Eine Geschichte wie aus einem guten Kinofilm: Ein Richter soll Prüfungsinhalte des juristischen Staatsexamens verkauft haben. Als er vermeintlich aufflog, soll er das Land verlassen haben und in Italien mit 30.000 Euro in bar und einer geladenen Pistole festgenommen worden sein.
Aufgefallen sein soll der Verkauf der Prüfungsaufgaben durch einen Prüfling, der in seiner Wiederholungsprüfung auffallend gute Leistungen erbracht hatte. Der entscheidende Hinweis soll aus einem Verfahren gegen einen Repetitor stammen, der ebenfalls Klausuren angeboten haben soll und gegen den gesondert strafrechtlich ermittelt wird. Der Richter selbst soll im Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen gearbeitet und so Einblick in die Prüfungsfragen bekommen haben.
Das Landgericht Hannover hat die Anklage gegen Ex-Bundespräsidenten Wulff und einer weiteren Person zugelassen. Das Verfahren wird wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB) eröffnet. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor noch Bestechung (§ 334 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in ihrer Anklage geprüft. Während eine Bestechlichkeit lediglich dann anzunehmen ist, wenn ein Amtsträger seine Dienstpflicht mit der Gegenleistung verletzt, kann eine Vorteilsnahme bereits dann vorliegen, wenn ein Amtsträger für eine rechtmäßige Handlung einen Vorteil entgegennimmt.
Sobald drei oder mehr Personen an einer Straftat beteiligt sind, steht schnell die Frage der Bandenmäßigkeit im Strafverfahren im Raum. Ist eine Begehung als Bande gesondert sanktioniert, zum Beispiel bei der Bestechlichkeit, dem Diebstahl oder dem Betrug , so führt dies in der Regel zu einer stark erhöhten Strafandrohung.
Daher wird ein Strafverteidiger in einem Strafprozess regelmäßig versuchen, dass der Vorwurf der Bandenbegehung fallen gelassen wird. Dabei bietet der Bandenbegriff unterschiedliche Ansatzpunkte für die Verteidigung, zum Beispiel auch bezüglich der Frage, ob überhaupt eine Mitgliedschaft besteht.
Erhebt der Vorsitzende den Vorwurf, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur einseitig erforscht habe, so kann dies ein Ablehnungsgesuch begründen.
Am Rande eines Verfahrens wegen Untreue, Betrug und Bestechung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem vorsitzendem Richter und einem Oberstaatsanwalt. Zuvor wurde ein Freispruch durch das Landgericht vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und das Verfahren erneut an das Landgericht Hildesheim verwiesen.
Ein Arzt,der Prämien der Pharmaindustrie bekommt, macht sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.
Der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein zur vertragsärztlichen Vorsorge zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung seiner übertragenen Aufgaben, konkret im Verordnen von Arzneimitteln, als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. C StGB handelt. Im Falle einer Verneinung sollte die Frage geklärt werden, ob der Arzt dann zumindest Beauftragter im Sinne des § 299 StGB ist.
Vorausgegangen ist eine Verurteilung eines Arztes wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr vor dem Landgericht Hamburg. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Der Arzt erzielt vom mitangeklagten Pharmareferenten Schecks als Prämie für die Verordnung von Medikamenten des Pharmaunternehmens. Der verschreibende Arzt sollte rund 5 Prozent der Herstellerabgabepreise erhalten. Die Zahlungen wurden getarnt als Honorare für wissenschaftliche Vorträge, die jedoch nie stattfanden.
Das Landgericht Hamburg verneinte die Amtsträgerstellung des Arztes und verurteilte ihn deswegen lediglich wegen Bestechlichkeit nach § 299 Abs. 2 StGB. Der Arzt sei aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als Vertragsarzt ein Beauftragter im Sinne des § 299 StGB. Der Arzt handelt für die Krankenkasse, die gegenüber ihrem Versicherten zur Zurverfügungstellung von Medikamenten verpflichtet sei.
Der Große Senat sah ebenfalls eine Amtsträgerschaft der Ärzte nicht. Sie übernehmen zwar Aufgaben der Krankenkassen, jedoch sind die freiberuflichen Kassenärzte nicht dazu bestellt, Aufgaben einer öffentlichen Behörde zu übernehmen. Der Patient wählt seine Ärzte selbst aus und es entsteht eine individuelle Vertrauensbasis zwischen Patient und Arzt, die den Krankenkassen entzogen ist. Daher ist das Handeln der Ärzte keine hoheitlich gesteuerte Verwaltungsausübung.
Aber auch eine Beauftragteneigenschaft im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB mag der Große Senat nicht sehen. Ein Beauftragter wird regelmäßig vom Auftraggeber frei ausgewählt und angeleitet. Dies ist bei einem Kassenarzt jedoch nicht gegeben. Der Patient wählt seinen Arzt selbst aus und den Arzt kann die Krankenkasse auch anschließend nicht ablehnen. Somit handelt es sich nicht um einen Beauftragten der Krankenkasse.
Aufgrund dieser Wertung des Großen Senats, hat der 5. Senat nun entschieden. Der Arzt ist in der Revision freizusprechen und das Urteil des Landgerichts Hamburgs aufzuheben:
„Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsvereinbarung, die in diesen Fällen – so der große Senat – nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburteilung wegen Vermögensdelikten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung – Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranlassenden Pharmaunternehmens – etwa mögliche Schuldsprüche wegen Vergehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Privatpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick-Back-Zahlungen.“
Somit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 5 StR 115/11
Wie der Bundesgerichtshof soeben mit der folgenden Pressemitteilung bekannt gab, machen sich Kassenärzte bei der Entgegennahme von Vorteilen als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimittel nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB sowie weiteren Bestechungsdelikten strafbar.
BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 StR 416/10
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Y wegen Bestechung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagte K wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den Verfall von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten Y in Höhe eines Betrages von 18.220 Euro und gegen den Angeklagten K in Höhe eines Betrages von 110.700 Euro. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten Y die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt.
In der Diskussion um die Kreditaffäre des Bundespräsidenten Christian Wulff ist jetzt ein Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim in Heft 3 der NVwZ erschienen. Demnach hat Christian Wulff aus strafrechtlicher Sicht gegen § 331 StGB (Vorteilsannahme im Amt) verstoßen als er das Darlehen in Höhe von 500.000 Euro entgegen nahm während seiner Amtszeit als Ministerpräsident des Landes Niedersachsen. Verletzte er also das Wirtschaftsstrafrecht?
Der § 331 I StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sowie Geldstrafe bedroht und schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Amtsträgern und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen.
Gesetzestext des § 331 I, II StGB
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Dennoch ist eine Strafverfolgung erst möglich, wenn Wulff das Amt als Bundespräsidenten niederlegt bzw. nicht mehr im Amt ist.
An dieser Stelle sei auf einen ausführlichen Überblick zu der Norm sowie andere Vorschriften der Bestechungsdelikte hingewiesen.
Im Prozess wegen Bestechung und Manipulation gegen den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker sowie den Ex-Trainer Zvonimir Serdarusic sorgte die Aussage eines Funktionärs des Europäischen Handball-Verbandes (EHF) für eine große Entlastung der beiden Angeklagten. So erklärte Jesus Guerrero jetzt: „Für mich war es ein ganz normales Finalspiel“. Der Prozess wird unabhängig dessen weiter fortgesetzt. Weiterhin erklärte Guerrero, die Referees hätten eine überdurchschnittlich gute Leistung nach internen Kontrollen erhalten.
Den beiden Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Kiel vorgeworfen, dass Rückspiel im Finale der Champions League im Jahre 2007 manipuliert und die beiden polnischen Schiedsrichter über einen Mittelsmann bestochen zu haben, so dass ihr Verein den Titel holen konnte. Alle Beteiligten bestreiten die Vorwürfe.
Neben der Bestechung steht der Verdacht der Untreue in Gestalt der Zahlung von Schwarzgeld sowie Betrug im Raum.
( Quelle: Abendblatt, 21.12.2011 )
Wirtschaftsstrafrecht: Am Montag zum Prozessauftakt erschien der ehemalige BayernLB Vorstand Gerhard Gribkowsky sichtlich locker mit seinen drei Anwälten bzw. Strafverteidigern und erklärte sodann, dass er keine Aussage zur Sache machen werde.
Ihm wird vorgeworfen, insgesamt 66 Millionen Dollar veruntreut zu haben, die an Bernie Ecclestone, dem Chef der Formel 1, gezahlt worden seien. Anders rum soll der Kopf der Formel 1 knapp 44 Millionen Dollar an die „Stiftung Sonnenschein“ überwiesen haben, welches Gribkowsky gehörte. Seit knapp einem dreiviertel Jahr befindet sich dieser in Untersuchungshaft und die Konten sind seitdem eingefroren.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner