Mit Beschluss wurde der Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger eines der wegen Mordes vor dem LG Saarbrücken angeklagten bestellt. Die Hauptverhandlung gegen insgesamt 12 Angeklagte fand an 148 Tagen in der Zeit vom 20. September 2004 bis zum 7. September 2007 statt.
Der Beschwerdeführer beantragte nach Ende des Verfahrens die Festsetzung einer Vergütung als Pflichtverteidiger in Höhe von 120.250 EUR. Diese setzte sich zusammen aus gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren von 47.790 EUR und einer zusätzlichen Pauschgebühr von 72.460 EUR. Bezüglich der Höhe der Pauschgebühr ging der Beschwerdeführer von der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach der noch anwendbaren BRAGO multipliziert mit dem Faktor 1,25 aus.
Das OLG Saarbrücken bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 63.450 EUR netto und wies den weitergehenden Antrag zurück. Der Beschwerdeführer rügte dies mit einer Verfassungsbeschwerde, da er seine Grundrechte aus Art 3 I GG und Art 12 I GG verletzt sah.
Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da bereits die Annahmevoraussetzungen des § 93 II BVerfGG nicht vorlägen.
Aus dem Wortlaut des Beschlusses:
Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei der Bestellung von Pflichtverteidigern und der sich daraus ableitenden kostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dient (vgl. BVerfGE 39, 238 <241 f.>). Aus diesem Grund ist die in § 97 BRAGO enthaltene Begrenzung des Vergütungsanspruchs gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist. Damit soll ein Interessenausgleich vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen werden, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt die Höhe des Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung. Insofern könnte eine Verteidigung zu den verkürzten Gebühren des § 97 BRAGO dem Pflichtverteidiger ein unzumutbares Opfer abverlangen. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRAGO, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285, 321 f.; 68, 237, 255), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 347). Art. 12 GG verlangt deshalb auch, dass bei der im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos vorgenommenen Begrenzung des Auslagenerstattungsanspruchs eines Pflichtverteidigers die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird.
Hieran gemessen ist die Bewilligung der Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt, den Bedeutungsgehalt des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit nicht verkannt hat und die Grenze der kostenrechtlichen Zumutbarkeit wahrt.
2. Senat des BVerfG, Az.: 2 BvR 1173/08