Betrug

  • Vor dem Amtsgericht Sankt Blasien (Baden-Württemberg) musste sich ein 55-jähriger Mann wegen Betrugs in drei Fällen und versuchten Betrugs verantworten.
    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Mann Geld für Seminare kassiert, die niemals stattfanden. Dazu veröffentlichte er zunächst Jobanzeigen in verschiedenen Zeitungen und lud die Bewerber zu einem vermeintlichen Vorstellungsgespräch ein.

  • Seit Juni 2004 wurde die Wohnung der Beschwerdeführer mit technischen Mitteln gemäß § 29 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG RP) akustisch überwacht. Die Anordnung wurde damit begründet, dass der sich in der Wohnung regelmäßig treffende Personenkreis die Begehung terroristischer Anschläge plane.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Beschwerdeführer im Jahre 2007 letztinstanzlich wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten. Dabei wurden die Informationen aus der Wohnraumüberwachung verwertet.

    Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen diese strafrechtliche Verurteilungen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob die Informationen aus der eigentlich präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung als Beweis im Strafprozess verwertet werden durfte, obwohl die Ermächtigungsgrundlage aus dem POG RP nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllte.

  • Sachrüge zum Deal: Das Landgericht Hanau hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 26 Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

  • Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich der Angeklagte mit der Revision.

  • BGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az.: 5 StR 122/11

    Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten E. wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue in sechs Fällen, wegen Untreue in fünfzehn Fällen, wegen Betruges sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Zudem wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren die Ausübung eines Berufs als Rechtsanwalt verboten. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt erklärt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
    Nach Ansicht des BGH tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nicht:

    „Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 – 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223). Nach den Grundsätzen dieser – vom 3. Strafsenat im Rahmen eines Anfrageverfahrens jüngst in Frage gestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 – 3 StR 118/11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 1. September 2009 – 1 StR 301/09, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4) – Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit des Vertreters einer juristischen Person nach § 283 StGB erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt (vgl. § 14 StGB); liegen hingegen beim Vertreter ausschließlich eigennützige Motive vor, so scheidet eine Bestrafung wegen Bankrotts neben einer möglichen Strafbarkeit wegen Untreue aus (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d mwN).
    Die Rechtsprechung vermittelt zur Frage der Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB kein einheitliches Bild. Teilweise wird die Frage auch bei diesen Delikten bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 – 3 StR 68/82, wistra 1982, 148, 149, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. Oktober 1960 – 5 StR 155/60), teilweise wird sie hingegen ausdrücklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636) oder stillschweigend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 2 StR 693/94, wistra 1995, 146, 147) verneint.“

    Nach Ansicht des BGH ist die von der Rechtsprechung für Vermögensverschiebungen entwickelte Interessentheorie jedenfalls auf Buchführungs- und Bilanzdelikte wegen des gerade übertragenen Aufgabenbereichs nicht anwendbar.

  • Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat dem Angeschuldigten vorgeworfen, sich des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB strafbar gemacht zu haben. Dabei soll er in einem Subventionsverfahren unrichtige Angaben gemacht haben, die für ihn vorteilhaft waren.

    Das Landgericht Schwerin hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen abgelehnt. Der Eröffnung stünde die absolute Verjährung der vorgeworfenen Taten gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB entgegen.

    Der Beschluss das Landgerichts ist der Staatsanwaltschaft am 28.11.2011 förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist am 30.11.2011 beim Landgericht Schwerin eingegangen.

    Dazu das OLG:

  • Das Amtsgericht Bad Säckingen hat eine 48-jährige Frau wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 18 Euro verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gericht hatte die Frau im Rahmen der Scheidung von ihrem Ex-Mann vor dem Familiengericht falsche Angaben bezüglich ihrer Einkünfte gemacht. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wollte sie so höhere Unterhaltszahlungen erreichen.

  • BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 2 StR 141/11

    Das Landgericht Erfurt hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 20.10.2011, Az.: 1 StR 354/11

    Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen „falscher Angaben in Tateinheit mit falschen Angaben in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Bankrott in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem Betrug in 14 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen, den er auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu seinem Pflichtverteidiger gestützt hatte. Diesen Antrag hat der BGH verworfen.

    Allerdings seinen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft:

    „Die Ausführungen in den Urteilsgründen, zu Lasten des überwiegend bestreitenden Angeklagten sei dessen fehlende „Einsicht darin, dass er Fehler gemacht hat“ zu berücksichtigen (UA S. 178), lassen besorgen, dass prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten zu Unrecht strafschärfend berücksichtigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 3 StR 192/10; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 1 StR 199/07 jew. mwN). Zwar kann ein Verhalten des Täters nach der Tat strafschärfend wirken, wenn es trotz der ihm zu-stehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1981 – 3 StR 61/81; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85) oder wenn die Grenzen angemessener Verteidigung eindeutig überschritten sind und das Vorbringen des Angeklagten eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 4 StR 576/03; zum Ganzen auch Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46 Rn. 41 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 378 ff.). Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.“

    Der BGH betont hier den eigentlich allgemein bekannten Grundsatz, das eine angemessene Verteidigung nicht zu einer Strafschärfung führen darf. Ein prozessual zulässiges Verteidigungsverhalten kann logischerweise zu keinerlei Nachteilen für den Angeklagten führen.


  • Die Masche klingt kinderleicht und dennoch absurd: Die Kunden eines gekauften iPad 2 geben de wertvollen Tablett-PC kurze Zeit nach dem Kauf zurück im Rahmen des rechtlichen Widerrufs/Rückgaberecht – doch anstatt dem dünnen Gerät von Apple befindet sich eine Knetmasse in dem Karton mit vergleichbaren Gewicht und original Versiegelung.

    Anscheinend achten die Verkäufer nicht immer so auf den Inhalt des Kartons. Anders lässt es sich nicht erklären, dass dieserBetrug – wie von gemeldet wurde – in Kanada nun mehrfach erfolgreich bei großen Handelsketten wie Walmarkt funktionierte. Oftmals wurden die Kartons aufgrund der perfekten Verspiegelung gleich direkt weiterverkauft und der neue Kunde staunte nicht schlecht über die Knete. Beim ersten betroffenen Kunden reagierte das Geschäft noch ungläubig, mittlerweile berichteten schon mehrere Sender darüber. Bislang zeigten sich die Handelsketten immer kulant.

    Selbstverständlich liegt hierbei ein klarer Betrug vor, doch sind die Täter zumeist längst verschwunden, wenn der falsche Inhalt auffällt. Von derzeit knapp 30 Fällen sei die Rede, aber das gesamte Ausmaß ist noch nicht überschaubar. Mittlerweile soll sich sogar Apple nun in die Ermittlungen eingeschaltet haben.

    ( Quelle: golem, 19.01.2012 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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