BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az.: 2 StR 524/10
Das Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 III StPO eingestellt. Als Verfahrenshindernis sah das Gericht hier die unzureichenden Angaben in der Anklage, welche den Anforderungen des § 200 I 1 StPO nicht gerecht wurden.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, woraufhin der BGH das Urteil zum Teil aufhob und es in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück verwies.
Der BGH hatte sich dabei mir der Frage befasst, wie detailliert Einzelakte beschrieben werden müssen, wenn es sich um eine Vielzahl gleichartiger Delikte – hier Betrug – handelt, welche zu einer Tateinheit verbunden werden.
Grundsätzlich sind an eine Anklage hohe Anforderungen zu stellen, da es sich dabei um wichtige Informationen für den Angeklagten und dessen Verteidigung handelt. Um also eine gute und umfassende Verteidigung gewährleisten zu können, sind eben diese detaillierten Informationen erforderlich.
Dazu führte der BGH aus:
Bei einer Vielzahl gleichartig begangener Betrugsdelikte müssen zu deren Konkretisierung grundsätzlich auch die Geschädigten der einzelnen Fälle benannt und diese so dargestellt werden, dass sie von etwaigen weiteren Fällen durch nähere Einzelheiten oder Begleitumstände unterscheidbar sind (vgl. BGH StV 2007, 171 f.; KK-Schneider 6. Aufl. § 200 StPO Rn. 11 mwN). Dies gilt jedoch nur, wenn die Serienstraftaten je für sich prozessual als selbständige Taten zu werten sind, etwa weil sie auch materiell-rechtlich in Realkonkurrenz stehen (vgl. BGH NJW 2008, 2131, 2132; NStZ 2008, 352). Wird dagegen eine Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Beschuldigten zu gleichartiger Tateinheit und damit auch prozessual zu einer Tat verbunden, genügt die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion, wenn die Identität dieser Tat klar gestellt ist. Einer individualisierenden Beschreibung ihrer Einzelakte bedarf es bei einer solchen Fallgestaltung nicht, um den Prozessgegenstand unverwechselbar zu bestimmen.
Das heißt, dass es für den BGH in erster Linie auf die Abgrenzbarkeit der Taten voneinander ankommt. Stehen die Taten allerdings in Tateinheit, so müsse die Umgrenzung der Taten in der Anklage ausreichend sein.
Aus diesem Grund hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Landgerichts auch teilweise Erfolg.
Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.
Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010 ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10).
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 370 I Nr. 1 AO auch gegeben ist, wenn die Finanzbehörden Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und zudem Zugang zu den Beweismitteln hatten.
Das Landgericht hielt diesen Umstand für irrelevant, da es bei der Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 1 AO nicht darauf ankäme, dass die Behörden getäuscht werden. Die Täuschung ist folglich – anders als es beim Betrug der Fall ist – keine Tatbestandsvoraussetzung. Es geht lediglich um die falschen Angaben, wobei es also egal ist, ob die Behörden die Unrichtigkeit kennen oder nicht.
Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 125/2011 vom 07.07.2011
Die Verurteilung eines Schönheitschirurgen aus Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag wegen einem vermeintlichen Fehler bei der Behandlung wurde nun teilweise vom BGH aufgehoben.
Pressemitteilung:
Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es zur Kompensation einer angenommenen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
Der Angeklagte nahm in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung vor. Der Angeklagte unterließ es, einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber, dass ein solcher anwesend sein würde, hatte er seine Patientin getäuscht. Dies machte ihre Einwilligung unwirksam und qualifiziert die Operation als Körperverletzung. Nach Überwindung eines Herzstillstandes gegen Ende des Eingriffs unterließ es der Angeklagte bis nach 19.00 Uhr, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin verstarb am 12. April 2006. Die todesursächliche Hirnschädigung war in der Praxis des Angeklagten eingetreten. Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben. Indes hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.
Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.
Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.
Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10
Landgericht Berlin – Urteil vom 1. März 2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks –
3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 54/11
Der Angeklagte ist unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen angeklagt gewesen. Das Landgericht Mönchengladbach hat ihn freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) verworfen.
Auszug aus den Gründen der Strafkammer:
„Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie des Bandendiebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und entschieden, dass er für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gründen in dessen Zuschrift vom 25. Februar 2011 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.“
In Fällen wie diesen, in denen sich selbst der Generalbundesanwalt (GBA) der Revision der Staatsanwaltschaft nicht anschließt, stehen die Verteidigungschancen gut, wie auch diese Entscheidung zeigt. Auch für die Staatsanwaltschaft gilt der Grundsatz, dass die Beweiswürdigung nur eingeschränkt auf revisionserhebliche Fehler durch das Revisionsgericht überprüft werden kann, obgleich in jüngeren Entscheidungen dieser Grundsatz wiederholt bei Revisionen gegen Freisprüchen aufgeweicht worden ist. Insofern eine Entscheidung gegen den momentan vorherrschenden „Trend“.
Das AG Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen á 60,- €. Dagegen ging der Angeklagte mit der Berufung vor, woraufhin ihn das LG Darmstadt vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat.
Dazu stellte das LG fest, dass der Angeklagte und der Zeuge früher bereits häufiger in Streit geraten waren, als der Zeuge mit seinem Motorrad über das Grundstück des Angeklagten gefahren war. Der Zeuge sei erneut über das Grundstück des Angeklagten gefahren. Als dieser wieder wegfahren wollte, habe sich der Angeklagte ihm in den Weg gestellt und ihn aufgefordert, das Fahren über sein Grundstück zu unterlassen. Der Angeklagte habe dabei einen Stock in der Hand gehalten, worauf der Zeuge gefragt habe, ob dieser ihn schlagen wolle. Der Angeklagte habe etwas gesagt und sich entfernt.
Dadurch sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt gewesen, da weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gegeben seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte den Stock als Mittel zur Drohung eingesetzt habe.
Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, um zum Nachteil des Angeklagten doch noch eine Verurteilung zu erwirken.
2. Strafsenat des OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 234/10
Das AG Montabaur verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, welche vom LG Koblenz mit der Maßgabe verworfen wurde, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wurde.
Dazu hatte das LG festegestellt, dass es zwischen dem Nebenkläger und der Angeklagten seit einer längeren Zeit immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Als beide in einem Supermarkt aufeinander trafen, sei es erneut zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Der Angeklagte habe sich entfernt, um der weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg gehen. Der Nebenkläger sei ihm jedoch gefolgt, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und gegebenenfalls tätlich anzugreifen. Der Angeklagte habe einen erneuten Übergriff des Nebenklägers gefürchtet und ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm gezogen. Der Nebenkläger habe den Angeklagten direkt ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser eine klaffende und blutende Wunde erlitt. Daraufhin habe der Angeklagte mit dem Messer in den linken Unterbauch gestochen. Der Nebenkläger habe hierdurch eine ca. 1 cm große, blutende Stichwunde erlitten.
Nach Ansicht des LG habe keine Notwehrsituation vorgelegen, da es bereits an dem Notwehrwillen des Angeklagten gefehlt habe. Zudem seien die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit nicht gegeben gewesen.
Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.
Die Revision hatte vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Erfolg: Die Verurteilung des Angeklagten kann laut Entscheidung des BGH keinen Bestand haben, da die Feststellungen des LG rechtsfehlerfrei gewesen sind. Das Handeln des Angeklagten ist entgegen den Feststellungen des Landgerichts Koblenz durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Einschränkung des Notwehrrechts liegt bei dem festgestellten Sachverhalt nicht vor:
Aus dem Wortlaut des Beschlusses des OLG Koblenz zur Reichweite der Notwehr:
„Der Angeklagte musste aufgrund des Verhaltens des Nebenklägers, der ihn auch früher schon grundlos tätlich angegriffen hatte, nach dessen erstem Faustschlag damit rechnen, dass dieser weiter zuschlagen werde. Davon, dass sich der Nebenkläger nur auf einen einzigen Schlag beschränken werde, konnte der Angeklagte nach den konkreten Tatumständen – entgegen der Auffassung der Strafkammer – nicht ausgehen.
Auch das subjektive Rechtfertigungselement liegt vor. Dieses setzt voraus, dass der Täter den Angriff als solchen und seine Rechtswidrigkeit erkennt und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegentreten will.
Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Verteidigungswille fehle, weil der Angeklagte, aufgestachelt von seiner Lebensgefährtin, den Angriff des Nebenklägers genutzt habe, um diesen zu verletzen, setzt sie sich mit ihren eigenen Feststellungen zur inneren Tatseite in Widerspruch. Denn auf Seite 5 des Urteils stellt sie fest, dass der Angeklagte, nachdem er von dem Nebenkläger von hinten angerufen worden war, einen ähnlichen Hergang wie bei ihrer ersten Begegnung, also einen grundlosen tätlichen Angriff des Nebenklägers, für möglich hielt und sich deswegen dadurch wappnete, dass er seine Einkaufstaschen abstellte, sein Messer hervorzog und dieses öffnete. Diese Feststellung belegt aber gerade, dass sich der Angeklagte verteidigen wollte.
Die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung war im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB auch erforderlich.“
Folglich hob der Senat das Urteil auf. Da auszuschließen war, dass weitergehende Feststellungen zur Sache getroffen werden könnten, entschied der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und sprach den Angeklagten aus Rechtsgründen frei.
Die Revision der Verteidigung hatte damit bereits in der Revisionsinstanz vollen Erfolg, eine neue Tatsacheninstanz mit Zurückverweisung war nicht notwendig.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011
Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt.
Auszug aus der Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter
Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.
Urteil vom 21. Juni 2011 5 StR 52/11
3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 111/11
Die Beschuldigte wandte sich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Behandlungstermin. Als sie Angst und Panik empfand, wurde sie „zunehmend angespannt und aufgeregt“. Kurz darauf hörte sie Stimmen, infolge dessen sie ein in ihrer Handtasche mitgeführte Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm ergriff. Die Zeugin T. wich sofort zurück und betätigte den Alarmknopf. Einen Angriff mit dem Messer konnte die Zeugin T. abwehren. Ein wenig später konnte die Beschuldigte festgehalten und ihr das Messer abgenommen werden. Weiter heißt es: „Während des Tatgeschehens war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten wegen einer schizoaffektiven Psychose aufgehoben“.
Im Prozess hat sich die Beschuldige dahingehend eingelassen, sie habe lediglich mit dem Messer zu drohen versucht, wollte aber nicht auf diese einstechen. Die Strafkammer folgte dem nicht und nahm einen schuldfähigen und mit natürlichem Vorsatz begangenen versuchten Totschlag an.
Wie der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss ausführt, beruht die Annahme des Landgerichts, die Anlasstat sei ein mit natürlichem Vorsatz begangener versuchter Totschlag, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.
Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Die Feststellung der Strafkammer, die Beschuldigte habe einen Stich in Richtung des Oberkörpers im Bereich des Herzens geführt, um Frau T. zu töten, beruht nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 2 und § 337 Rn. 26, jeweils mwN). Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen aller vernommenen Zeugen, von denen keiner eine Stichbewegung bekundet hat. Dies gilt auch für die Zeugin T. , die in ihrer Aussage lediglich einen Widerstand beschrieben hat, den sie beim Ergreifen des Handgelenks der Beschuldigten gespürt habe, nicht aber eine tatsächlich geführte Stichbewegung. Sie hat ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass ein Stich, wenn er tatsächlich geführt worden wäre, sie im Bereich des linken Arms getroffen hätte, mit dem sie ihren Oberkörper in der Herzgegend geschützt habe. Zu einem Stich ist es nach dieser Zeugenaussage wegen des Festhaltens der Hand nicht gekommen. Die Zeugin B. hat eine Stichbewegung in ihrer Vernehmung explizit ausgeschlossen, der Zeuge W. konnte sich an eine solche nicht erinnern.
Weiterhin ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO, § 337 Rn. 27 mwN), weil sich das Landgericht nicht im Einzelnen mit der Möglichkeit befasst hat, dass die Beschuldigte die Zeugin T. lediglich bedrohen und nötigen, nicht aber töten wollte. Hierzu bestand indes nach der Einlassung der Beschuldigten und den Zeugenaussagen Anlass. Die Strafkammer hat den natürlichen Tötungsvorsatz allein aus der Angabe der Zeugin T. gefolgert, sie habe deutlich Widerstand gespürt, als sie das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen habe. Bei dieser Beweissituation hätte sich das Landgericht näher mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass die Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nur bedrohen wollte und lediglich dem Festhalten ihres Handgelenks Widerstand entgegensetzte.“
Aus diesem Grund hebt der Strafsenat die Anordnung auf. Ferner bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung.
Im Übrigen weißt der Strafsenat für die neue Hauptverhandlung noch unter anderem auf folgendes hin:
“Die akute schizoaffektive Psychose, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zum Tatzeitpunkt bejaht hat, könnte als krankhafte seelische Störung einzuordnen sein, welche die Fähigkeit der Beschuldigten ausgeschlossen hat, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Ohne weitere Erörterung ist bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht nachvollziehbar, dass bei bestehender Unrechtseinsicht lediglich die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein soll (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 1996, 12.5.1.5 und 12.5.3.1).“
Eine Entscheidung, mit der der BGH erneut eine lückenhafte (und einseitige) Beweiswürdigung beanstanden muss. Die Revision der Angeklagten war erfolgreich und das Urteil aufzuheben.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. im Jahre 1999 dafür gesorgt, dass 33.000 Euro unbekannter Herkunft an den CDU-Kreisverband gezahlt wurden. Dagegen legte die Verteidigung Revision ein. Die Revision war erfolgreich und der Bundesgerichtshof entschied, dass das Urteil die Verurteilung Blömers wegen Untreue nicht tragen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Pflichten aus dem Parteigesetz keinen das Parteivermögen schützenden Charakter habe. Daher komme keine strafbare Untreue in Betracht.
Nun wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
( Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: 1 StR 94/10 )
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 098/2011 vom 07.06.2011
Der BGH erklärt die Verurteilung der drei Angeklagten in dem so genannten „Rüsselheimer Eiscafé-Mord“ Fall für rechtskräftig. Insbesondere würden die niedrigen Beweggründe der Tat als Mordmerkmal nach Auffassung des Strafsenats vorliegen.
Pressemitteilung:
Verurteilungen im Rüsselsheimer Eiscafé-Mordprozess sind rechtskräftig
Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Taylan K. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Beteiligung an einer Schlägerei zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagten Erdal E. und Serdal E. wegen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen Angehörigen der Familien K. und E., die in der Türsteherszene tätig waren, seit einiger Zeit zunehmend Spannungen; diese waren in der Vergangenheit bereits Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen und einen erfolglosen Schlichtungsversuch durch die Familienältesten gewesen. Am 12. August 2008 kam es zu einer „Aussprache“ zwischen den verfeindeten Lagern in einer Eisdiele in Rüsselsheim, zu der für die Familie K. der Angeklagte Taylan K., sein Cousin Erkan K. sowie Baris Y. erschienen; sie hatten sich mit Pistolen bewaffnet. Für die Familie E. erschienen die angeklagten Brüder Erdal und Serdal E. sowie ihr Bruder Deniz E.; diese führten Messer, Pfefferspray und einen Schlagring bei sich. Beide Parteien rechneten mit einer notfalls gewaltsamen Auseinandersetzung unter Einsatz der mitgeführten Waffen und sonstigen Gegenstände.
Nach kurzer Diskussion gerieten die beiden Gruppen in heftigen Streit, woraus sich eine Schlägerei entwickelte. Als Erdal E. ein Messer zog, schoss Erkan K. in Tötungsabsicht mehrfach auf ihn und verletzte ihn schwer. Der Angeklagte Serdal E. flüchtete daraufhin zunächst aus der Eisdiele. Auch sein Bruder Deniz E. versuchte zu fliehen, wurde aber von dem Angeklagten Taylan K. und Erkan K. durch mehrere Schüsse getroffen und getötet. Durch den fehlgehenden Schuss wurde eine unbeteiligte Besucherin des Eisacafés tödlich verletzt.
Der Angeklagte Erdal E. griff nun trotz seiner schweren Schussverletzungen den Erkan K. erneut mit dem Messer an, um ihn zu töten. Um seinem Cousin zu helfen, schoss der Angeklagte Taylan K. auf Erdal E., traf aber versehentlich seinen Cousin in die Brust. Der Angeklagte Erdal E. stach in der Folge dem tödlich getroffenen, auf dem Bauch liegenden Erkan K. vielfach sein Messer in den Rücken, um ihn zu töten und den Tod seines Bruders Deniz zu rächen. Inzwischen war auch der Angeklagte Serdal E. an den Tatort zurückgekehrt. Auch er stach dem sterbenden Erkan E. nun sein Messer mehrfach in den Rücken sowie in den Hinterkopf. Erkan K. verstarb kurze Zeit später. Sowohl die Schussverletzung durch seinen Cousin Taylan K. als auch die Messerstiche durch Erdal E. und Serdal E. waren jeweils für sich tödlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Stichverletzungen den Tod des Erkan K. beschleunigten.
Das Landgericht hat den Angeklagten Taylan K. wegen eines vollendeten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt. Hinsichtlich aller drei Angeklagten hat es das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe festgestellt, da sie handelten, um ihren sozialen Geltungsanspruch im Milieu um jeden Preis zu behaupten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. zusätzlich aus Wut und Rache.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Annahme niedriger Beweggründe nicht beanstandet und die Revisionen der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Beschluss vom 18. Mai 2011 – 2 StR 601/10
Landgericht Darmstadt – Urteil vom 31. März 2010 – 11 Ks 431 Js 39.382/08
Karlsruhe, den 7. Juni 2011
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner