmittelbare Zusammenhang war daher nicht gegeben, es fehlt hier schon an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Diebstahl (den Diebstählen) und dem Einsatz von Raubmitteln zur Beutesicherung (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 252 StGB Rn. 4).

Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 22. November 2012, Az.: 1 StR 378/12

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