Schaden

  • Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sieht das Landgericht Landshut erst ab 2500 Euro.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Landshut strafrechtlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt und seine Fahrerlaubnis wurde vorläufig gemäß § 111a StPO, § 69 StGB entzogen. Der Beschwerde gegen diesen Beschluss, den der Angeklagte durch seinen Anwalt einlegte, wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen.

  • Bucht ein Bankkunde eine Lastschrift zurück, so ist der Computerbetrug in der Regel nicht vollendet worden.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung umfangreich und ausgiebig mit der Schadensproblematik bei ungenehmigten Lastschriften beschäftigt.

    Im konkreten Verfahren hatten die Angeklagten Beträge von jeweils 9,25 Euro von insgesamt 18.816 Konten abgebucht. Während der größte Teil der Bankkunden die Lastschrift zurücknahmen, blieben 785 Buchungen aus ungeklärten Gründen unbeanstandet. Die Angeklagten konnten jedoch nicht auf das Geld zugreifen, denn bevor die Bank das Geld zur Verfügung stellte, sperrte sie das Konto aufgrund der hohen Anzahl an Rücklastschriften.

  • Der § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen“) ist nicht erfüllt, wenn jemand seine nicht übertragbare Monatskarte verloren hat und deswegen nicht bei sich führt.

    Der Angeklagte wurde vom Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB für schuldig befunden. Er wurde ohne gültigen Fahrausweis in einer U-Bahn angetroffen. Der Schüler soll seine Schülermonatskarte für den jeweiligen Monat kurz zuvor verloren haben. Dies sah das Amtsgericht als nicht relevant an und hielt den § 265a StGB trotzdem für erfüllt.

  • Wird dem Arzt ein Medikamentenbedarf vorgetäuscht, so ist der Betrug bereits durch das Verschreiben vollendet.

    Dem Angeklagten wurde vor dem Amtsgericht Stuttgart von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen. Der Angeklagte soll mehreren Kassenärzten eine Krankheit vorgetäuscht haben und dadurch an Rezepte für Schmerzmedikamente gekommen sein. Der Krankenkassen entstand dadurch ein Schaden von über 2.700 Euro. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einem Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 193/2012 vom 15.11.2012

    Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Eltern für ihre Kinder bei illegalem Filesharing wie z.B. bei der Verwendung von Tauschbörsen im Internet haften. Demnach haften die Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzung, sofern sie keine Kenntnis hiervon besitzen. Nach diesem Urteil besteht für die Eltern ebenso keine Überwachungspflicht hinsichtlich des Nutzerverhaltens der Kinder.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

  • Soll ein Vermögensschaden schon durch den Abschluss von Lebensversicherungen angenommen werden, muss die Schadenshöhe ausdrücklich beziffert werden.

    Die drei Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurden 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung beziehungsweise deren Unterstützung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangen Fällen erstinstanzlich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

    Um Geld für Al Qaida zu beschaffen, schlossen sie mehrere Lebensversicherungsverträge ab. In Ägypten wollten sie sich dann gefälschte Dokumente besorgen, die den Unfalltod eines der Angeklagten belegen sollten. Insgesamt versuchten sie 28 Verträge abzuschließen. Dabei kam es in neun Fällen zum Vertragsschluss. Vor der weiteren Planausführung wurden die Angeklagten festgenommen. Während erstinstanzlich alle 28 Fälle als Versuch gedeutet wurden, nahm der BGH in den neun Fällen, in welchen es zum Vertragsschluss kam, eine Vollendung der Tat an.

    Dagegen reichte die Strafverteidigung der Beschuldigten Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht teilt die Bedenken der Verteidigung. So sei die Annahme der Vollendung der Taten mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

    Das BVerfG betonte zwar, dass grundsätzlich auch die Vermögensgefährdung ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB sein könne, jedoch müsse die Schadenssumme eine gewisse Höhe erreichen und vor allem genau beziffert werden:

    „Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen daher nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt (vgl. BVerfGE 126, 170). Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht.“

    Daher stellt der Senat fest:

    „Es fehlt an der ausreichenden Beschreibung und der Bezifferung der Vermögensschäden, die durch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge verursacht wurden oder – in den Versuchsfällen – verursacht worden wären. Ein Schuldspruch wegen Betrugs durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens entweder bereits erfolgt oder – in den Evidenzfällen, in denen eine nähere Darlegung sich erübrigt – sicher möglich ist.“

    Das Bundesverfassungsgericht hebt damit das Urteil des BGH auf und verweist an ihn zurück. Die Verfassungsbeschwerde hatte damit Erfolg.

    BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 BvR 2500/09.


  • Täuscht jemand einen Anspruch vor, um einen berechtigten Anspruch befriedigt zu bekommen, muss dies kein Betrug sein.

    Der Angeklagte besaß gegenüber der Geschädigten einen Anspruch aus der Herstellung einer Baustraße. Die Geschädigte verweigerte jedoch die Zahlung. Daraufhin forderte der Angeklagte von der Geschädigten die Summe für eine Grundsanierung der Baustraße. Tatsächlich wurde die Baustraße jedoch nie saniert und bestand der Anspruch somit nicht.
    Das Landgericht Hildesheim verurteilte den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Untreue (§ 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 2. Fall, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Dabei wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Die Revision hat Erfolg. Der BGH stellte bezüglich des Vermögensschadens fest:

    „Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Nachteil bzw. Vermögensschaden jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen, die Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung auf Grund eines Vergleichs des Vermögensstandes vor und nach der Tat unter lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise festzustellen (Fischer aaO [Fischer, StGB, 58. Aufl. § 266 Rdnr. 115] sowie § 263 Rdnrn. 110ff. m.w.N.). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; BGH NJW 1975, 1234, 1235; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 14, 55; BGH StraFo 2010, 301).“

    Ein Vermögenszuwachs könnte hier in der Befreiung von der berechtigten Verbindlichkeit liegen:

    „Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlusts befreit wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Verbindlichkeit schwer zu beweisen wäre (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46). Es ist daher grundsätzlich möglich, dass ein Gläubiger sich im Rahmen eines Rechtsgeschäfts, auf Grund dessen ihm kein Anspruch zusteht, einen Vermögensvorteil verschafft, um sich damit für einen aus einem anderen Rechtsgeschäft bestehenden Anspruch zu befriedigen (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).“

    Um jedoch zu verhindern, dass der Schuldner zweimal zahlt, müssen die Ansprüche in eine Beziehung gebracht werden:

    „Es muss aber durch die Tat unmittelbar eine Befreiung von dem bestehenden Anspruch eintreten. Hierfür ist es erforderlich, dass der Handelnde das durch rechtswidrige Mittel, etwa Täuschung, Erlangte zu seinem bestehenden Anspruch in Beziehung gebracht hat, um auszuschließen, dass der Schuldner sowohl auf den bestehenden als auch auf den fingierten Anspruch leistet (vgl. BGH wistra 1982, 68 f.; BGH NStZ-RR 1997, 298).“

    Damit hatte die Revision Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az.: 3 StR 444/10


  • Bei einem Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB muss bei der Schadensberechnung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten differenziert werden.

    Die Angeklagte betrieb einen Pharmagroßhandel. Über zwei Apotheker bezog sie Medikamente, die ursprünglich für den Klinikbedarf vorgesehen waren, und verkaufte diese außerhalb des Klinikbereichs an andere Pharmagroßhändler und Apotheker. Da die Medikamente für Krankenhäuser nicht der Preisbindung unterliegen und Kliniken generell von der Pharmaindustrie großzügigere Rabatte erhalten, konnte die Angeklagte so einen beachtlichen Gewinn erwirtschaften.
    Das Landgericht Lübeck sah in dem Verhalten der Angeklagten einen Betrug in 43 Fällen. Dabei wurde als Schaden die Differenz zwischen dem Klinikwareneinkaufspreis und dem Verkaufspreis an den Pharmagroßhandel der Angeklagten angenommen. Hiergegen richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Hinsichtlich der verschreibungspflichtigen Medikamente kann diese Berechnung bestand haben, stellt der BGH fest, da diese außerhalb des Klinikbedarfs preisgebunden sind. Anders sieht es jedoch bei den nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus.

    „Insofern erfolgt eine Rabattgewährung für Kliniken nach den von den jeweiligen Herstellern aufgestellten (im Übrigen aber verhandelbaren) Preislisten. Unter Berücksichtigung eines dem Risiko fehlender Treffgenauigkeit angemessenen Sicherheitsabschlags hätte deshalb ermittelt werden müssen, welche Bedingungen für die Medikamentenabgabe einerseits für Kliniken und andererseits für den freien Verkauf in Apotheken gegolten haben und welche Preise zu erzielen waren. Dabei ist zu beachten, dass – da eine bloße unterlassene Vermögensmehrung kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes ist – der höhere Preis gegenüber den Abnehmern, die keine Krankenhäuser sind, sich mit Wahrscheinlichkeit durchsetzen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 5 StR 136/04, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64).“

    Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012, Az.: 5 StR 1/12


  • Ein Prozessrisiko als Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB muss konkret beziffert werden.

    Die Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt. Ihr Ehemann mietete sich hochwertige Leihwagen an, lies sich dann von einem Dritten die Papiere fälschen und verkaufte diese unter Zuhilfenahme der Angeklagten an ahnungslose Käufer weiter.

  • Ein Vermögensschaden beim Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte.

    Vor dem Landgericht Darmstadt wurden dem Angeklagten mehrere Betrugshandlungen vorgeworfen. Unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung wurde er wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

    Der Angeklagte betrieb auf Ebay einen Reifen- und Felgenhandel. Hier bot er Plagiatsfelgen als Originalfelgen an. Die Plagiatsfelgen waren nicht nur deutlich günstiger im Einkauf, sondern es fehlte auch die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt.

    Das Landgericht bejaht hier einen Vermögensschaden von 1000 Euro je Felgensatz. Die Felgen besäßen gegenüber den Originalfelgen einen Minderwert von nicht mehr als 500 Euro. Zusätzlich wurde der Schaden durch die fehlende Zulassung mit mindestens 500 Euro je Felgensatz veranschlagt.

    Die Strafverteidigung wehrt sich gegen diese Verurteilung erfolgreich mittels Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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