Wirtschaftsstrafrecht

  • Eine Diskussion zur Korruption im Wirtschaftsstrafrecht ist entfacht: Ist es eine Straftat, wenn Unternehmen Eintrittskarten zu Konzerten oder Sportveranstaltungen wie Fußballspielen verschenken? Soll deswegen eine Verurteilung wegen Korruption erfolgen?
    Für Aufsehen sorgte vor allem der Prozess um den Ex-Chef der EnBW, welcher Karten für die Fußball-WM 2006 an Politiker verschenkte. Der BGH sah hier keine Korruption und so endete das Verfahren mit einem Freispruch. Allerdings ging aus dem Urteil nicht hervor, worauf die Sponsoren achten müssen, um sich nicht strafbar zu machen.
    Da dies zu Unsicherheiten bei Unternehmen und Sponsoren führte, hat das Innenministerium jetzt einen Leitfaden vorgestellt. Darin wird bestimmt, was sich Unternehmen bei solchen Einladungen zu beachten haben. Zum Beispiel wird darin festgelegt, dass solche Einladungen nur an die Geschäftsanschrift versendet werden sollen und zudem eine präzise Angabe von Art und Umfang der Einladung erforderlich sei. Zudem sollen Tickets nicht an Familienangehörige verschenkt werden.
    Der Leitfaden soll sowohl den Unternehmen helfen, aber auch eine Entscheidungshilfe für die Justiz darstellen.
    ( Quelle: Süddeutsche online vom 25. Juli 2011 )


  • Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.

    Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010  ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10).

    Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 370 I Nr. 1 AO auch gegeben ist, wenn die Finanzbehörden Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und zudem Zugang zu den Beweismitteln hatten.
    Das Landgericht hielt diesen Umstand für irrelevant, da es bei der Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 1 AO nicht darauf ankäme, dass die Behörden getäuscht werden. Die Täuschung ist folglich – anders als es beim Betrug der Fall ist – keine Tatbestandsvoraussetzung. Es geht lediglich um die falschen Angaben, wobei es also egal ist, ob die Behörden die Unrichtigkeit kennen oder nicht.

    Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH.


  • Gegen den Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt. Gegen ihn besteht der Verdacht, als Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma in der Zeit von 2004 bis 2008 Steuerverkürzungen zu eigenen Gunsten und zugunsten der GmbH in einer Gesamthöhe von 229.501 Euro veranlasst zu haben.

    Das Amtsgericht (AG) ordnete mit Beschluss den dinglichen Arrest in das Vermögen der Firma als Drittbegünstigter in Höhe von 203.322 Euro an.

    Dagegen wandte sich der Beschuldigte mit einer Beschwerde. Diese wurde vom Landgericht (LG) als unbegründet verworfen und die Arrestanordnung sprachlich neu gefasst.

    Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und geltend gemacht, gegenüber der Staatsanwaltschaft sämtliche Kontobewegungen im Ausland offengelegt zu haben. Zudem habe er mit dem Finanzamt eine Vereinbarung getroffen, dass er gegen Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge über das sistierte Konto der Gesellschaft verfügen dürfe.

  • 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; Az.: 4 StR 409/10

    Erneut hatte eine Revision im Bereich des dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnenden Untreuetatbestandes im Sinne des § 266 StPO teilweise Erfolg. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass einem Gerichtsvollzieher eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den ihn beauftragenden Gläubigern zukommt.

    Das LG hatte den Angeklagten – einen Gerichtsvollzieher – wegen Gebührenüberhebung in 81 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, und wegen Abgabenüberhebung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

    Dazu hatte das LG festgestellt, dass der Angeklagte als Gerichtsvollzieher in einer Vielzahl von Vollstreckungsverfahren zu hohe Gebühren erhoben habe.
    Dagegen ging der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision vor.

    Der 4. Strafsenat erachtet die Revision für teilweise erfolgreich. Ein Teil der zur Last gelegten Taten sei nach § 154 II StPO einzustellen, da den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen sei, ob der Angeklagte überhöhte Gebühren anlässlich freiwilliger Teilzahlungen der Vollstreckungsschuldner erhoben habe. In den übrigen Fällen würden die Feststellungen des LG eine Verurteilung des Angeklagten nach § 266 StGB tragen.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Indem der Angeklagte überhöhte Gebühren berechnet hat und diese einbehalten hat bei der Weiterleitung der vereinnahmten Teilzahlungen, hat der Angeklagte die ihm als Gerichtsvollzieher gegenüber den Gläubigern obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und den Gläubigern einen Vermögensnachteil zugefügt.
    Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan gemäß §§ 753 ff. ZPO im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Gläubigern.
    Nach § 58 Nr. 1 GVGA handelt der Gerichtsvollzieher bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig. Gemäß § 58 Nr. 2 GVGA hat der Gerichtsvollzieher die Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Nach § 106 Nr. 6 GVGA hat er die empfangene Leistung und nach § 138 Nr. 1 GVGA bzw. § 170 GVGA gepfändetes oder ihm gezahltes Geld nach Abzug der Vollstreckungskosten unverzüglich an den Gläubiger abzugeben.
    Gegen diese Amtspflicht hat der Angeklagte in den vorliegenden Fällen verstoßen.“

    Der Strafsenat stellte das Verfahren nach § 154 II StPO ein, soweit dem Angeklagten die Taten nicht hinreichend nachzuweisen waren und änderte den Schuldspruch des LG dahingehend ab.


  • Strafrecht / Revision / Wirtschaftsstrafrecht / Bestechung
    Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 5.5.2010

    Pressemitteilung:

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, der nach § 132 Abs. 4 GVG für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen u. a. dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das zugrunde liegende Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten am sog. Pharmamarketing.

    Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) hatte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr geführt. Das Unternehmen vertreibt Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind. Nach Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens, hat die Staatsanwaltschaft in einem selbstständigen Verfallsverfahren beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz in Höhe von 350.225 Euro für verfallen zu erklären.

    Das Landgericht Stade hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Nach seinen Feststellungen schloss das Unternehmen mit der AOK N. Verträge über die Abgabe der Reizstromtherapiegeräte an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung. Es stellte zudem niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen für deren Praxis zur Verfügung und erließ das hierfür zu zahlende Entgelt vollständig oder teilweise, wenn der Arzt Verordnungen über den Bezug eines Reizstromtherapiegeräts ausstellte und diese dem Unternehmen zukommen ließ. Zwischen September 2004 und November 2008 gingen dem Unternehmen mehr als 70.000 Verordnungen zu. Es rechnete seine Leistungen sodann auch gegenüber der AOK N. ab.

    Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass weder die Voraussetzungen einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB noch diejenigen einer Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach § 334 StGB gegeben seien. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

    Für die Entscheidung erheblich ist danach vorrangig, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter – hier: Verordnung von Hilfsmitteln – als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt (Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB) begehen können. Ist dies zu verneinen, hängt der Ausgang der Revision davon ab, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ist. Diese Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. Ihre Beantwortung hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des sog. Pharmamarketing.

    Az:. 3 StR 458/10 – Beschluss vom 5. Mai 2011

  • Am Wochenende haben am 20. und 21. Mai 2011 die 6. Petersberger Tage unter dem Titel „Sozialkontrolle durch Strafrecht „stattgefunden. Dabei beschäftigte sich die Fachtagung unter der allgemeinen Überschrift mit folgenden Fachbeiträgen:

    – Ist unser Sanktionensystem noch zeitgemäß?
    – Was kann Strafrecht heute noch leisten?
    – Gesetzesrecht und Richterrecht
    – Sicherungsverwahrung
    – Urteilsfolgen neben der Strafe
    – Strafrechtsschutz am Ende des Lebens
    – Gesetzgeberische Steuerungselemente im Wirtschaftsrecht – eines davon: Das Strafrecht
    – Unternehmensstrafrecht
    – Was bewirkt Compliance?

    Die nächste größere Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins ist das 28. Herbstkolloquium, welches am 11./12. November 2011 in Hamburg stattfinden wird. Dieses wird sich mit der Thematik „Prozessprognose und Verteidigungsstrategie“ beschäftigen. Die Veranstaltung findet im Grand Eliysée Hotel in der Rothenbaumchaussee in Hamburg statt.


  • Seit vielen Jahren ist es Praxis, dass jährlich der Schulfotograf in die Schule kommt und Lehrer sowie Schüler einzeln und als Klasse ablichtet. Die Bilder können sich die Schüler und Lehrer dann später kaufen.

    Fraglich dabei ist, ob dies auch relevant für das Wirtschaftsstrafrecht sein kann, ob hier konkret eine Bestechung vorliegen kann, nämlich dann, wenn der Fotograf die Schule mit einer Beteiligung (Umsatzbeteiligung) oder durch Sachleistung ködert, zum Zwecke der Gewinnung des Auftrags.

    Zu den Geschäftspraktiken der Schulfotografen und der möglichen Strafbarkeit der Schulfotografie hat der Bundesgerichtshof jüngst eine erläuternde Pressemitteilung veröffentlicht:

  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 576/08

    Ein interessanter Fall des Wirtschaftsstrafrecht: Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als zuständiges Vorstandsmitglied der WestLB durch die Vergabe eines Großkredits an die britische Unternehmensgruppe B. seine Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin und deren Marktchancen sorgfältig zu prüfen, gravierend verletzt und dadurch einen hohen Schaden verursacht zu haben. Das LG sprach ihn vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, weil es keinen Schädigungsvorsatz erkennen konnte.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich sei, da der Freispruch der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte bereits mit der Herausgabe des Commitment Letter seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der WestLB verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil für die Bank herbeigeführt habe, mit der Folge, dass für die Prüfung des Schädigungsvorsatzes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Regelmäßig ist bei einer Untreue durch die Vergabe eines Kredits ein Vermögensnachteil für die Bank frühestens dann eingetreten, wenn die Vermögensminderung durch die Auszahlung der Darlehenssumme einerseits und der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits andererseits in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zueinander stehen. Dies liegt meist vor, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373). Es bedarf im Urteil näherer Darlegung und Begründung, wenn bei der Bewilligung eines Großkredits an ein Wirtschaftsunternehmen für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Untreuetatbestandes ein Zeitpunkt vor der Kreditauszahlung als maßgeblich erachtet wird. Durch die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ist nicht belegt, dass die für den objektiven Untreuetatbestand maßgebliche Vermögensverfügung bereits durch die Herausgabe des „Commitment Letter“ etwa sechs Monate vor Abschluss des Kreditvertrages und der sich anschließenden Darlehensauszahlung getroffen wurde.
    Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des „Commitment Letter“ ist es daher möglich, dass die Bank durch dessen Herausgabe noch keine unwiderrufliche Verpflichtung einging, weil sie sich bei einem negativen Ausgang einer „Due-Diligence“-Prüfung oder weiterer Verhandlungen noch von der grundsätzlich gegebenen Kreditzusage lösen konnte, so dass diese im Ergebnis einer Absichtserklärung nahe kommen kann. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen sieht sich der Senat indes nicht in der Lage, diese dem englischem Recht unterliegende Frage abschließend zu beurteilen.“

    Die Revision der Verteidigung hatte Erfolg: Das Urteil wurde durch den Senat mit seinen Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


  • Im Jahr 2009, dem Jahr der Finanzkrise, sind in Deutschland die Wirtschaftsstraftaten gestiegen. Laut polizeilicher Kriminalstatistik wurden insgesamt 101 340 Fälle registriert. Damit sind das 19,9 % oder auch 17 000 Fälle mehr als im Jahr 2008.
    Im Vergleich zu anderen Straftaten liegen die Wirtschaftsdelikte nach Aussage des BKA mit 1,6 % auf den hinteren Rängen. Im Jahr 2008 waren es im Vergleich jedoch nur 1,4 % der Gesamtstraftaten.
    Das BKA beziffert den verursachten Schaden mit etwa 3,43 Milliarden Euro. Diese Zahl erscheint insbesondere im Vergleich zum Gesamtschaden, welcher durch Straftaten entstanden ist, sehr hoch. Dieser liegt bei 7,2 Milliarden Euro.
    (Hamburger Abendblatt vom 18.11.2010, S. 25)

  • Vor Unternehmenskäufen oder Kapitalmarkstransaktionen werden Vorstände oder Geschäftsführer häufig zu Wissens- und Vollständigkeitserklärungen aufgefordert. Dabei müssen Fragekataloge beantwortete werden; Kontrollfragen werden abgeprüft; es wird eruiert, ob keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden und ob die Unterlagen vollständig und aktuell sind; Bestätigungen hinsichtlich der Unternehmensplanung werden abverlangt.
    Nun stellt sich die Frage inwieweit eine Haftung besteht, wenn Fragen und Erklärungen (vorsätzlich oder fahrlässig) falsch abgegeben wurden. Die Abgabe solcher Erklärungen stellt lediglich eine Voraussetzung dar, damit ein Vertrag zwischen Dritten entsteht. Entweder zwischen Verkäufer und Käufer (Unternehmenskauf) oder zwischen dem Unternehmen und der Investmentbank (beim Börsengang).
    Handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, so ist die Haftung des Managements begrenzt. Sie kommt in Frage bei einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Dazu müsste die Erklärung aber wissentlich falsch oder zumindest bedenkenlos abgegeben worden sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit der quasivertraglichen Haftung nach § 311 III BGB. Diese greift jedoch nur, wenn Vertragsfremde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben und so die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflussen. Hier muss bedacht werden, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nicht automatisch ein solches Vertrauen in Anspruch nehmen.
    Bei Kapitalmarktstransaktionen werden von den Banken neben den oben geschilderten Wissens- und Vollständigkeitserklärungen noch Bescheinigungen des Managements zur Vermeidung von Prospekthaftung verlangt. Im Haftungsprozess kann die Bank den Manager so jedoch nur wegen Abwehrkosten in Regress nehmen. Das Unternehmen kann den Manager im Prospekthaftungsfall eher in Regress nehmen. Dies jedoch im Rahmen der allgemeinen Managerhaftung und nicht aufgrund der abgegebenen Erklärung.
    Bei Unternehmenskäufen kann es nur dann zu einer persönlichen Haftung des Managers kommen, wenn der Verkäufer als Haftungspartei ausfällt. Ist dies jedoch der Fall, so ist eine Haftung fast nicht mehr abzuwehren.
    Bei Übernahme und Fusion ist die Haftung etwas anders gestaltet. Hier kann ein Haftungsfall bereits dann entstehen, wenn keine ausdrückliche Wissens- oder Vollständigkeitserklärung abgegeben wurde, der Manager aber fahrlässig etwas verschwiegen hat. Dies begründet sich damit, dass die Rechtsprechung eine Haftung dann bereits bejaht hat, wenn der Betreffende an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
    (FAZ vom 09.06.2010 Nr. 130, S. 19)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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