Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist spätestens seit dem Fall Hoeneß ein heißdiskutiertes Thema. Während auf der einen Seite immer wieder die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gefordert wird, betonen die Befürworter dieser Regelung vor allem den finanziellen Nutzen für die Staatskasse.
Die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO
Wer den Finanzbehörden vollumfänglich die unrichtigen Angaben älterer Steuererklärungen meldet und berichtet, geht gemäß § 371 AO straffrei aus. Wichtigste Voraussetzung ist jedoch, dass dem Selbstanzeigendem weder etwas von einer bevorstehenden Steuerprüfung bekannt ist, noch dass die Tat bereits entdeckt wurde. Ebenfalls darf für die direkte Anwendung des § 371 AO der Geldbetrag der hinterzogenen Geldsumme die Marke von 50.000 Euro nicht übersteigen. Bei einem höheren Betrag müssen zusätzlich die Bedingungen aus § 398a AO erfüllt sein. Hierbei handelt es sich vor allem um die zusätzliche Zahlung eines Strafzuschlags.
Mindestens genauso wichtig ist jedoch die Vollständigkeit der Anzeige. Die Berichtigung muss gegenüber der Finanzbehörde im vollen Umfang erfolgen. Die Rechtsprechung hat hier sehr hohe Anforderungen bezüglich der Vollständigkeit entwickelt. Daher scheitern in der Praxis viele Selbstanzeigen an der Vollständigkeit. Häufig ist aufgrund der komplexen Materie eine wirksame Selbstanzeige nur mit Hilfe eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalts, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Steuerberaters möglich.
Sind die Voraussetzungen erfüllt und die Selbstanzeige vollumfänglich erstattet worden, kommt es zu keiner Bestrafung mehr. Lediglich im Falle, dass der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro überstieg, kommt zur Rückzahlung (inklusive 6 Prozent Verzugszins) eine Strafzahlung von 5 Prozent der hinterzogenen Summe hinzu.
Schärfere Regeln gefordert
Die Finanzminister wollen die Regelungen der strafbefeinden Selbstanzeige jedoch zukünftig verschärfen. Obwohl im Detail noch keine Einigung erzielt worden ist, ist zumindest die Entwicklung zu höheren Strafzahlungen und längeren Berichtigungsfristen erkennbar.
Der Strafzuschlag soll deutlich von den bisherigen 5 Prozent auf mindestens 10 Prozent angehoben werden. Auch soll der Strafzuschlag bereits bei Summen unter 50.000 Euro fällig werden. Zusätzlich soll der reuige Steuersünder die tatsächlichen Einkünfte rückwirkend über einen längeren Zeitraum erklären müssen. Bisher müssen verjährte Forderungen bei der Selbstanzeige nicht berücksichtigt werden. Demnächst soll sich die Nacherklärung in jedem Fall über die letzten 10 Jahre erstrecken, sollte die Neuregelung beschlossen werden.
Wie genau die Finanzminister eine Neuregelung der Steuerhinterziehung ausgestalten wollen und ob möglicherweise sogar eine Anpassung der Verjährungsfristen erfolgt, ist noch nicht entschieden. Generell erscheinen aber schärfere Regelungen und vor allem höhere Strafzuschläge realistisch.
Beratung bei der Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein praktisches Instrument, um wieder auf den Weg der Steuerehrlichkeit zu gelangen. Wer noch die jetzt günstigen Voraussetzungen nutzen möchte, sollte sich jedoch beeilen. Spätestens ab dem Jahr 2015 wollen die Finanzminister die Änderungen umsetzen.
Die strafbefreiende Selbstanzeige enthält bereits nach derzeitiger Regelung viele Hürden, die eine umfangreiche Beratung durch einen im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ggf. unter Hinzuziehung eines Steuerberaters notwendig erscheinen lassen.