Werden beschädigte Münzen bei der Bundesbank eingetauscht, so liegt kein In-Verkehr-Bringen von Falschgeld vor.
Die Angeklagten erwarben in China ursprünglich auseinander gebaute und entwertete 1-Euro und 2-Euro-Münzen. Die Angeklagten setzten die Ringe und die Innenstücke der Münzen wieder zusammen und tauschten diese als angeblich beschädigte Münzen bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt am Main ein. So erhielten die Angeklagten rund 198.000 Euro.
Die Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sah in dem Vorgehen ein In-Verkehr-Bringen von falschem Geld nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB. Erfolgreich rügte nun die Strafverteidigung diese Verurteilung vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Unter In-Verkehr-Bringen ist laut BGH zu verstehen, dass das Geld so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass der Empfänger damit tun und lassen kann was er möchte und vor allem es nach Belieben weiterleiten kann. Diese Gefahr sah der BGH bei dem Vorgehen der Angeklagten jedoch nicht:
„Vorliegend bestand keine Gefahr, dass die Münzen wieder in den Umlauf gelangten, da diese nicht nur erkennbar unfachmännisch zusammengesetzt, sondern auch stark beschädigt und von daher nicht mehr umlauffähig waren.“
Die Angeklagten konnten davon ausgehen, dass die beschädigten Münzen von der Bundesbank zerstört werden würden. Aus diesem Grund hebt der BGH die Verurteilung der Angeklagten auf. Die Sache wird jedoch an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da möglicherweise nun eine Verurteil wegen Betrugs in Frage kommt.
BGH, Beschluss vom 20. November 2012, Az.: 2 StR 189/12