Absprache

  • Informelle Absprachen abseits von § 257c StPO sind verfassungswidrig.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Verständigungen im Strafprozess im Sinne des § 257c StPO beschäftigen. Das Gericht betont erneut, dass die Hauptaufgabe des Strafprozesses die Ermittlung des wahren Sachverhalts sei. Dieser Grundsatz muss auch bei der Absprach nach § 257c StPO eingehalten werden. Das Gericht wird also nicht von seiner Prüfungspflicht entbunden.

  • Ein 20-Jähriger musste sich vor der Jugendrichterin wegen mehrerer Delikte im Straßenverkehr verantworten. Er soll andere Verkehrsteilnehmer mit ausgeschaltetem Licht ausgebremst und ihnen den Mittelfinger gezeigt haben. Ebenfalls wird ihm vorgeworfen, dass er bei einem illegalen Straßenrennen versucht habe, einen anderen Teilnehmer abzudrängen.
    Zum Verfahren waren 14 Zeugen geladen. Auf diese kam es jedoch nicht mehr an. Gericht, Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung einigten sich in einer Absprache auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von 600 Euro an die Kreisverkehrswache Freudenstadt.

  • Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden.

    Der Angeklagte betrieb eine Störzuchtanlage in den Vereinigten Staaten. In Deutschland ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Als sich Ende 2005 die wirtschaftliche Situation verschärfte, entschloss sich der Angeklagte erneut, letztlich wertlose, vorbörsliche Aktien vertreiben zu lassen. Dabei bezog er sich auf die Verkaufsprospekte der Jahre 2002 bis 2004. In einem Informationsbrief für die Anleger im Mai 2006 lobte er, obwohl er bereits von der schlechten finanziellen Lage wusste, die Entwicklung des Unternehmens.

    Insgesamt sollen 662 deutsche Anleger für 13.481.593 Euro Aktien nach Januar 2006 erworben haben. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte nach einer Absprache gemäß § 257c StPO wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Das Landgericht stützt seine Verurteilung hauptsächlich auf das Geständnis des Angeklagten. Die Telefonverkäufer oder Käufer der Aktien wurden dagegen nicht gefragt. Daher bleibt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) offen, auf welche Weise die Aktienkäufer durch einen täuschungsbedingten Irrtum über Tatsachen zum Kauf veranlasst wurden. Denn der Angeklagte selbst kann lediglich von seiner eigenen Motivation der Täuschung sprechen. Ob es aber wirklich die Motivation der Käufer war, bleibt somit offen:

    „Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Angeklagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss täuschungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar. Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Angeklagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung.“

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Urteil auf eine Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO basiert. Das Gericht muss auch in diesem Fall die Wahrheit erforschen.

    „Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN).“

    Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012, Az.: 3 StR 285/11


  • BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 1 StR 274/11

    Das Landgericht Hildesheim hatte die Angeklagte wegenSteuerhinterziehung verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der BGH stellte fest, dass das Urteil – ausweislich der Urteilsgründe – „auf einer in einer Vorbesprechung nach § 202a StPO informell getroffenen, verfahrensverkürzenden Verständigung“ beruht.

    Dazu führt der BGH aus:

    „Informelle Verständigungen“ widersprechen der Strafprozessordnung. Zwar ist es zulässig, auch schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung zu führen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 202a Rn. 2). Solche Gespräche können – bei gründlicher Vorbereitung auf der Basis der Anklageschrift und des gesamten Akteninhalts – im Einzelfall sinnvoll sein. Sie lösen aber weder eine Bindung des Gerichts an dabei in Aussicht gestellte Strafober- oder -untergrenzen aus, noch kann durch sie ein durch den fair-trial-Grundsatz geschützter Vertrauenstatbestand entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 – 1 StR 458/10; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 2 StR 354/10; BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10). Die Annahme einer solchen Bindung ist rechtfehlerhaft und könnte u.U. sogar den Bestand eines Urteils gefährden. Die Staatsanwaltschaft, der neben dem Gericht die Wahrung eines rechtsstaatlichen Verfahrens obliegt, hat hier indes kein Rechtsmittel eingelegt; eine von der Strafkammer angenommene Bindung an den Inhalt geführter Vorgespräche könnte hier die Angeklagte, die dies auch nicht mit einer Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 3 StR 528/09) geltend macht, nicht beschweren.“

    Danach widersprechen informelle Verständigungen der Strafprozessordnung. Es sei lediglich zulässig, Erörterungen zur Vorbereitung einer Verfahrensabsprache zu treffen. Diese seien aber nicht bindend. Ansonsten müssen Absprachen im Rahmen von § 257c StPO getroffen werden.


