Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
In dem Prozess hat das Landgericht die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB bejaht. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit der Revision.
Dazu der BGH:
§ 46a Nr. 1 StGB setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (Senat BGH NStZ 2002, 646). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, und das Opfer muss die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH 1 StR 204/02). Regelmäßig sind tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat, wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (vgl. BGH aaO sowie NStZ 2002, 29).
Der BGH betont zunächst noch einmal die Voraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB. Nach Ansicht des BGH hat das Landgericht die rechtlichen Voraussetzung im Rahmen der Strafzumessung für einen Täter-Opfer-Ausgleich richtig bewertet.
Es sei zutreffend bedacht worden, dass es bei Taten dieser Art (Sexualstraftaten) deutlich schwieriger ist, eine angemessene Konfliktlösung herbeizuführen. Nichtsdestotrotz habe der Angeklagte im vorliegenden Fall die Verantwortung für die Taten übernommen und sich sowohl bei der Nebenklägerin als auch bei der Familie entschuldigt, auch wenn die Nebenklägerin die Entschuldigung nicht angenommen hat. Weiterhin habe der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt und dem Opfer dadurch eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Außerdem hat sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin auf einen Vergleich geeinigt, monatlich 200 Euro zu zahlen. Die Annahme des Vergleichs zeigte die grundsätzliche Akzeptanz der Nebenklägerin.
Dies führe dazu, dass ein kommunikativer Prozess zwischen den Parteien zu bejahen sei. Dieser ist auch auf den umfassenden Ausgleich der Folgen der Straftat gerichtet.
Zusammenfassend stellt der BGH klar, dass es grundsätzlich auch bei Sexualstraftaten wie dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einem Täter-Opfer-Ausgleich kommen kann.
BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az.: 2 StR 344/11