Im Rahmen des Strafprozesses rund um den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) am Oberlandesgericht München musste sich das Bundesverfassungsgericht gleich mit mehreren Verfassungsbeschwerden beschäftigen, die für die Praxis des Anwalts (und für die Rechtsmittel) recht interessant sind.
Während ein Beschwerdeführer im einstweiligen Verfahren bereits dahingehend vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich war, dass mindestens drei Plätze für ausländische Medien bereitgestellt werden müssen, ist eine andere Verfassungsbeschwerde weniger erfolgreich gewesen.
Mindestens drei Plätze müssen für Vertreter ausländischer Medien mit Opferbezug bereitgestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung vorläufig geregelt, dass das Oberlandesgericht München (OLG München) im NSU-Prozess Plätze für die ausländische Presse bereitstellen muss. Die Beschwerdeführer könnten möglicherweise im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss einer psychiatrischen Unterbringung ist ein neuer eigenständiger Grundrechtseingriff.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich ein weiteres Mal mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung befassen. Diesmal ging es um die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Anschluss an einer psychiatrische Unterbringungen. Das Gericht stellt klar, dass auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der psychiatrischen Unterbringung ein neuer eigenständiger Grundrechtseingriff ist und nicht nur ein Ersatz für die bisherige unbefristete Maßregelung.
Der Staat verstößt mit dem geltenden Waffengesetz nicht gegen seine Schutzpflicht.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) waren drei Verfassungsbeschwerden gegen das geltende Waffengesetz anhängig. Inhaltlich kritisierten die Beschwerdeführer, dass der Staat seine Schutzpflicht auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Waffengesetz nicht ausreichend nachkäme. Dazu müsste die heutige Regelung jedoch gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein.
Wurde ein 14-Jähriger wegen sexuellen Handlungen an einer 13-jährigen Klassenkameradin verurteilt, begründet dies nicht in allen Fällen einer DNA-Entnahme.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern zwischen einem 14-jährigen Beschuldigten und einer 13-jährigen Klassenkameradin zu beschäftigen. Der Junge hatte seiner Klassenkameradin einen Knutschfleck am Hals gemacht und ihr mit seinen Händen an das bedeckte Geschlechtsteil gegriffen. Der Junge wurde vom Amtsgericht Arnstadt daraufhin verwarnt und ihm wurden 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt.
Ein rechtswidrig aufgenommener Kredit ist bei einer marktüblichen Verzinsung grundsätzlich kein Vermögensnachteil.
Die Angeklagten wurden vom Landgericht München II zu Freiheitsstrafen wegen Untreue verurteilt. Die beiden Angeklagten, ein Bürgermeister und ein Kämmerer einer bayrischen Gemeinde, sollen einen ausgeglichenen Haushalt vorgetäuscht haben, in dem sie aufgenommene Kassenkredite auf kommende Jahre gebucht und dadurch die Verschuldung verschleiert haben. Um die laufenden Kredite weiter zu verdecken, sollen die Angeklagten immer weitere Kredite, weit über den vom Gemeinderat gewährten Rahmen, aufgenommen haben. Das Landgericht sah darin eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB verletzt. Als Schaden sahen die Richter nicht die aufgenommenen Darlehenssummen an, denn diese sind vollständig in die Gemeinde geflossen, sondern die zusätzlichen Zinszahlungen.
Das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren stellt Mindestanforderungen für eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung auf.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit dem Zustandekommen einer Verfahrensabsprache in einem Strafprozess zu befassen. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Beginn der Hauptverhandlung wurde auf Anregung der damaligen Strafverteidigung die Verhandlung für ein „Rechtsgespräch“ unterbrochen. Am Gespräch selbst nahmen der Vorsitzende Richter, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Strafverteidigerin teil. Die Schöffen waren nicht anwesend. Als das Verfahren fortgesetzt wurde, trug die Verteidigung des Beschuldigten ein Geständnis des Angeklagten vor. Anschließend plädierte die Strafverteidigung auf zwei Jahre auf Bewährung und die Staatsanwaltschaft auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
Beide plädierten zusätzlich auf die Aufhebung des Haftbefehls. Nach der Verurteilung des Angeklagten verzichteten beide Parteien auf weitere Rechtsmittel.
Als der Angeklagte trotzdem die Berufung einlegte, wurde das „Rechtsgespräch“ von den Parteien unterschiedlich beschrieben.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat als Strafverteidiger um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck teilte dem Rechtsanwalt mit Verfügungen vom 25.01.2011 mit:
„Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.“
Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer jeweils mit der Beschwerde. Er forderte die Übersendung der Akten in sein Büro. Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011 half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verfügungen vom 25.01.2011 und damit gegen die Art und Weise, wie die Strafverteidigung bzw. einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2011, Az.: 1 BvR 388/05
Der Beschwerdeführer ließ sich 2004 zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main, führenden Ellis Road nieder. So hinderten sie die Fahrzeugführer für eine nicht unerhebliche Zeit an der Weiterfahrt. Auf die nach Auflösungsverfügung hin ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden mussten.
Das Amtsgericht dazu:
„Das Verhalten der Demonstranten sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden. Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig gewesen, um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der Fahrbahn ausüben können. Die gezielte Provokation zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von der Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.“
Daher verurteile das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €.
Das Landgericht Frankfurt am Main verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom November 2004 nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade. Er rügt – unter anderem – eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.
Ein Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG lehnte das Verfassungsgericht ab, da auch eine Sitzblockade unten der Gewaltbegriff des § 240 StGB falle.
Dazu:
„Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in § 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu überprüfen.
Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff“ im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 <206, 239 f.>), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <14 ff.>). Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>).
In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <187>; 41, 231 <241>; nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 – 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862; vom 23. April 2002 – 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 <187>).
Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182 <185>).“
Ferner hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG zu prüfen. Dazu:
„Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92 <103 f.>).“
„Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 <112>). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 <113>).“
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht lag entgegen der Auffassung des Landgerichts zunächst eine Versammlung vor, sodass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist. Sodann hatte das Gericht zu klären, ob der Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist. Der vorliegende Eingriff könne danach nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit seine Rechtfertigung finden. Dies sei hier nicht das Fall. Eine Abwägung ergebe, dass der Eingriff in der Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist. In dem Beschluss des Landgerichts liegt damit zwar kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, allerdings ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2781/10
Der Beschwerdeführer befand sich über ein Jahr – 14. Januar 2010 bis 7. Februar 2011 – in Untersuchungshaft. Ihm wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd Umsatzsteuer in Höhe von gut einer Million Euro hinterzogen zu haben.
Nachdem er ca. ein halbes Jahr in Untersuchungshaft saß, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Im Rahmen der ersten Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO ordnete das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 30. Juli 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Auch bei der zweiten besonderen Haftprüfung ergab sich nichts anderes: mit Beschluss vom 16. November 2010 wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden, ein Termin zur Hauptverhandlung habe noch nicht bestimmt werden können. Dabei berief sich die Kammer auf die (zwischenzeitliche) Überlastung. Allerdings warne zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen gegen die Hauptverfahrenseröffnung erhoben oder Beweisanträge gestellt worden.
Nach Ergehen der zweiten Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Beschleunigungsgrundsatzes.
Dazu das BVerfG:
„Der im Recht auf Freiheit der Person verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148 f.>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152 <158 ff.>; BVerfGK 7, 421 <427 f.>; 9, 339 <347 f.>; 10, 294 <301 ff.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 <676>).
Damit steht die zweite Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts nicht in Einklang, denn obwohl die Sache bereits seit geraumer Zeit entscheidungsreif war, hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 20. Dezember 2010 beschlossen und Termin zur Hauptverhandlung nicht vor dem 2. März 2011 anberaumt. Darin liegt eine vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung, die der Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schon zum Zeitpunkt der zweiten Haftfortdauerentscheidung entgegenstand.“
In seiner Entscheidung erläutert das BVerfG weiter, dass der Beschleunigungsgrundsatz auch im Zwischenverfahren schon Beachtung finden muss. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schon fast ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand.
Die von der Kammer angeführte (zwischenzeitliche) Überlastung kann keinen zureichenden Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft darstellen. Allein das Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel ist unter Umständen auch nicht ausreichend. Das BVerfG hat das OLG darauf hingewiesen, dass das Gericht vielmehr geeignete Maßnahme zu treffen hat, um Versäumnisse zu vermeiden. Das der Beschuldigte personelle Engpässe nicht zu vertreten hat, steht dies der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen.
Die zweite Haftfortdauerentscheidung des OLG verletzt nach Ansicht des BVerfG folglich den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner