Strafprozess

  • Das Landgericht Bochum hat einen 50-jährigen Mann wegen sechsfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Mann seine mittlerweile 26-jährige Tochter mehrfach vergewaltigt, als sie zwischen 14 und 16 Jahre alt gewesen ist.

    Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte leugnete die Vorwürfe bis zuletzt.

    Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Taten von besonders roher Gewalt geprägt waren und der Angeklagte seiner Tochter zu schweren sexuellen Handlungen gezwungen hatte.

    Das Opfer hatte im letzten Jahr Anzeige erstattet und trat im Prozess als Nebenklägerin auf. Die Strafverteidigung kündigte bereits die Revision an.

    ( Quelle: Der Westen online vom 28.06.2012 )


  • Im Prozess gegen Anders Breivik wurden vor wenigen Tagen die abschließenden Plädoyers vor dem Gericht in Oslo gehalten. Nach 43 Verhandlungstagen in Prozess wegen des 77-fachen Mordes wurden fast durchweg die Nerven der Beteiligten und Angehörigen der Opfer strapaziert. Nun ist ein Ende in Sicht.

  • Das Landgericht Kiel hat einen ehemaligen Anhänger der Rocker-Szene unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, schwerer Körperverletzung sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gerichts war er Angeklagte für Angriffe auf ehemalige Mitglieder oder Mitglieder anderer Gruppierungen mitverantwortlich. Zudem soll er zwei Frauen der Prostitution zugeführt haben.
    Im Prozess sagte der Angeklagte über innere Strukturen der Hells Angels aus. Seine Aussagen führten unter anderem zu großen Razzien. Aus diesem Grund befindet sich der Angeklagte momentan im einen Zeugenschutzprogramm.
    Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Freiheitsstrafe von vier Jahren gefordert. Die Strafverteidigung forderte eine Strafe von maximal drei Jahren, insbesondere wegen seiner Rolle als Hauptbelastungszeuge.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 15.06.2012 )


  • Die Strafkammer erließ gegen den Angeklagten einen Untersuchungshaftbefehl. In der Folgezeit fanden die Hauptverhandlungstermine statt.

    Dazu führte das OLG aus:

    „Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben.“

    Das OLG betont in dem Beschluss das Versäumnis der Strafkammer, das Verfahren in ausreichendem Maße zu fördern – dies gebiete das Beschleunigungsgebot.

    Um diesem Gebot gerecht zu werden, seien durchschnittlich 2,2 Termine pro Monat zu wenig, insbesondere da die jeweiligen Termine kurz gewesen seinen. Damit hat das OLG einen gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bejaht. Aus diesem Grund wurde der Haftbefehl aufgehoben.

    OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: III 3 Ws 424/11

  • Vor dem Amtsgericht Waiblingen (Baden-Württemberg) mussten sich geistig behinderten zwei Männer verantworten.
    Laut Anklage sollen die beiden Männer im letzten Jahr eine junge Frau, die mit den Angeklagten zusammen in einer Einrichtung lebt, zunächst bedrängt haben. Anschließend sollen sie versucht haben, das mutmaßliche Opfer auszuziehen und sie dabei an Brüsten und Scheide berührt haben.

    Im Prozess schwiegen die beiden Angeklagten. Das mutmaßliche Opfer hatte Schwierigkeiten sich an das Geschehen zu erinnern und eine klare Aussage zu machen. So deckten sich die Angaben im Verfahren nicht mit denen, die die Frau gegenüber der Polizei machte.

    Die Staatsanwaltschaft ging dabei von einem besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung aus.
    Dem folgte das Gericht, verhängte aber wegen der Einschränkung der Schuldfähigkeit keine Jugendstrafe. Vielmehr müssen die Männer 60 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten und zusätzlich mindestens drei Beratungsgespräche bei der Anlaufstelle gegen sexualisierte Gewalt wahrnehmen.

    ( Quelle: Stuttgarter Zeitung online vom 08.06.2012 )


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 084/2012 vom 11.06.2012

    Wie der Bundesgerichtshof gestern per Pressemitteilung bekannt gab, müssen im Prozess vor dem Landgericht Bochum gegen einen Lehrer einer Realschule, der sich wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu verantworten hat, die Missbrauchsvorwürfe erneut verhandelt werden. Die bisher getroffenen Feststellungen genügen demnach für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Die Entscheidung wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Lehrer an einer Realschule, an der er außerdem für das Deutsche Rote Kreuz Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft zu Schulsanitätern ausbildete. Daneben leitete er außerhalb der Schulzeit bis Ende 2010 für das Deutsche Jugend-Rot-Kreuz (DJRK) Gruppenstunden. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die Schülerin an derselben Realschule war, die der Angeklagte aber weder als Klassen- noch als Fachlehrer, sondern nur in Vertretungsfällen unterrichtete und die sowohl an der vom Angeklagten angebotenen schulischen Arbeitsgemeinschaft als auch an den von ihm geleiteten Gruppenstunden des DJRK teilnahm, entwickelte sich im Jahre 2010 eine enge persönliche Beziehung. Zwischen Oktober 2010 und März 2011 kam es in zwölf Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der damals 14 bzw. 15 Jahre alten Geschädigten.

    Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit Ausnahme der zu den einzelnen sexuellen Handlungen getroffenen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich das für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Obhutsverhältnis eines Lehrers zu seiner Schülerin nicht nur aus der Stellung als Klassen- oder Fachlehrer ergeben, sondern auch durch Aufsichtstätigkeiten oder die Betreuung im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften entstehen kann; der Bundesgerichtshof hat jedoch seine Rechtsprechung bekräftigt, dass maßgebend für das Vorliegen eines solchen Verhältnisses die konkreten Umstände im Einzelfall sind, aus denen sich die Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer ergeben muss. Die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen, aus denen weder der Umfang der Vertretungstätigkeit des Angeklagten in der Klasse der Geschädigten noch Art, Ausmaß und Dauer der Betreuung im Rahmen des Schulsanitätsdienstes oder Einzelheiten zur – ohnehin nur bis Ende 2010 geleiteten – DJRK-Jugendgruppe erkennbar sind, reichen danach nicht aus. Die Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung.

    4 StR 74/12 – Beschluss vom 25. April 2012

    Landgericht Bochum – II 5 KLs 36 Js 115/11 46/11 – vom 5. September 2011


  • Im Prozess vor dem Landgericht Hamburg gegen den Unfallfahrer von Eppendorf wurden am vorletzten Verhandlungstag die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und Nebenklage vorgetragen. Bevor sich der unter anderem wegen vierfacher fahrlässiger Tötung und dreifacher fahrlässiger Körperverletzung angeklagte Mann sich zu dem Tathergang äußern kann und am kommenden Dienstag aller Voraussicht nach das Urteil gesprochen wird, wurde Angehörigen der Opfer die Möglichkeit der Stellungnahme als Nebenkläger gegeben.

    Die Nebenklage äußerte sich sehr bewegt und auch wütend. Die beiden Söhne Mues, die Mutter und Vater bei dem Unfall verloren haben, erhofften sich eine Entschuldigung vom Angeklagten und hatten versucht, diesen zu verstehen. Jedoch seien sie bitter enttäuscht. „Das war keine Entschuldigung, sondern eine Beleidigung“ erklärte Woody Muse gegenüber dem hamburger Abendblatt.

    Die Staatsanwaltschaft fordert drei Jahre und neun Monate Haft von dem Angeklagten und begründet diese damit, dass er sich seiner Krankheit bewusst sei und bereits mehrmals als Epileptiker derartige Anfälle erlitt.

    Das Urteil wird am Dienstag erwartet.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt, 1.06.2012 )


  • Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte mit dem Zeugen zusammen, wobei dieser ihm zwei Markenuhren ohne Zertifikate oder andere Eigentumsnachweise übergab. Der Angeklagte sollte die Uhren für den Zeugen in Kommission verkaufen. Er hielt es nach Auffassung des Landgerichts zumindest für möglich, dass die Uhren deliktischer Herkunft sein könnten.

  • Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg wurde der angeklagte Strafverteidiger wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt.

    Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie der Angeklagte mit der Berufung:

  • Das Landgericht Itzehoe hat einen 27-jährigen Mann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Laut Anklage sollte der Mann seine damalige Ehefrau im September 2010 in der gemeinsamen Wohnung sexuell missbraucht und verletzt haben. Damals waren sie gerade frisch verheiratet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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