  • 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 354/10

    Die Strafkammer bot zu Beginn der Hauptverhandlung milde Strafobergrenzen im Gegenzug für Geständnisse an. Die Angeklagten gingen auf dieses Angebot nicht ein. Nach mehreren Verhandlungstagen unterbreitet die Strafkammer den Angeklagten erneut ein Angebot. Danach sollten bei Geständnissen die schon früher angebotenen Strafobergrenzen gelten; zudem sollte wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell in Höhe von sechs Monaten erfolgen; ferner sollte von der StA eine Halbstrafenmaßnahme befürwortet werden. Auch auf dieses Angebot gingen die Angeklagten nicht ein.
    Erst nach der Beweisaufnahme legten die Angeklagten die Geständnisse ab. Das Gericht stellte danach fest, dass keine Verständigung zustande gekommen sei. Die festgesetzten Gesamtstrafen liegen mäßig über der Strafobergrenze, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde nicht festgestellt.
    Dagegen wandten sich die Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 2. Strafsenat vermag darin keine Verletzung von § 275c StPO erkennen, da eine Verständigung ausdrücklich nicht erfolgt sei. Zudem sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Das Angebot, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen und durch Vollstreckungserklärung in Höhe von sechs Monaten kompensieren zu wollen, sei erkennbar fernliegend und falle nicht unter § 275c StPO.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Es lag auf der Hand, dass eine Art. 6 Abs. I MRK widersprechende Menschenrechtsverletzung nicht vorlag. Es ist schon zweifelhaft, ob durch die Beteiligung an einer solchen, § 257c StPO widersprechenden Absprache überhaupt ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden könnte. Das gilt erst recht für Angebote und Absprachen, welche sich auf Zusagen beziehen, die nach § 257c II StPO schon ihrer Art nach gar nicht Gegenstand von Absprachen sein dürfen, hier also eine Halbstrafen-Aussetzung  gem. § 57 II StGB oder deren Befürwortung oder Beantragung.

    Im vorliegenden Fall kam es jedoch darauf nicht an, da bereits die Bedingung des Angebots des LG offenkundig nicht eingetreten war.“


  • Die neuen Beschränkungen für Absprachen in Strafprozessen, sog. Deals werden offenbar systematisch umgangen. Thomas Fischer, Strafrichter am Bundesgerichtshof, warnte jetzt auf dem Frühjahrssymposion des Deutschen Anwaltvereins davor. Den Beteiligten drohe in solchen Fällen selbst ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung.

    Besonders bei Wirtschaftsdelikten seien solche Deals zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern üblich. Der typischer Handel lautet dabei: Geständnis gegen Bewährungsstrafe. Solche Deals waren lange umstritten, etwa im „Mannesmann-Prozess“ und im Strafverfahren gegen den früheren VW-Personalvorstand Peter Hartz. Auch im Steuerstrafprozess gegen den Ex-Postchef Klaus Zumwinkel soll es solche Verabredungen gegeben haben. Durch eine Gesetzesänderung vor etwa einem Jahr wurden die Deals im Strafverfahren jedoch ausdrücklich erlaubt, vgl. § 257 c StPO. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall die öffentliche Bekanntgabe über die etwaige Absprache gem. § 257 c Abs. 3 StPO.

    Eine Absprache ohne Protokollierung sei nach der Ansicht von Fischer „definitiv illegal“. Solche gegenseitigen „Schweigeversprechen“ seien eine ernste Gefahr für die Kultur des Rechtsstaats und die Rechtstreue der Bevölkerung. Derartige Verstöße nachzuweisen sei jedoch sehr schwierig, wie Fischer einräumte.
    (Quelle: FAZ vom 29.04.2010 Nr. 99, S. 13)

  • Der Angeklagte war vom LG Hamburg wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Anschließend rügte der Angeklagte die Beweiswürdigung des Gerichtes, so dass der BGH über die vom Angeklagten beantrage Revision zu entscheiden hatte.

    Das Hauptargument der erhobenen Verfahrensrüge betrifft das durch den Angeklagten im späteren Verlauf der Verhandlung widerrufene Geständnis, welchem das LG einem „indiziellen Charakter“ zusprach. Jedoch beruhe dieses Aussageverhalten auf der Tatsache, dass die Richter dem Angeklagten im Rahmen eines Verständigungsversuchs für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze von 4 Jahren angeboten hatten, nachdem die Lebensgefährtin und die Nebenklägerinnen vernommen worden sind. Dieses Angebot nahm der Angeklagte auch an.

    Als der Angeklagte abschließend jedoch einen vom Geständnis abweichenden Tathergang schilderte und das Gericht daraufhin erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war, widerrief er seine Aussage. Ferner behauptete er, das Geständnis nur in Erwartung des ihm offerierten (günstigeren) Strafrahmens abgelegt zu haben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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