Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Angeklagte war vom Landgericht Oldenburg wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in fünf Fällen als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte“ zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren verurteilt. Hinzu hat das Gericht den Verfall (Wertersatz 5000 Euro) angeordnet. Zudem wurde die Einziehung verschiedener Gegenstände und Bargeld vom Gericht vorgenommen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte. Hauptaugenmerk der Revision des Angeklagten war die Strafzumessung des Landgerichts Oldenburg. Dieses hatte im Strafrahmen und bei der Strafzumessung für den Angeklagten nachteilig berücksichtigt, inwiefern das Handeltreiben mit den Drogen vom persönlichen Gewinnstreben getragen wurde und nicht der Finanzierung der eigenen Abhängig diente. Diese gewinnorientierte Motivation des Angeklagten gab nach Feststellung des Gerichts den Ausschlag für das hohe Strafmaß.

Der 3. Senat des BGH führt hierzu aus:

Das Landgericht hat bei allen Taten gleichermaßen sowohl bei der Wahl des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten u. a. gewertet, dass der (Betäubungsmittel-) „Handel… nur dem eigenen Gewinnstreben, insbesondere nicht der Finanzierung einer eigenen Abhängigkeit“ gedient habe. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht das zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.  Zwar ist es dem Tatrichter nach der bisherigen – allerdings keineswegs einheitlichen – Rechtsprechung nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig vorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen. [..] Der Senat hat mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an dieser – soweit ersichtlich von ihm selbst begründeten – Rechtsprechung festzuhalten.

Nach Ansicht des Strafsenats des BGH ist das Tatbestandsmerkmal des Gewinnstrebens beim Drogenhandel bereits im Wesentlichen eine der Voraussetzungen des Handeltreibens im Sinne des BtmG. Sofern keine besonders verwerflichen Umstände vorliegen, kann das bloße gewinnorientierte Motiv des Täters (Dealers) nicht zu einer Doppelverwertung in der Strafzumessung führen. Zudem fehlt es diesbezüglich in den Feststellungen des LG Oldenburg.

Wortlaut des BGH:

Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses Gewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des Tatbestandsmäßigen nicht deutlich übersteigt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer weniger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen. Mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter deshalb auch – rechtsfehlerhaft – das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der Senat braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein gewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender Sache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den Drogengeschäften auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hiervon gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei Begehung der Taten gegeben war. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Diese rechtsfehlerhafte Annahme des Gerichts in der Strafzumessung aller Einzelstraftaten führt insgesamt zu einer Aufhebung des Strafausspruches. Die Feststellungen des Gerichts zur Strafbarkeit und den Umständen in der Gesamtheit bleiben unberührt bestehen, da es sich bei dem Rechtsfehler lediglich um eine Wertungsfrage (zur Strafzumessung) handelt.

Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen und bedarf einer neuen Strafzumessung.

3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 294/09

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